Ursprünglich waren zunächst lediglich Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Der Umfang des Versicherungsschutzes wurde aber stetig ausgebaut und so wurden mit dem Bundesgesetz vom 18.3.1971 beispielsweise auch die Kinder in Kindergärten, Schüler und Studenten in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen.
Antje Didlaukat Kügelgenstr. 15 06493 Ballenstedt
Wer ist unter welchen Voraussetzungen versichert?
Versichert sind insbesondere
- Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen,
- Kinder während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen,
- Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und bei der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen vor und nach dem Unterricht,
- Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen und
- Teilnehmer an vorbereitenden Maßnahmen für die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen.
Die Kosten für den Versicherungsschutz übernehmen die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Leistungsträger der Schüler-Unfallversicherung sind vorwiegend die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Gemeindeunfallversicherungsverbände, Ausführungsbehörden für Unfallversicherung der Länder, Städte mit Eigenunfallversicherung). Bei privaten, nicht gemeinnützigen Kindergärten (z. B. Werkskindergärten) oder privaten berufsbildenden Einrichtungen (zum Beispiel Werkberufsschulen) sind die jeweils fachlich zuständigen Unfallversicherungsträger oder Berufsgenossenschaften zuständig. Die Tageseinrichtungen müssen staatlich anerkannt sein. Dazu gehören Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten. Kinderheime oder medizinisch-therapeutische Einrichtungen gehören nicht dazu.
Zum 01.10.2005 wurde der Versicherungsschutz auch auf Kinder in Tagespflegestellen bzw. bei Tagesmüttern ausgebaut. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist dabei, dass die Tagespflegeperson beim Träger der örtlichen Jugendhilfe registriert ist. Eine gesonderte Anmeldung der Pflegeperson durch die Eltern bei den Unfallversicherungsträgern ist nicht erforderlich.
Was umfasst der Versicherungsschutz ?
Vom Versicherungsschutz umfasst sind alle Tätigkeiten, die mit dem Aufenthalt in der Einrichtung in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang stehen und vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung gedeckt sind. Dazu zählen zum einen alle Tätigkeiten, die mit dem Besuch der Einrichtung selbst im Zusammenhang stehen, d.h. Spielen, Unterricht, gemeinsames Essen usw. Zum anderen sind auch Wanderungen, Feste, Klassenfahrten und vergleichbare Aktivitäten vom Versicherungsschutz umfasst. Dies gilt auch dann, wenn diese Aktivitäten außerhalb der Öffnungszeiten oder an anderen Orten stattfinden. Unversichert sind dagegen Tätigkeiten aus dem privaten Lebensbereich, z. B. das Anfertigen von Hausaufgaben oder der Nachhilfeunterricht.
Erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Wege?
Der direkte Weg zwischen der Wohnung und der Tageseinrichtung ist ebenfalls versichert. Ob der Weg zu Fuß, mit dem Fahrrad, Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. Es muss sich bei dem Weg auch nicht notwendigerweise um die kürzeste Wegstrecke handeln. Wenn beispielsweise der direkte Weg an einer gefährlichen Straße vorbeiführt, kann der etwas längere, aber sichere Weg durch einen Park ebenfalls vom Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sein. Es darf aber auch nicht ein beliebig langer anderer Weg benutzt werden. Die Unfallversicherungsträger entscheiden dabei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist auch hier immer, dass der Weg in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Einrichtung steht. Die Kinder müssen den Weg angetreten haben, um ihren Kindergarten/ihre Schule zu besuchen. Nicht versichert sind rein private Unterbrechungen der Wege zur Einrichtung oder zurück nach Hause, z. B. Einkauf zusammen mit einem Elternteil oder Umwege aus privaten Gründen, z.B. Besuch von Freunden.
Was tun, wenn etwas passiert ist?
Unfälle, bei denen ein Versicherter beim Besuch eines Kindergartens, einer Schule oder Hochschule getötet oder so verletzt wird, dass er ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen muss, sind von dem Leiter der Einrichtung oder dessen Beauftragten binnen drei Tagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger gegenüber anzuzeigen.
Der Leiter der besuchten Einrichtung kann seiner Meldepflicht aber nur dann nachkommen, wenn er von dem Unfall rechtzeitig erfahren hat. Wenn ein Unfall in der Einrichtung oder auf dem Weg zur Einrichtung oder nach Hause passiert ist, sollte so schnell wie möglich die Tageseinrichtung des Kindes über den Unfall bzw. eine erforderliche ärztliche Behandlung informiert werden. Auch gegenüber dem behandelnden Arzt ist anzugeben, dass sich der Unfall in Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung ereignet hat.
Welche Leistungen werden gewährt?
Ist eine Verletzung aufgrund eines Kindergarten‑, Schul- oder Hochschulunfalls eingetreten, übernimmt der Unfallversicherungsträger beispielsweise die Kosten der ambulanten oder stationären Heilbehandlung (z.B. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs‑, Sprach- und Beschäftigungstherapie). Der Arzt rechnet direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab. Ein durch Unfall beschädigtes Körperersatzstück (z.B. Brille) oder größeres orthopädisches Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl) ist wiederherzustellen oder anzuschaffen. Daneben werden auch schulische und berufsfördernde Leistungen, Geldleistungen (Verletztengeld oder Verletztenrente) sowie die Kosten für Fahrten, Verpflegung und Übernachtung, die im Zusammenhang mit der Heilbehandlung oder schulischen oder berufsfördernden Leistungen stehen, durch den Unfallversicherungsträger übernommen. Die Leistungen der Unfallversicherung sehen ein Schmerzensgeld nicht vor. Ebenso werden Sachschäden (beschädigte Kleidung) grundsätzlich nicht ersetzt.
Versicherungsschutz für die Eltern bei Wegeabweichungen?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen auf dem unmittelbaren Arbeitsweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden Um- oder Abwege aufgrund der Unterbringung von Kindern zurückgelegt, macht der Gesetzgeber eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur der unmittelbare Weg zur Arbeit versichert ist. Wegeabweichung zur Unterbringung von Kindern stehen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VII unter Unfallversicherungsschutz, wenn
- das Wegbringen oder Abholen der Kinder mit dem versicherten Weg von oder zur Arbeitsstätte verbunden wird,
- es sich um ein Kind i.S.d. § 56 SGB I handelt (auch Stiefkinder und Enkel, Pflegekinder, Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind),
- dieses Kind auf Obhut, Aufsicht, Pflege usw. durch andere angewiesen ist,
- die Notwendigkeit fremder Obhut besteht wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten oder ihrer Ehegatten und
- das Kind im Haushalt der Versicherten lebt.
Unerheblich ist, ob das Kind regelmäßig in fremde Obhut gebracht wird. Versichert sind allerdings nur die Wege zur Unterbringung, nicht die Unterbringungshandlung selbst, d.h. der Versicherungsschutz für die Eltern endet beispielsweise an der Tür des Kindergartens.
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