Dr. Berthold Dryba Max-Planck-Str. 13 69226 Nußloch
„Befähigte Person“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (§ 2 (7) BetrSichV).
Der Begriff „Arbeitsmittel“ ist dabei sehr breit gefasst; dies können einfache Werkzeuge sein (Hammer, Bohrmaschine), Arbeitsmittel mit besonderen Gefahren (Gerüste, Absturzsicherungen, Krananlagen, Flurförderfahrzeuge) und auch überwachungsbedürftige Anlagen.
Vor der Inbetriebnahme und nach einer Baustellenmontage muss die befähigte Person die Arbeitsmittel prüfen, falls die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt. Geprüft werden muss in regelmäßigen Abständen. Die Prüfung muss dokumentiert werden. Die Prüffristen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ermittelt werden, und nicht durch die befähigte Person!
In der TRBS 1203 (Technische Regel für Betriebssicherheit) sind die Anforderungen an befähigte Personen konkretisiert. Sie ist wie folgt gegliedert:
In dem Teil »Allgemeine Anforderungen« werden behandelt:
- Anwendungsbereich,
- Anforderung an befähigte Personen,
- Weisungsfreiheit.
Der Teil 1 der TRBS 1203 beinhaltet:
- Anwendungsbereich,
- Anforderung an befähigte Personen speziell im Explosionsschutz,
- Anerkennung, alternative Anforderungen.
Der Teil 3 der TRBS 1203 enthält:
- Anwendungsbereich,
- Anforderung an befähigte Personen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der BG Chemie unter: www.exinfo.de
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