Die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter werden routinemäßig alle zwei Jahre geändert. Das betrifft auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das nach seinem Wortlaut in der französischen Sprache mit „ADR“ abgekürzt wird. Eine Richtlinie der EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, das ADR auch bei innerstaatlichen Transporten anzuwenden; Deutschland hat diese Richtlinie in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschiff („GGVSEB“) umgesetzt. Die Änderungen des ADR 2013 haben einen Umfang von 74 Seiten1; das ist etwa ein Zehntel des gesamten ADR-Textes. Die Änderungen dürfen ab 1. Januar 2013 und müssen ab 1. Juli 2013 angewendet werden. Für diesen Beitrag wurden aus den zahlreichen Änderungen drei „Highlights“ ausgesucht.
Highlight Nummer 1: Maschinen und Geräte mit flüssigen Brennstoffen
Der Expertenunterausschuß „Transport gefährlicher Güter“ der Vereinten Nationen hatte im Jahr 2010 beschlossen, die Beförderung von flüssigen Brennstoffen wie insbesondere Diesel- oder Heizöl in den Tanks von Maschinen oder Geräten wie z.B. Generatoren, Kompressoren oder Heizvorrichtungen besonders zu regeln, und zwar in Form einer neuen Sondervorschrift (SV). Begründet wurde das mit den teilweise recht großen Mengen an entzündbaren Flüssigkeiten, die sich in solchen Maschinen oder Geräten befinden können; das weltweite tatsächliche Unfallgeschehen rechtfertigt eine solche Regelung allerdings nicht. Die SV 363 des ADR 2013 läßt sich wie in Tabelle 1 dargestellt systematisieren.
Die Anwendung der neuen SV 363 des ADR 2013 hängt also von zwei Bedingungen ab:
- von der Menge des relevanten Gefahrguts in dem Behälter (Tank) der Maschine oder des Geräts.
- vom Volumen des Behälters (Tanks) der Maschine oder des Geräts.
Ein Beispiel: Der Behälter (Tank) einer Maschine oder eines Geräts enthält UN 1202 Diesel- oder Heizöl:
- max. 5 l in einem 1.000 l‑Tank: keine Anwendung der SV 363. Der Transport ist von der Anwendung des ADR komplett freigestellt.
- 10 l in einem 61 l‑Tank: Anwendung der SV 363, aber keine besonderen Anforderungen des ADR an die Beförderung.
- 10 l in einem 300 l‑Tank: Bezettelung der Maschine/des Geräts an einer Seite mit Gefahrzettel Muster Nummer 3 (10x10 cm) (Kennzeichen „umweltgefährdend“ ist nicht vorgeschrieben).
- 10 l in einem 1.800 l‑Tank: Großbezettelung der Maschine/des Geräts an allen vier Seiten mit Großgefahrzettel Muster Nummer 3 (25x25 cm) (Großkennzeichen „umweltgefährdend“ ist nicht vorgeschrieben), zusätzlich Beförderungspapier, z.B. Fahrauftrag, mit z.B. „UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E), umweltgefährdend, Beförderung nach Sondervorschrift 363“.
Die an der Beförderung Beteiligten müssen also für die Anwendung/Nichtanwendung der SV 363 folgendes wissen:
- Welcher Kraftstoff genau ist in dem Tank der Maschine/des Geräts (Diesel-/Heizöl, Benzin etc.)?
- Wieviel Liter dieses Kraftstoffs sind in dem Tank der Maschine/des Geräts?
- Wie groß ist der Tank der Maschine/des Geräts?
Die SV 363 gilt für Maschinen und Geräte, die
- als Ladung auf der Ladefläche von Fahrzeugen befördert werden.
- auf eigener Achse als Fahrzeuge als Anhänger von anderen Fahrzeugen befördert werden, wenn und die Menge an Diesel-/Heizöl in dem Tank des Anhängers > 5 l beträgt.
