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Medikamentenabgabe in der Kita

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Medikamentenabgabe in der Kita

Medikamentenabgabe in der Kita
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Immer mehr Kinder lei­den heutzu­tage an chro­nis­chen und aller­gis­chen Erkrankun­gen wie Neu­ro­der­mi­tis, Dia­betes, Asth­ma und epilep­tis­chen Anfall­slei­den. Die betrof­fe­nen Kinder sind auf die regelmäßige Ein­nahme von Medika­menten angewiesen. Aus diesem Grund wer­den Erzieherin­nen und Erzieher immer häu­figer mit dem Wun­sch der Eltern kon­fron­tiert, Kindern während der Betreu­ungszeit in der Kindertage­sein­rich­tung ver­schieden­ste Medika­mente zu verabre­ichen. Damit ver­bun­den ist die Diskus­sion, ob und ggf. unter welchen Voraus­set­zun­gen Kita-Mitar­beit­er Arzneimit­tel verabre­ichen dürfen.

Regelmäßig stellt sich die Frage, inwiefern es über­haupt eine rechtliche Basis zur Medika­mentengabe in Kindertage­sein­rich­tun­gen gibt. Der fol­gende Beitrag soll allen Beteiligten helfen, Verun­sicherun­gen abzubauen und Entschei­dun­gen in Ken­nt­nis der herrschen­den Rah­menbe­din­gun­gen zu treffen.

Autor: Stef­fen Pluntke

Keine Medikamentenabgabe im Rahmen der Ersten Hilfe

Der Ers­thelfer ist ein aus­ge­bilde­ter Laie, der am Not­fal­lort ein­fach zu erler­nende Maß­nah­men ergreifen kann, um akute Gefahren für Leben und Gesund­heit abzuwen­den. Seine Auf­gaben ergeben sich aus Art und Umfang sein­er Aus­bil­dung zum Ers­thelfer und sein­er Weit­er­bil­dung. Der Ers­thelfer bleibt trotz sein­er Unter­weisung Laie. Er darf auf dem Gebi­et der Ersten Hil­fe nur das tun, was seinem Aus­bil­dungs­stand entspricht. Der Lehrkat­a­log zur Qual­i­fizierung zum betrieblichen Ers­thelfer ist Bestandteil der Schrift Beruf­sgenossen­schaftliche Grund­sätze (BGG) 948. Gemäß diesem Regel­w­erk ist die Medika­mentengabe wed­er Aus- noch Fort­bil­dungsin­halt, da Erste Hil­fe durch Laien immer nur ein Not­be­helf darstellt und kein Ersatz für ärztliche Maß­nah­men ist.

Zwar zählen nach der Tech­nis­chen Regel für Arbeitsstät­ten (ASR) 4.3 zu den Mit­teln der Ersten Hil­fe nicht nur Ver­band­stoffe, son­dern auch „gemäß der Gefährdungs­beurteilung erforder­liche … Arzneimit­tel (z. B. Anti­dot [Anmerk. des Autors: Gegengift])“, doch ist deren Nutzung auss­chließlich speziell eingewiesen­em Per­son­al und einem Arzt vor­be­hal­ten. Dies ist ins­beson­dere in Unternehmen der Fall, in denen auf­grund der Betrieb­sart beson­dere Gesund­heits­ge­fahren (z.B. spez­i­fis­che Vergif­tungsrisiken) herrschen und der Betrieb­sarzt auf­grund der Gefährdungs­analyse eine Bere­it­stel­lung ver­fügt. In Kindertagesstät­ten ist von der­ar­ti­gen Risiken nicht auszuge­hen. Arzneimit­tel, die nicht für diese spez­i­fis­che Erste Hil­fe-Leis­tung notwendig sind, gehören nach ASR 4.3 Abschnitt 4 Nr. 5 nicht in den Verbandkasten.

