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Die Unfallversicherung im Dritten Reich - Zwischen Terror und Progaganda

Zwischen Terror und Propaganda
Die Unfallversicherung im Dritten Reich

Die NS-Herrschaft hat­te auch im Bere­ich der Kranken‑, Renten- und Unfal­lver­sicherung Entrech­tung und Ter­ror zur Folge. So wur­den poli­tis­che Geg­n­er und Juden aus den Ver­wal­tun­gen und Selb­stver­wal­tun­gen ihrer Träger ent­fer­nt und ganze Bevölkerungs­grup­pen wie Juden und aus­ländis­che Zwangsar­beit­er von Leis­tungsansprüchen aus­geschlossen. Verbesserun­gen für die übrige Bevölkerung soll­ten um Unter­stützung für den Krieg­sein­satz werben.

Dr. Marc von Miquel

Der Ernen­nung Hitlers zum Reich­skan­zler im Jan­u­ar 1933 war eine län­gere Vorgeschichte voraus­ge­gan­gen, die im Zeichen der Abkehr von der demokratis­chen Ord­nung der Weimar­er Repub­lik stand. Die man­gel­nde Bere­itschaft der poli­tis­chen Lager zur demokratis­chen Kon­flik­tlö­sung und Kon­fronta­tio­nen bis zum Extrem der Gewal­tan­wen­dung ver­ban­den sich auf fatale Weise mit Masse­nar­beit­slosigkeit und sozialer Not, als 1929 die Weltwirtschaft­skrise ein­set­zte. 1932 hat­te die Ver­ar­mung der­art drama­tis­che Aus­maße angenom­men, dass mehr als ein Drit­tel der Bevölkerung auss­chließlich von öffentlich­er Unter­stützung lebte. Rezes­sion und Arbeit­slosigkeit stürzten auch die sozialen Sicherungssys­teme in eine bedrohliche Finanzkrise. Zur Zeit also, als die Notwendigkeit sozialer Absicherung sprung­haft anstieg, kon­nte die Sozialver­sicherung ihr weit weniger als in den Jahren zuvor entsprechen. Die ein­set­zen­den Leis­tungskürzun­gen ver­schärften vielmehr die schwieri­gen Lebenssi­t­u­a­tio­nen von Rent­nern, erkrank­ten Arbeit­nehmern und deren Familienangehörigen.
All dies trug dazu bei, dass die beste­hen­den Struk­turen und Insti­tu­tio­nen des Sozial­staats gegen Ende der Weimar­er Repub­lik einen erhe­blichen Ver­trauensver­lust erlit­ten. Auf viel Res­o­nanz stieß dage­gen die kon­ser­v­a­tive Fun­da­mentalkri­tik mit ihrem Vor­wurf, dass die Ver­rechtlichung und Pro­fes­sion­al­isierung der Sozialver­sicherung die sozialen Prob­leme nicht löse, son­dern ver­schärfe. Die Auss­chal­tung des Reich­stags unter dem 1930 einge­set­zten Reich­skan­zler Hein­rich Brün­ing ver­standen die Geg­n­er des Weimar­er Sozial­staats daher als Anstoß, die beste­hende sozialpoli­tis­che Ord­nung grund­sät­zlich in Frage zu stellen.
In Bezug auf die Unfal­lver­sicherung forderten viele Unternehmer, den Mitte der 20er Jahre betriebe­nen Leis­tungsaus­bau rück­gängig zu machen. Gle­ich­wohl fand diese Ansicht in der Reich­sregierung kaum Unter­stützung. Erst als 1932 das entsch­ieden gew­erkschafts­feindliche Prä­sidi­alk­a­bi­nett unter Franz von Papen einge­set­zt wurde, fie­len die Leis­tung­sein­bußen in der Unfal­lver­sicherung größer aus, vor allem in Form von Rentenkürzun­gen um 7,5 Prozent, teils sog­ar um 15 Prozent. Aller Voraus­sicht nach wären noch weit­er­re­ichende Schritte zur Leis­tungskürzung erfol­gt, wenn sich die Prä­sidi­al­regierun­gen länger an der Macht gehal­ten hät­ten. Als dann aber 1933 die Regierungs­ge­walt auf Adolf Hitler über­tra­gen wurde, sahen die neuen Machthaber keine weit­eren Kürzun­gen vor. Sie waren vielmehr darauf bedacht, die Loy­al­ität der „Volks­massen“ zu gewin­nen und die Sozial- und Gesund­heit­spoli­tik nach ihren Vorstel­lun­gen umzugestalten.