Ein Beispiel:
Kompressor, VTank: 2.000 l, Inhalt: Diesel: > 5 l: SV 363 muss wie folgt angewendet werden:
Bezettelung des Kompressors mit Gefahrzettel Muster Nummer 3, 25x25 cm, an allen vier Seiten, Anfertigung eines Beförderungspapiers wie beschrieben. Das erfordert eine Unterweisung des betroffenen Personals (Disponenten, Fahrer), denn von alleine kommt niemand drauf.
Highlight Nummer 2: Gefährliche Kühlmittel
Es gibt zahlreiche Ladungsgüter, die während der Beförderung gekühlt oder konditioniert werden müssen; bei ihnen kann es sich sowohl um Gefahrgüter (z.B. gefährliche diagnostische Proben) als auch um Nichtgefahrgüter (z.B. Körperteile für Transplantationen, Lebensmittel, Medikamente) handeln. Sie werden entweder in Kühlfahrzeugen/-containern mit geschlossenen Kühlkreisläufen (meist mit Flüssigstickstoff) befördert, oder es wird ihnen in ihre Verpackung oder außerhalb ihrer Verpackung ein Kühl- oder Konditionierungsmittel beigegeben. Dabei handelt es sich ganz überwiegend um festes Kohlendioxid, also um Trockeneis. Trockeneis gilt:
- als ein Stoff, der während der Beförderung eine zweifache Gefahr darstellt: Er kann erstens vom festen in den gasförmigen Zustand übergehen („Sublimation“); CO2 ist schwerer als Luft (1,5fach); das Einatmen O2-reduzierter Luft kann zur Bewußtlosigkeit führen. Trockeneis (minus 78°C) kann zweitens bei Berührung mit der Haut schwere Kälteverbrennungen verursachen.2
- damit schon sehr lange als Gefahrgut und zwar der UN-Nummer 1845 der Gefahrgutklasse 9 „verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände“.3
Unfälle durch Trockeneis sind allerdings in der Fachliteratur so gut wie nicht dokumentiert.4 Die Verwendung von Trockeneis während einer Beförderung als Kühlmittel für andere Güter unterlag bislang nicht dem ADR, mit zwei Ausnahmen: Wurde bei der Beförderung von
- biologischen Stoffen der Kategorie B (= UN 3373) oder
- genetisch veränderten (Mikro-) Organismen (= UN 3245)
Trockeneis als Kühlmittel verwendet, war das Versandstück zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben mit „KOHLENDIOXID, FEST“ oder „TROCKENEIS“ zu kennzeichnen. Wurde bei der Beförderung von
- ansteckungsgefährlichen Stoffen, gefährlich für Menschen (= UN 2814) bzw. nur für Tiere (= UN 2900),
- Gallium (= UN 2803) oder
- Chemietestsätzen oder Erste-Hilfe-Ausrüstungen (= UN 3316)
Trockeneis als Kühlmittel verwendet, war das Versandstück nicht zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben mit „KOHLENDIOXID, FEST“ oder „TROCKENEIS“ zu kennzeichnen.
Ab 1. Januar 2013 (freiwillig) bzw. Juli 2013 (zwingend) gilt neu folgendes:
Grundsätzlich ist jedes Versandstück, das Trockeneis enthält, mit „KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ oder „TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL“ zu kennzeichnen. Das gilt auch für Trockeneis als Kühlmittel von UN 3373 und UN 3245, aber weiterhin nicht für Trockeneis als Kühlmittel von UN 2814, 2900, 2803 und 3316. Diese Wörter müssen in einer amtlichen Sprache des Versandlandes auf dem Versandstück stehen; wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch. Die Kennzeichnung muß dauerhaft, lesbar und leicht sichtbar sein. Spezifizierte Vorgaben für die Höhe der Buchstaben gibt es nicht. Die Verpackung muß keine ‑Verpackung sein, außer das zu kühlende Gut ist selbst ein Gefahrgut und eine ‑Verpackung ist vorgeschrieben. Die Kennzeichnung mit „UN 1845“ und die Bezettelung mit dem Gefahrzettel Muster Nummer 9 sind nicht vorgesehen.