Ersthelfer dürfen nicht

Die Gabe von Medika­menten in der Not­fal­lver­sorgung ist eine ärztliche Maß­nahme. Mit der Medika­mentengabe durch Ers­thelfer würde die ärztliche Diag­nose erschw­ert wer­den. Medika­mente kön­nen aber auch uner­wün­schte Neben­wirkun­gen wie aller­gis­che Reak­tio­nen, Organ­funk­tion­sstörun­gen oder abnor­male Reak­tio­nen aus­lösen. Eben­so kön­nen Über­dosierun­gen zu gefährlichen Neben­wirkun­gen führen. Let­ztlich wird eben­so eine eigen­mächtige Heil­be­hand­lung mit Diag­noses­tel­lung und Ther­a­pieauswahl ein­geleit­et, was außer­halb des Arzt-Patien­ten-Ver­hält­niss­es den Straftatbe­stand der Kör­per­ver­let­zung nach § 223 Strafge­set­zbuch (StGB) erfüllen würde. Daher ist es auf keinen Fall Angele­gen­heit des Ers­thelfers Medika­mente – mögen sie in ihrer Wirkung für den Laien auch noch so harm­los erscheinen (z.B. Kopf­schmerztablet­ten) – an Betrieb­sange­hörige auszugeben. Dies gilt nicht nur für ver­schrei­bungspflichtige, son­dern auch für apothekenpflichtige Medika­mente. Medika­mente dür­fen auch dann nicht verabre­icht wer­den, wenn der Betrof­fene sein eigenes Arzneimit­tel vergessen hat und der Ers­thelfer zufäl­lig das­selbe oder ein ähn­lich­es Prä­parat mit sich führt. Die Erste Hil­fe muss sich auf die Wund­ver­sorgung, Durch­führung von bes­timmten Lagerungsarten, Betreu­ung und andere in der Aus- und Fort­bil­dung geübten Maß­nah­men beschränken.

Ausnahme Bedarfsmedikamente

Eine Aus­nahme von der Regel „Keine Medika­mentengabe durch Ers­thelfer“ gilt nur dann, wenn die hil­fs­bedürftige Per­son ein Medika­ment genau für die vor­liegende Sit­u­a­tion verord­net bekam (Bedarf­smedika­ment). Häu­fig ist dies bei Asth­matik­ern und Herz­pa­tien­ten der Fall. In dieser speziellen Sit­u­a­tion darf der Ers­thelfer den Hil­fe­suchen­den bei der Ein­nahme unter­stützen, wobei sich das Unter­stützen auf das Zure­ichen des Prä­parates beschränkt. Gle­ichzeit­ig sind fol­gende Punk­te zu überprüfen:

  • Ist das Ver­falls­da­tum abgelaufen?
  • Ist das Medika­ment für die vor­liegende Sit­u­a­tion vorgesehen?
  • Wer­den die Ein­nah­mevorschriften eingehalten?
  • Wer­den Warn­hin­weise beachtet?
  • Wird die emp­foh­lene Höch­st­do­sis nicht überschritten?
  • Gibt es offen­sichtliche Fehlanwendungen?

Nicht alle Punk­te kön­nen vom Ers­thelfer geprüft oder beurteilt wer­den. Insofern liegt die Ver­ant­wor­tung weit­er­hin beim Betroffenen.

Mit der Über­gabe an den Ret­tungs­di­enst sind die Fachkräfte grund­sät­zlich über Name, Menge und Zeit­punkt der Ein­nahme des Medika­mentes zu informieren.

Spannungsfeld Medikamentenabgabe in Kindertagesstätten

Die Verabre­ichung von Medika­menten in Kindertage­sein­rich­tun­gen stellt keine Erste-Hil­fe-Leis­tung im Sinne der Unfal­lver­sicherungsträger dar und wird daher von diesen auch nicht geregelt.

