1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Arbeitssicherheit » Verkehrssicherheit » Transport und Logistik »

Unfallversicherungsschutz von Kindern, Schülern und Studenten

Lexikon der Unfallversicherung
Unfallversicherungsschutz von Kindern, Schülern und Studenten

Unfallversicherungsschutz von Kindern, Schülern und Studenten
Kinder in Kindergärten stehen unter dem Schutz der Unfallversicherung. Foto: manu – Fotolia.com
Ursprünglich waren zunächst lediglich Arbeit­nehmer geset­zlich unfal­lver­sichert. Der Umfang des Ver­sicherungss­chutzes wurde aber stetig aus­ge­baut und so wur­den mit dem Bun­des­ge­setz vom 18.3.1971 beispiel­sweise auch die Kinder in Kindergärten, Schüler und Stu­den­ten in die geset­zliche Unfal­lver­sicherung einbezogen.

Antje Did­laukat Kügel­gen­str. 15 06493 Ballenstedt

Wer ist unter welchen Voraus­set­zun­gen versichert?
Ver­sichert sind insbesondere
  • Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen,
  • Kinder während der Betreu­ung durch geeignete Tagespflegepersonen,
  • Schüler während des Besuchs von all­ge­mein- oder berufs­bilden­den Schulen und bei der Teil­nahme an Betreu­ungs­maß­nah­men vor und nach dem Unterricht,
  • Studierende während der Aus- und Fort­bil­dung an Hochschulen und
  • Teil­nehmer an vor­bere­i­t­en­den Maß­nah­men für die Auf­nahme in Kindertage­sein­rich­tun­gen, Schulen und Hochschulen.
Die Kosten für den Ver­sicherungss­chutz übernehmen die Län­der, Gemein­den und Gemein­de­ver­bände. Leis­tungsträger der Schüler-Unfal­lver­sicherung sind vor­wiegend die Unfal­lver­sicherungsträger der öffentlichen Hand (Gemein­de­un­fal­lver­sicherungsver­bände, Aus­führungs­be­hör­den für Unfal­lver­sicherung der Län­der, Städte mit Eige­nun­fal­lver­sicherung). Bei pri­vat­en, nicht gemein­nützi­gen Kindergärten (z. B. Werk­skindergärten) oder pri­vat­en berufs­bilden­den Ein­rich­tun­gen (zum Beispiel Werk­beruf­ss­chulen) sind die jew­eils fach­lich zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger oder Beruf­sgenossen­schaften zuständig. Die Tage­sein­rich­tun­gen müssen staatlich anerkan­nt sein. Dazu gehören Krip­pen, Kindergärten, Horte und Kindertagesstät­ten. Kinder­heime oder medi­zinisch-ther­a­peutis­che Ein­rich­tun­gen gehören nicht dazu.
Zum 01.10.2005 wurde der Ver­sicherungss­chutz auch auf Kinder in Tage­spflegestellen bzw. bei Tages­müt­tern aus­ge­baut. Voraus­set­zung für den Ver­sicherungss­chutz ist dabei, dass die Tage­spflegeper­son beim Träger der örtlichen Jugend­hil­fe reg­istri­ert ist. Eine geson­derte Anmel­dung der Pflegeper­son durch die Eltern bei den Unfal­lver­sicherungsträgern ist nicht erforderlich.
Was umfasst der Versicherungsschutz ?
Vom Ver­sicherungss­chutz umfasst sind alle Tätigkeit­en, die mit dem Aufen­thalt in der Ein­rich­tung in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusam­men­hang ste­hen und vom organ­isatorischen Ver­ant­wor­tungs­bere­ich der Ein­rich­tung gedeckt sind. Dazu zählen zum einen alle Tätigkeit­en, die mit dem Besuch der Ein­rich­tung selb­st im Zusam­men­hang ste­hen, d.h. Spie­len, Unter­richt, gemein­sames Essen usw. Zum anderen sind auch Wan­derun­gen, Feste, Klassen­fahrten und ver­gle­ich­bare Aktiv­itäten vom Ver­sicherungss­chutz umfasst. Dies gilt auch dann, wenn diese Aktiv­itäten außer­halb der Öff­nungszeit­en oder an anderen Orten stat­tfind­en. Unver­sichert sind dage­gen Tätigkeit­en aus dem pri­vat­en Lebens­bere­ich, z. B. das Anfer­ti­gen von Hausauf­gaben oder der Nachhilfeunterricht.
Erstreckt sich der Ver­sicherungss­chutz auch auf die Wege?
Der direk­te Weg zwis­chen der Woh­nung und der Tage­sein­rich­tung ist eben­falls ver­sichert. Ob der Weg zu Fuß, mit dem Fahrrad, Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmit­teln zurück­gelegt wird, hat grund­sät­zlich keinen Ein­fluss auf den Ver­sicherungss­chutz. Es muss sich bei dem Weg auch nicht notwendi­ger­weise um die kürzeste Wegstrecke han­deln. Wenn beispiel­sweise der direk­te Weg an ein­er gefährlichen Straße vor­beiführt, kann der etwas län­gere, aber sichere Weg durch einen Park eben­falls vom Ver­sicherungss­chutz im Rah­men der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung abgedeckt sein. Es darf aber auch nicht ein beliebig langer ander­er Weg benutzt wer­den. Die Unfal­lver­sicherungsträger entschei­den dabei unter Berück­sich­ti­gung der beson­deren Umstände des Einzelfalls. Entschei­dend ist auch hier immer, dass der Weg in einem zeitlichen und örtlichen Zusam­men­hang mit dem Besuch der Ein­rich­tung ste­ht. Die Kinder müssen den Weg ange­treten haben, um ihren Kindergarten/ihre Schule zu besuchen. Nicht ver­sichert sind rein pri­vate Unter­brechun­gen der Wege zur Ein­rich­tung oder zurück nach Hause, z. B. Einkauf zusam­men mit einem Eltern­teil oder Umwege aus pri­vat­en Grün­den, z.B. Besuch von Freunden.