Die Ausschaltung der politischen Gegner und Juden

Bere­its in den ersten Wochen der NS-Herrschaft erfasste eine beispiel­lose Ter­ror­welle das Deutsche Reich, deren Hauptziele die Organ­i­sa­tio­nen der Kom­mu­nis­ten und Sozialdemokrat­en darstell­ten. Dieser Aus­nah­mezu­s­tand betraf in der Sozialver­sicherung in erster Lin­ie jene Ein­rich­tun­gen, die seit dem Kaiser­re­ich von der Arbeit­er­be­we­gung geprägt waren – die Knapp­schaften und Ort­skrankenkassen. Deren Geschäfts­führer und Vor­standsvor­sitzende wur­den in Haft genom­men, die Selb­stver­wal­tung zer­schla­gen und etwa 15 Prozent des Per­son­als – poli­tis­che Geg­n­er und Juden – entlassen.
Einen beson­deren Ver­lauf nah­men die poli­tis­chen Säu­berun­gen auf dem Gebi­et der Unfal­lver­sicherung. Die beruf­sgenossen­schaftlichen Selb­stver­wal­tung­sor­gane, allein den Unternehmern vor­be­hal­ten, blieben von der Ver­fol­gung der Sozialdemokrat­en und Gew­erkschafter ver­schont. Maßge­blich wur­den hier die Bes­tim­mungen des Geset­zes zur Wieder­her­stel­lung des Berufs­beam­ten­tums vom April 1933, die auch auf die Sozialver­sicherungsträger Anwen­dung fan­den. Neben SPD-Mit­gliedern betraf dies Juden und alle Per­so­n­en „nichtarisch­er“ Herkun­ft, die min­destens einen jüdis­chen Eltern- beziehungsweise Großel­tern­teil hatten.
So berichtete das Reichsver­sicherungsamt im August 1933, dass in den Selb­stver­wal­tung­sor­ga­nen der 61 gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften 69 „Nichtari­er“ reg­istri­ert seien. Davon hat­ten 45 Per­so­n­en ihr Amt selb­st niedergelegt, zwölf wur­den enthoben und wiederum zwölf verblieben in der Selb­stver­wal­tung, weil sie, den Aus­nah­mebes­tim­mungen entsprechend, „Fron­tkämpfer“ im Ersten Weltkrieg gewe­sen waren oder bere­its vor Kriegs­be­ginn ein Ehre­namt bek­lei­det hat­ten. Angesichts des tra­di­tionell stark aus­geprägten sozialen Engage­ments jüdis­ch­er Unternehmer kann deren quan­ti­ta­tiv hohe Beteili­gung an der beruf­sgenossen­schaftlichen Selb­stver­wal­tung nicht ver­wun­dern. Auch für die beruf­sgenossen­schaftliche Ver­wal­tung war die Machtüber­nahme der Nation­al­sozial­is­ten mit Umbrüchen ver­bun­den. Von der poli­tis­chen Säu­berung wur­den im Rhein­land und in West­falen 15 Angestellte und neun Ärzte erfasst.

Selbstverwaltung wurde zerschlagen

Mit dem Gesetz über den Auf­bau der Sozialver­sicherung vom Juli 1934 fand die Formierung der Sozialver­sicherung zu Beginn des NS-Regimes ihren Abschluss. In erster Lin­ie diente es – ganz im Sinne nation­al­sozial­is­tis­ch­er Macht­strate­gie – dazu, die Selb­stver­wal­tung in der Sozialver­sicherung endgültig zu zer­schla­gen. Die ehre­namtliche Ver­wal­tung durch Auss­chuss und Vor­stand wurde abgeschafft. An ihre Stelle trat­en „Beiräte“, die nur noch bera­tende Auf­gaben hat­ten und nicht gewählt, son­dern ernan­nt wur­den. Im Unter­schied zur genossen­schaftlichen Selb­stver­wal­tung, in der die Arbeit­ge­ber entsprechend zur Beitragslast auch weit­ge­hend über das Mit­sprache- und Entschei­dungsrecht ver­fügten, sahen die Beiräte eine par­itätis­che Beteili­gung von Ver­sicherten und Arbeit­ge­bern vor. Par­ität in der Dik­tatur stand gle­ich­wohl unter dem Vor­be­halt der Macht­in­ter­essen des Regimes. So hat­te die Deutsche Arbeits­front, die NS-Nach­fol­ge­or­gan­i­sa­tion der Gew­erkschaften, der Beset­zung der Beiratsmit­glieder zuzustimmen.
An der Spitze der Beruf­sgenossen­schaften berief laut Auf­bauge­setz das Reichsver­sicherungsamt die „Leit­er“, die nach dem Führerprinzip über unbe­gren­zte Entschei­dungskom­pe­tenz ver­fügten. Im Unter­schied zur Kranken­ver­sicherung gewährte das neue Geset­zeswerk für die Unfal­lver­sicherung eine Son­derk­lausel, nach der die neu ernan­nten Leit­er zuvor Betrieb­s­führer aus der Branche sein mussten. Auf diese Weise war die Nähe zu den Unternehmen weit­er­hin garantiert. Per­son­elle Kon­ti­nu­ität herrschte beispiel­sweise in der Knapp­schafts-Beruf­sgenossen­schaft, zu der eine his­torische Unter­suchung für den Zeitraum des Drit­ten Reichs vor­liegt. Hier war der 1935 neu einge­set­zte Leit­er der Hauptver­wal­tung, Her­mann Keller­mann, zuvor Vor­sitzen­der der Sek­tion II im Ruhrge­bi­et gewe­sen, der größten beruf­sgenossen­schaftlichen Sek­tion in der gesamten Unfal­lver­sicherung. Auch die meis­ten der schon vor 1933 aktiv­en Geschäfts­führer, sowohl in den Sek­tio­nen und in der Hauptver­wal­tung der Knapp­schafts-Beruf­sgenossen­schaft, blieben in ihren Ämtern. Eine Ursache für diese geräuschlose Eingliederung der Knapp­schafts-Beruf­sgenossen­schaft war die poli­tis­che Ein­stel­lung zahlre­ich­er Berg­bau­un­ternehmer. Als Geg­n­er ein­er demokratis­chen Staat­sor­d­nung unter­stützten sie die Auss­chal­tung der Gew­erkschaften. Vor diesem Hin­ter­grund kon­nte die Beruf­sgenossen­schaft auf ein grund­sät­zlich­es Ein­vernehmen mit dem Reich­sar­beitsmin­is­teri­um unter Vor­sitz des deutschna­tionalen Franz Seldte zählen, zumin­d­est bis zum Kon­flikt um die Leistungssteigerungen.