Prinzip­iell soll­ten akut erkrank­te Kinder keine Kindertagesstätte besuchen. In der Regel ist dies schon im Betreu­ungsver­trag fest­geschrieben. Aber es gibt auch eine wach­sende Zahl aller­gisch oder chro­nisch erkrank­ter Kinder, die sys­tem­a­tisch vom Besuch der Tage­sein­rich­tung aus­geschlossen wer­den würde. Daher sollte es das gemein­same Ziel der Eltern, der Kindertage­sein­rich­tung und der behan­del­nden Ärzte sein, unter Berück­sich­ti­gung der gesund­heitlichen Aspek­te zum Wohle und im Inter­esse der Kinder diese so uneingeschränkt wie möglich am täglichen Leben par­tizip­ieren zu lassen. Keine Betreu­ung­sein­rich­tung, die auf der einen Seite ihren Ver­sorgungs- und Betreu­ungsauf­trag und auf der anderen Seite die Inter­essen von Eltern und Kinder ernst nimmt, wird sich – trotz fehlen­der aus­sagekräftiger geset­zlich­er Vorschriften, die diesen Son­der­fall expliz­it regeln – nicht grund­sät­zlich der Gabe von Medika­menten ver­weigern kön­nen. Diese zum Teil päd­a­gogisch-human­is­tisch geprägte Auf­fas­sung wird an ander­er Stelle – bei der es um die Erlaub­nis für den Betrieb ein­er Kindertage­sein­rich­tung geht – noch ein­mal forciert. Die Gewährleis­tung des Wohles von Kindern und Jugendlichen umfasst nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buch­stabe b des SGB VIII auch die Förderung der gesund­heitlichen Vor­sorge und der medi­zinis­chen Betreu­ung. Eine ein­deutige rechtliche Verpflich­tung zur Verabre­ichung von Medika­menten während des Aufen­thaltes in der Betreu­ung­sein­rich­tung gibt es allerd­ings nicht. Es liegt daher im Ermessen des Trägers der Ein­rich­tung, ob er dem Wun­sch der Per­so­n­en­sorge­berechtigten zur Medika­mentengabe entspricht.

Mit Erlaubnis: Ja

Grund­sät­zlich ist es jedoch zuläs­sig, dass die Sorge­berechtigten Dritte mit der Medika­mentengabe betrauen dür­fen. Gemäß 1626 Abs. 1 Bürg­er­lich­es Geset­zbuch (BGB) umfasst die elter­liche Sorge die Per­so­n­en- und Ver­mö­genssorge. Die Per­so­n­en­sorge umfasst ins­beson­dere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pfle­gen, zu erziehen und zu beauf­sichti­gen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Die Pflege des Kindes schließt auch die Für­sorge für die Gesund­heit des Kindes mit ein. Mit der Auf­nahme des Kindes in eine Kinder­be­treu­ung­sein­rich­tung wer­den – meis­tens stillschweigend – Teile der Per­so­n­en­sorge auf den Träger der Ein­rich­tung über­tra­gen. In welchem Umfang dies geschieht, ist nicht zulet­zt abhängig von der indi­vidu­ellen Vere­in­barung zwis­chen Eltern und Betreu­ungsträger. Der Träger der Betreu­ung­sein­rich­tung gibt die ihm über­tra­ge­nen Rechte und Pflicht­en an seine Mitar­beit­er weit­er. Demzu­folge haben die Mitar­beit­er auch Auf­gaben der Für­sorge für die Gesund­heit eines Kindes zu übernehmen. Die Auf­gabenüber­tra­gung darf nur an eine geeignete Per­son, die vor allem gewis­senhaft und zuver­läs­sig ist, erfol­gen. Auch aus arzneirechtlich­er Per­spek­tive beste­hen keine Bedenken, dass eine Erzieherin in ein­er Kindertagesstätte ein ärztlich ver­schriebenes Medika­ment einem bes­timmten Kind verabre­icht, da es sich um keine medi­zinis­che Hand­lung im engeren Sinn han­delt, welche nur u.a. von Ärzten vorgenom­men wer­den darf.