Was tun, wenn etwas passiert ist?
Unfälle, bei denen ein Ver­sichert­er beim Besuch eines Kinder­gartens, ein­er Schule oder Hochschule getötet oder so ver­let­zt wird, dass er ärztliche Behand­lung in Anspruch nehmen muss, sind von dem Leit­er der Ein­rich­tung oder dessen Beauf­tragten bin­nen drei Tagen dem zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger gegenüber anzuzeigen.
Der Leit­er der besucht­en Ein­rich­tung kann sein­er Meldepflicht aber nur dann nachkom­men, wenn er von dem Unfall rechtzeit­ig erfahren hat. Wenn ein Unfall in der Ein­rich­tung oder auf dem Weg zur Ein­rich­tung oder nach Hause passiert ist, sollte so schnell wie möglich die Tage­sein­rich­tung des Kindes über den Unfall bzw. eine erforder­liche ärztliche Behand­lung informiert wer­den. Auch gegenüber dem behan­del­nden Arzt ist anzugeben, dass sich der Unfall in Zusam­men­hang mit dem Besuch ein­er Tage­sein­rich­tung ereignet hat.
Welche Leis­tun­gen wer­den gewährt?
Ist eine Ver­let­zung auf­grund eines Kindergarten‑, Schul- oder Hochschu­lun­falls einge­treten, übern­immt der Unfal­lver­sicherungsträger beispiel­sweise die Kosten der ambu­lanten oder sta­tionären Heil­be­hand­lung (z.B. ärztliche und zah­närztliche Behand­lung, Arznei- und Ver­band­mit­tel, Heilmit­tel ein­schließlich Krankengym­nas­tik, Bewegungs‑, Sprach- und Beschäf­ti­gungs­ther­a­pie). Der Arzt rech­net direkt mit dem Unfal­lver­sicherungsträger ab. Ein durch Unfall beschädigtes Kör­per­ersatzstück (z.B. Brille) oder größeres orthopädis­ches Hil­f­s­mit­tel (z.B. Roll­stuhl) ist wieder­herzustellen oder anzuschaf­fen. Daneben wer­den auch schulis­che und berufs­fördernde Leis­tun­gen, Geldleis­tun­gen (Ver­let­zten­geld oder Ver­let­zten­rente) sowie die Kosten für Fahrten, Verpfle­gung und Über­nach­tung, die im Zusam­men­hang mit der Heil­be­hand­lung oder schulis­chen oder berufs­fördern­den Leis­tun­gen ste­hen, durch den Unfal­lver­sicherungsträger über­nom­men. Die Leis­tun­gen der Unfal­lver­sicherung sehen ein Schmerzens­geld nicht vor. Eben­so wer­den Sach­schä­den (beschädigte Klei­dung) grund­sät­zlich nicht ersetzt.
Ver­sicherungss­chutz für die Eltern bei Wegeabweichungen?
Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer ste­hen auf dem unmit­tel­baren Arbeitsweg unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Wer­den Um- oder Abwege auf­grund der Unter­bringung von Kindern zurück­gelegt, macht der Geset­zge­ber eine Aus­nahme von dem Grund­satz, dass nur der unmit­tel­bare Weg zur Arbeit ver­sichert ist. Wege­ab­we­ichung zur Unter­bringung von Kindern ste­hen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VII unter Unfal­lver­sicherungss­chutz, wenn
  • das Weg­brin­gen oder Abholen der Kinder mit dem ver­sicherten Weg von oder zur Arbeitsstätte ver­bun­den wird,
  • es sich um ein Kind i.S.d. § 56 SGB I han­delt (auch Stiefkinder und Enkel, Pflegekinder, Geschwis­ter des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenom­men wor­den sind),
  • dieses Kind auf Obhut, Auf­sicht, Pflege usw. durch andere angewiesen ist,
  • die Notwendigkeit fremder Obhut beste­ht wegen der beru­flichen Tätigkeit des Ver­sicherten oder ihrer Ehe­gat­ten und
  • das Kind im Haushalt der Ver­sicherten lebt.
Uner­he­blich ist, ob das Kind regelmäßig in fremde Obhut gebracht wird. Ver­sichert sind allerd­ings nur die Wege zur Unter­bringung, nicht die Unter­bringung­shand­lung selb­st, d.h. der Ver­sicherungss­chutz für die Eltern endet beispiel­sweise an der Tür des Kindergartens.
Unsere Webi­nar-Empfehlung
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de