Beschäftigte haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht auf eine arbeitsplatzbezogene Sehhilfe. Wenn Arbeiten am Computer zu Problemen führt, kann eine Bildschirmarbeitsplatzbrille erforderlich sein – die Untersuchungsgebühren und die Kosten für die Bildschirmarbeitsplatzbrille trägt in diesem Fall der Arbeitgeber. Dr. Jens Petersen, Arbeitsmediziner der VBG, empfiehlt: „Die Höhe der zu übernehmenden Kosten sollte vorab zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten geklärt werden. Zum Beispiel können die Regelungen im Rahmen von Betriebsvereinbarungen geschlossen werden.“ Allerdings: Eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm ist nur für Beschäftigte mit fortgeschrittener Alterssichtigkeit vorgesehen, bei denen eine Universalbrille für den Alltag nicht mehr ausreicht.
Gerade bei den Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz gibt es häufig Nachholbedarf: „Bei Vorsorgeuntersuchungen zeigt sich, dass etwa 30 bis 40 Prozent der Beschäftigten ein nicht ausreichendes oder nicht ausreichend korrigiertes Sehvermögen haben“, erklärt der VBG-Arbeitsmediziner. Das wirkt sich auf das Wohlbefinden aus: Kopfschmerzen, ein Flimmern vor den Augen oder brennende und tränende Augen können genauso die Folgen sein, wie Nacken- oder Rückenschmerzen.
Die Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37, die unter anderem die Augen und das Sehvermögen am Bildschirmarbeitsplatz überprüft, können Betriebsärzte und Arbeitsmediziner durchführen.
Weitere Informationen im kostenlosen VBG-Flyer „Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz“, (Suchwort: Sehhilfen)
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