Rechtsstatus bei der Medikamentenabgabe

Bei der Über­tra­gung der Auf­gabe der Medika­mentengabe han­delt es sich um eine pri­va­trechtliche Vere­in­barung zwis­chen der Kindertagesstätte und den Sorge­berechtigten. Für den Fall ein­er Auf­nahme der Medika­mentengabe in den Betreu­ungsver­trag als Einzelfall­regelung kön­nen u.a. nach Recht­sauf­fas­sung der Unfal­lka­sse Thürin­gen ziv­il- oder strafrechtliche Fol­gen, u.a. durch mögliche Fehler bei der Verabre­ichung oder durch Ver­let­zung des Kindes, in der Regel aus­geschlossen wer­den. Nach aktu­al­isiert­er Recht­sprechung beste­ht jedoch grund­sät­zlich Unfal­lver­sicherungss­chutz, wenn es infolge ein­er Medika­mentengabe zu einem Gesund­heitss­chaden beim Kind (z.B. falsche Dosierung, Infek­tion etc.) oder einem Kol­le­gen (bspw. Ver­let­zung) kommt. Der Unfal­lver­sicherungsträger kann bei dem Mitar­beit­er nur dann Schadenser­satz fordern, wenn er vorsät­zlich oder grob fahrläs­sig gehan­delt hat (§ 110 Abs. 1 SGB VII). In der Prax­is ist davon auszuge­hen, dass der beauf­tragte Mitar­beit­er in guter Absicht und im Inter­esse des Kindes han­delt. In der Regel sind die Beauf­tragten sog­ar extrem vor­sichtig, so dass Fehler dieser Art mit an Gewis­sheit angren­zen­der Wahrschein­lichkeit aus­geschlossen wer­den können.

Da die Verabre­ichung von Medika­menten in Kindertagesstät­ten keine Erste Hil­fe darstellt und somit auch nicht von den Unfal­lver­sicherungsträgern geregelt wird, ist es umso wichtiger, dass die Rah­menbe­din­gun­gen der Medika­mentengabe zwis­chen dem Träger der Betreu­ung­sein­rich­tung und dem ver­ant­wortlichen Mitar­beit­er, welch­er das Prä­parat verabre­icht, ein­deutig definiert und schriftlich fix­iert wer­den. Nach Recht­sauf­fas­sung des Lan­desju­gen­damtes des Lan­des Bran­den­burg ist der geset­zliche Unfal­lver­sicherungss­chutz für den medika­menten­verabre­ichen­den Mitar­beit­er nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nur gegeben, wenn die getrof­fe­nen ver­traglichen Regelun­gen die Medika­mentengabe als Pflicht­tätigkeit im Rah­men des Arbeits- und Dien­stver­hält­niss­es vorsehen.

Kita: Umgang mit Medikamenten

In jedem Fall sollte im Vor­feld gek­lärt wer­den, ob das oder die Medika­mente nicht zu Hause ein­genom­men wer­den kön­nen. Im gün­stig­sten Fall erübrigt sich die Ein­nahme während des Aufen­thaltes in der Betreu­ung­sein­rich­tung. Nur wenn eine Ein­nahme im häus­lichen Umfeld nicht möglich ist, sollte die Kindertagesstätte im Einzelfall die Medika­mentengabe übernehmen. Als Voraus­set­zung gilt eine ein­deutige schriftliche Medika­tion des Arztes und schriftliche Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung der Erziehungs­berechtigten. Es kann sein, dass der behan­del­nde Arzt für das Aus­füllen der Bescheini­gung eine Gebühr ver­langt, weil es eine ärztliche Leis­tung nach der Gebührenord­nung ist. Diese Gebühr wird von den Kitas in der Regel nicht übernommen.

Sowohl bei der schriftlichen Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung als auch bei der Verabre­ichung eines Medika­mentes sind fol­gende Punk­te zu beacht­en bzw. zu klären:

  • Es sollte eine aktuelle schriftliche Medika­tion (Verord­nung) des Arztes vor­liegen, die die Beze­ich­nung des Medika­ments beinhaltet.
  • Name und Tele­fon­num­mer des behan­del­nden Arztes sind zu dokumentieren.
  • Der Träger legt im gegen­seit­i­gen Ein­vernehmen den Mitar­beit­er fest, der das Medika­ment verabre­icht. Dabei sind Urlaubs- und Krankheit­szeit­en zu beacht­en. Eine Vere­in­barung kann auch eine Regelung enthal­ten, die besagt, dass ein Kind die Betreu­ung­sein­rich­tung nicht besuchen darf, wenn die Medika­mentengabe durch Aus­fal­lzeit­en nicht sichergestellt ist.
  • Mitar­beit­er, die sich bere­it erk­lären, die Medika­mentengabe durchzuführen, benöti­gen ggf. eine fachkundi­ge Ein­weisung (z.B. bei Injek­tio­nen, rek­tal einzuführen­den Medikamenten).
  • Das Arzneimit­tel ist mit dem Namen des Kindes zu verse­hen, um Ver­wech­slun­gen auszuschließen.
  • Die Verabre­ichungs­form (bspw. Tablet­ten, Injek­tion), Dosierung, Uhrzeit der Medika­mentengabe ist zu klären.
  • Die Lagerungs­be­din­gun­gen des Prä­parates gemäß Her­stellerangaben sind zu beachten.
  • Grund­sät­zlich ist vor jed­er Verabre­ichung das Ver­falls­da­tum zu kontrollieren.
  • Die Ein­rich­tung hat dafür Sorge zu tra­gen, dass die Medika­mente sich­er vor dem Zugriff von Kindern auf­be­wahrt wer­den. Das Medika­ment darf nicht im Ver­band­kas­ten gelagert werden.
  • Medika­mente sind nur in der Orig­i­nalver­pack­ung, inkl. Pack­ungs­beilage anzunehmen.
  • Jede Medika­mentengabe ist schriftlich zu dokumentieren.
  • Rest­bestände nicht mehr benötigter Medika­mente an die Eltern zurückgeben.