Leistungsausbau im Krieg

Die Leis­tun­gen der Sozialver­sicherung unter­schrit­ten in den Anfangs­jahren des NS-Regimes aufs Ganze gese­hen sog­ar das niedrige Niveau aus der End­phase der Weimar­er Repub­lik. Eine solche Poli­tik der Leis­tungskürzun­gen wurde selb­st dann noch aufrechter­hal­ten, als im Zuge der nation­al­sozial­is­tis­chen Aufrüs­tungspoli­tik und des daraufhin ein­set­zen­den Wirtschaft­sauf­schwungs sich die Finan­zlage der Träger zunehmend verbesserte. Erst 1939 erfol­gte eine Leis­tungser­höhung durch zwei Geset­zesän­derun­gen. Darin wur­den die Stre­ichung von Zwanzig-Prozent-Renten nach zwei Jahren aufge­hoben und Renten zuge­lassen, wenn mehrere Unfälle zusam­men die Erwerb­sun­fähigkeit um min­destens zwanzig Prozent ver­ringerten. Vor allem aber wurde die 1932 verord­nete Unfall­rentenkürzung um 15 Prozent beziehungsweise um 7,5 Prozent rück­gängig gemacht. Hinzu kam, dass Invali­den­renten, die bish­er bei Bezug ein­er Unfall­rente geruht hat­ten, nun zur Hälfte gewährt wurden.
Die Geset­ze von 1939 bedeuteten für den Reichsver­band der Beruf­sgenossen­schaften eine Nieder­lage, hat­te er doch die damit ver­bun­de­nen Kosten­steigerun­gen zuvor zu ver­hin­dern ver­sucht. Die finanziellen Belas­tun­gen beruht­en in erster Lin­ie auf der Aufhe­bung der all­ge­meinen Rentenkürzun­gen. Den­noch blieb der Ver­band nicht ganz ohne Ein­fluss auf die Aus­gestal­tung der Geset­ze, auch weil ihm an einem koop­er­a­tiv­en Ver­hält­nis zur Reich­sregierung mehr gele­gen war als an ein­er Fundamentalopposition.
Einen erstaunlichen Wan­del durch­lief die Sozialver­sicherung während des zweit­en Weltkriegs. In dieser Zeit erfuhr die generelle Ten­denz des Sozial­staates zur Expan­sion, die Ausweitung der Arbeit­er­ver­sicherung hin zur „Volksver­sicherung“, einen enor­men Schub. Ohne den Krieg und ohne die damit ver­bun­dene Notwendigkeit, die Unter­stützung der Bevölkerung für die totale Kriegs­führung aufrechtzuer­hal­ten, wäre dies ver­mut­lich nicht erfol­gt. Einge­führt wurde beispiel­sweise die Kranken­ver­sicherungspflicht für Rent­ner 1941. Ein Jahr später fol­gte dann die Reform der knapp­schaftlichen Renten­ver­sicherung, die den Bergar­beit­ern deut­liche Leis­tungsverbesserun­gen bescherte.
In der Unfal­lver­sicherung markiert das Sech­ste Änderungs­ge­setz vom 9. März 1942 eine zen­trale Weichen­stel­lung. Mit diesem Gesetz wurde die bish­erige Betrieb­sver­sicherung umgestellt auf die Per­so­n­en­ver­sicherung, und damit der Ver­sicherungss­chutz auf alle Arbeit­nehmer der gewerblichen und öffentlichen Unfal­lver­sicherung erweit­ert. Hinzu kamen Verbesserung der Geldleis­tun­gen während der Kranken­be­hand­lung, Renten­er­höhun­gen und die Vere­in­fachung der beruf­sgenossen­schaftlichen Ver­wal­tung auf pauschale Kosten­berech­nun­gen. Worin ist die Ein­führung dieser epochemachen­den Geset­zesän­derung inmit­ten des nation­al­sozial­is­tis­chen Eroberungskrieges begrün­det? Der His­torik­er Josef Boy­er, ein Experte für die Geschichte der Unfal­lver­sicherung, argu­men­tiert überzeu­gend, dass das entschei­dende Motiv in der Konkur­renz zur Deutschen Arbeits­front zu find­en ist. Der Führer der Deutschen Arbeits­front, Robert Ley, set­zte sich hart­näck­ig dafür ein, das beste­hende gegliederte Ver­sicherungssys­tem abzuschaf­fen und eine Ein­heitsver­sicherung für alle Zweige der Sozialver­sicherung einzuführen.
