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Ehrenamt

Lexikon der Unfallversicherung
Ehrenamt

In Deutsch­land engagiert sich jed­er Dritte ehre­namtlich und die Bere­itschaft hierzu hat in den let­zten zehn Jahren sog­ar zugenom­men. Dabei leis­tet ein ehre­namtlich Tätiger im Durch­schnitt 16,2 Stun­den im Monat. Dabei kann es natür­lich auch zu Unfällen kommen.

Der volk­swirtschaftliche Nutzen der ehre­namtlichen Arbeit wurde von der Prog­nos AG ermit­telt und immer­hin mit 35 Mil­lio­nen Euro bew­ertet. Die Men­schen in ländlichen Regio­nen sind übri­gens eher ehre­namtlich engagiert als die Städter.
Genau wie bei „haup­tamtlichen“ Tätigkeit­en kann es hier zu Unfällen mit schw­er­wiegen­den und ggf. auch bleiben­den Fol­gen kom­men. Ger­ade dann stellt sich die Frage, ob auch hier­für die Leis­tun­gen der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung gewährt wer­den, ob d.h. die Tätigkeit im Ehre­namt unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ste­ht. Diese Frage soll im nach­fol­gen­den Beitrag näher beant­wortet werden.
„Unechte“ Unfal­lver­sicherung
Auch für zahlre­iche ehre­namtliche Tätigkeit­en beste­ht Ver­sicherungss­chutz im Rah­men der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Bere­its seit 1928 wurde diese so genan­nte „unechte“ Unfal­lver­sicherung ins Leben gerufen. Im Ver­gle­ich zur „echt­en“ Unfal­lver­sicherung, bei der es his­torisch betra­chtet im Wesentlichen um die Absicherung von abhängig Beschäftigten ging, wird bei der „unecht­en“ Unfal­lver­sicherung unter anderem die Ausübung von Tätigkeit­en für die All­ge­mein­heit unter sozialen Schutz gestellt.
Pflichtver­sichert in der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung sind:
  • Ehre­namtlich Tätige in Ret­tung­sun­ternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB (Sozialge­set­zbuch) VII),
  • Per­so­n­en, die im Gesund­heitswe­sen oder in der Wohlfahrt­spflege unent­geltlich, ins­beson­dere ehre­namtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII),
  • Ehre­namtlich Tätige in öffentlich-rechtlichen Ein­rich­tun­gen, deren Ver­bän­den oder Arbeits­ge­mein­schaften und im Bil­dungswe­sen sowie Per­so­n­en, die in Vere­inen oder Ver­bän­den im Auf­trag oder mit Zus­tim­mung von Kom­munen ehre­namtlich tätig wer­den (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII),
  • Per­so­n­en, die für Kirchen und deren Ein­rich­tun­gen oder für pri­va­trechtliche Organ­i­sa­tio­nen im Auf­trag oder mit Zus­tim­mung der Kirche ehre­namtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 b SGB VII),
  • Ehre­namtlich Tätige in land­wirtschafts­fördern­den Ein­rich­tun­gen und in Berufsver­bän­den der Land­wirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 5d und e SGB VII),
  • Ehre­namtlich oder bürg­er­schaftlich wie Beschäftigte Tätige (§ 2 Abs. 2 SGB VII).
Seit dem Jahr 2009 wur­den auch Teil­nehmerin­nen und Teil­nehmer am entwick­lungspoli­tis­chen Frei­willi­gen­di­enst (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b SGB VII) und am Frei­willi­gen­di­enst der Gen­er­a­tio­nen (§ 2 Abs. 1a SGB VII) einbezogen.
Darüber hin­aus kön­nen die Unfal­lka­ssen der Län­der durch eine Satzungsregelung weit­ere ehre­namtliche Tätigkeit­en unter Ver­sicherungss­chutz stellen.
Außer­dem kön­nen sich beispiel­sweise gewählte Ehre­namtsmit­glieder in gemein­nützi­gen Organ­i­sa­tio­nen, Per­so­n­en, die sich in Gremien für Arbeit­ge­ber- und Arbeit­nehmeror­gan­i­sa­tio­nen ehre­namtlich engagieren und Per­so­n­en, die ehre­namtlich für Parteien tätig sind, frei­willig versichern.
Viele Län­der haben eine pri­vate Unfall- und Haftpflichtver­sicherung abgeschlossen. Diese greift nur dann, wenn kein ander­er Ver­sicherungss­chutz (geset­zlich oder pri­vat) beste­ht. Wenn der Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung nicht beste­ht, soll­ten aber auch die Betrof­fe­nen pri­vat Vor­sorge leisten.
Wann Ver­sicherungss­chutz besteht
Voraus­set­zung ist immer, dass die ehre­namtliche Tätigkeit unent­geltlich ist und nicht im Rah­men eines Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es aus­geübt wird. Unent­geltlichkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit unab­hängig von ein­er Gegen­leis­tung erbracht wird.
Die Zahlung ein­er Aufwand­sentschädi­gung ste­ht der Annahme der Unent­geltlichkeit dann nicht im Weg, wenn diese nicht eine solche Höhe erre­icht, dass eigentlich ein ver­steck­tes Ent­gelt anzunehmen ist. Daneben müssen die Betrof­fe­nen eine bes­timmte Auf­gabe oder Funk­tion, das heißt ein Amt über­nom­men haben. Die Tätigkeit muss also über die bloße Wahrnehmung mit­glied­schaftlich­er Rechte hin­aus gehen. Bei der Tätigkeit in einem Vere­in zum Beispiel muss die Tätigkeit konkret mit der über­tra­ge­nen Auf­gabe ver­bun­den sein, zum Beispiel ein Schul­vere­in ren­oviert die Klassen­z­im­mer ein­er öffentlichen Schule oder ein Vere­in betreibt ein Freibad im Auf­trag ein­er Kom­mune. Nicht unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ste­hen all­ge­meine Vere­in­stätigkeit­en wie etwa die Teil­nahme an Mitgliederversammlungen.
Beispiele für Versicherungsschutz:
  • Besuchs­di­en­ste in der Altenhilfe
  • Eltern­beiräte in Schulen und Kindergärten
  • Kinder­be­treu­ung durch Senioren
  • Geld­samm­lun­gen für ein Unternehmen der Wohlfahrt­spflege (Jugend­her­bergswerk)
  • Hil­f­s­trans­porte ins Ausland
  • Mith­il­fe beim Pfarrfest
  • Pflege von Grü­nan­la­gen usw.
Zuständigkeit und Leistungen
Abhängig vom Auf­gaben­bere­ich sowie der Organ­i­sa­tions-/Rechts­form des durch­führen­den Unternehmens sind die Unfal­lver­sicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfal­lka­sse des Bun­des, Lan­desun­fal­lka­ssen, Feuer­wehrun­fal­lka­ssen) bzw. bei pri­vater Träger­schaft eine gewerbliche Beruf­sgenossen­schaft (z.B. Beruf­sgenossen­schaft für Gesund­heits­di­enst und Wohlfahrt­spflege oder Ver­wal­tungs­beruf­sgenossen­schaft) zuständig. Die zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger übernehmen beispiel­sweise die Kosten für die medi­zinis­che Betreu­ung ohne einen Eigenan­teil der Ver­sicherten (keine Prax­is­ge­bühr), gle­ichen Ver­di­en­staus­fall durch die Zahlung von Ver­let­zten­geld aus, zahlen bei bleiben­den Schä­den ggf. eine Unfall­rente oder im Todes­fall eine Hinterbliebenenrente.
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