Auf­grund der geset­zlichen Ver­jährungs­frist nach § 199 Abs. 2 BGB sollte der Träger die Unter­la­gen über die jew­eilige Verabre­ichung von Medika­menten 30 Jahre aufbewahren.

Fazit

Eine Medika­mentengabe ist keine Erste Hil­fe und daher grund­sät­zlich möglich. Unverzicht­bare Voraus­set­zung dafür ist die schriftliche Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung der Erziehungs­berechtigten und eine schriftliche Medika­tion des behan­del­nden Arztes. Der ver­ant­wortliche Mitar­beit­er muss ggf. eine detail­lierte Ein­weisung in die Verabre­ichung des Medika­mentes erhal­ten. Das Arzneimit­tel ist sich­er aufzube­wahren. Jede Verabre­ichung wird dokumentiert.

 

 

Literatur
  • Deutsche Geset­zliche Unfal­lver­sicherung (Hrsg.): BGG 948 – Grund­satz Ermäch­ti­gung von Stellen für die Aus- und Fort­bil­dung in der Ersten Hil­fe. Berlin 2009
  • Deutsche Geset­zliche Unfal­lver­sicherung (Hrsg.): BGI 509 – Erste Hil­fe im Betrieb. Berlin 2009
  • Deutsches Rotes Kreuz, Kreisver­band Ham­burg-Har­burg e.V.: Gesund und munter in der Kita – Klein­er Leit­faden für Eltern zum The­ma Gesund­heitsvor­sorge im Kita-Alltag.
  • Empfehlun­gen des Säch­sis­chen Staatsmin­is­teri­ums für Soziales zur Medika­mentengabe in Kindertage­sein­rich­tun­gen im Freis­taat Sach­sen vom 27.04.2005
  • Infor­ma­tions­blatt zur Medika­mentengabe in Kindertage­sein­rich­tun­gen des Opti­mierten Regiebe­triebes Kom­mu­nale Kindertagesstät­ten Jena KKJ
  • Köh­ler, P.: Tablet­ten, Kügelchen & Co. – Medika­mente in Kindertage­sein­rich­tun­gen. in: The­o­rie und Prax­is der Sozialpäd­a­gogik. 9, 2009
  • Lan­desamt für Soziales, Jugend und Ver­sorgung Lan­desju­gen­damt des Lan­des Rhein­land Pfalz: Verabre­ichung von Medika­menten in Tage­sein­rich­tun­gen für Kinder
  • Plun­tke, S.: Richtiges Ver­hal­ten bei Not­fall, Unfall und Beina­he­un­fall am Arbeit­splatz. Berlin 2010
  • Unfal­lka­sse Thürin­gen (Hrsg.): Infa – Infor­ma­tio­nen für Arbeitssicher­heit und Gesund­heitss­chutz. 1, 2010
  • Unfal­lka­sse Berlin (Hrsg.): Medika­mentengabe in Kindertagesstät­ten. Berlin. Juli 2010
  • Unfal­lka­sse Sach­sen (Hrsg.): Erste Hil­fe in Kindertage­sein­rich­tun­gen. Meißen 2004

 

Sicher­heits­beauf­tragter 02/2012

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