Um diesem Vorhaben die Grund­lage zu entziehen, über­nahm der Reich­sar­beitsmin­is­ter Franz Seldte mit der Ein­führung der Per­so­n­en­ver­sicherung im Jahr 1942 einen wichti­gen Teilaspekt, der sich naht­los in die beste­hen­den Struk­turen der Unfal­lver­sicherung ein­fügte. Die Tak­tik lautete also Bewahrung durch Teilzugeständ­nisse. Fern­er war dem Regime an den pro­pa­gan­dis­tis­chen Erfol­gen des Geset­zes, ins­beson­dere der Rück­nahme der Rentenkürzun­gen, gele­gen, um in der Arbeit­er­schaft Unter­stützung für den erneut ver­stärk­ten Krieg­sein­satz zu bekommen.
Zus­tim­mung erhielt das Refor­mge­setz auch aus den Rei­hen der Beruf­sgenossen­schaften. Zusät­zlich zu den Ver­wal­tungsvere­in­fachun­gen, die auf die kriegs­be­d­ingte Per­son­al­not reagierte, lobte die Knapp­schafts-Beruf­sgenossen­schaft die Leis­tungsausweitun­gen als sozial angemessen. Dahin­ter stand zum einen ein soziales Selb­stver­ständ­nis, dem an der Ver­sorgung der Ver­sicherten gele­gen war. Zum anderen ging die Beruf­sgenossen­schaft davon aus, dass die finanziellen Kosten nicht ausufer­ten. Da die Erhöhun­gen näm­lich auf Altrenten beschränkt waren, blieben die über die Maßen gestiege­nen neueren Unfälle in der Kriegswirtschaft außen vor.

Über vier Millionen Zwangsarbeiter ausgebeutet und schutzlos

Im Unter­schied zu den deutschen Arbeit­ern waren die über vier Mil­lio­nen pol­nis­chen und sow­jetis­chen Zwangsar­beit­er im Deutschen Reich von ein­er rig­orosen Aus­beu­tung ihrer Arbeit­skraft bedro­ht. Waren diese „Ostar­beit­er“ erkrankt oder durch Arbeit­sun­fälle ver­let­zt, erfol­gte in der Regel eine schnelle Abschiebung. In den let­zten Kriegs­jahren stiegen dann die Sterblichkeit­srat­en der Zwangsar­beit­er, die im Krankheits­fall meist in den Barack­en der Unternehmen ver­star­ben oder in die Tötungszen­tren der „Euthanasie“-Morde deportiert wur­den. Beson­ders gefürchtet waren fern­er die „Him­melfahrt­skom­man­dos“, bei denen Zwangsar­beit­er Bomben entschär­fen mussten. Entsprechend war es ihnen während der ver­heeren­den Luftan­griffe nicht erlaubt, in den Luftschutzkellern Zuflucht zu suchen.
Vor dem Hin­ter­grund der Ini­tia­tiv­en für die Entschädi­gung von Zwangsar­beit­ern in den ver­gan­genen Jahren richtete sich die Aufmerk­samkeit auch auf Unter­la­gen der Unfal­lver­sicherungsträger. Nicht sel­ten erwiesen sich diese Quellen als die einzi­gen Nach­weise für Arbeit­szeit und ‑ort und kon­nten damit Rente­nansprüche und Entschädi­gungszahlun­gen begründen.
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