Fahrzeuge/Container (auch Wechselbehälter), mit denen Versandstücke, die Trockeneis als Kühlmittel enthalten, befördert werden, müssen „gut“ belüftet sein; die Belüftung sollte wegen der Schwere von CO2 in Bodennähe wirksam sein; spezifizierte Vorgaben gibt es allerdings auch hier im ADR 2013 nicht.5
Fahrzeuge/Container (auch Wechselbehälter), mit denen unverpacktes Trockeneis zur Kühlung befördert wird, müssen merkwürdigerweise nicht belüftet sein.
Fahrzeuge/Container (auch Wechselbehälter), mit denen
- Versandstücke, die Trockeneis als Kühlmittel zur Kühlung enthalten oder
- unverpacktes Trockeneis als Kühlmittel zur Kühlung
befördert werden, müssen an jedem Zugang mit dem Warnkennzeichen gemäß Abbildung 2 (min. 15 x min. 25 cm, ~ DIN A4 hochkant) gekennzeichnet sein, und zwar in einer amtlichen Sprache des Versandlandes; wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch. Statt „KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ kann es auch „TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL“ heißen. Die Buchstaben des Worts „WARNUNG“ müssen in roter oder weißer Farbe und min. 2,5 cm hoch sein, die Buchstaben der übrigen Wörter in schwarzer Farbe und ebenfalls min. 2,5 cm hoch. Das Warnkennzeichen darf vom Fahrzeug/Container erst entfernt werden, wenn
- das Fahrzeug belüftet wurde, um gegebenenfalls vorhandenes gasförmiges Kohlendioxid zu entfernen, und
- die Versandstücke, die mit Trockeneis gekühlt wurden, vollständig entladen wurden.
Jede Beförderung (egal ob das Trockeneis in einer Verpackung zur Kühlung enthalten ist oder unverpackt im Laderaum zur Kühlung befördert wird) muß von einem Dokument – z.B. Lieferschein, Rechnung oder Frachtbrief – begleitet sein, das folgende Angaben enthält: „UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ oder „UN 1845 TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL“, und zwar in einer amtlichen Sprache des Versandlandes; wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch. Weitere Angaben werden nicht gefordert.
Verpacker, Auftraggeber des Absenders, Absender, Beförderer, Verlader, Fahrer und Entlader müssen von ihrem Arbeitgeber über diese besonderen Anforderungen nachweislich unterwiesen werden. Der Regelbußgeldsatz beträgt 500 Euro.
Es gibt keine Freimenge, d.h. dies alles gilt ab 0 kg. Ausgenommen sind Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens (z.B. Transplantate).
Weitere Anforderungen wie Ausrüstung des Fahrzeugs mit Feuerlöschern oder persönlicher Schutzausrüstung oder einem Unfallmerkblatt gibt es nicht. Wird Trockeneis als Ladungsgut befördert (z.B. von einer Fabrik in ein Kühlhaus zur Vorratshaltung), ist es weiterhin unabhängig von der beförderten Menge von der Anwendung der Vorschriften des ADR befreit.
Ein Beispiel
Die beiden Kisten aus Pappe („Kartons“) in Abbildung 3 enthalten Trockeneis zur Kühlung anderer Güter. Konsequenzen für den Transport auf der Straße:
- Die Kartons müssen jeweils mit „KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ oder „TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL“ beschriftet werden.
- Der Lkw muß am Zugang mit dem „WARNUNG“-Kennzeichen mit dem Zusatz „KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ oder „TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL“ gekennzeichnet werden.
- Im Lieferschein muß eingetragen werden „UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ oder „UN 1845 TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL“.
Trockeneis außerhalb der Verpackung ist in Zukunft explizit verboten (Verpackungsmangel).
Da Trockeneis ein sehr weit verbreitetes Kühlmittel auch außerhalb der Gefahrgutlogistik ist, kommen hier ganz neue Anforderungen auf viele Branchen (insbesondere Lebensmittel, Pharma) zu. Die Vorschriften für den Versand im See- und Luftverkehr sind wieder anders.
Highlight Nummer 3: EN 12195–1
Die Sicherung einer Ladung gefährlicher Güter ist ein wichtiges Anliegen des ADR; das wird von der verladenden und befördernden Wirtschaft akzeptiert und respektiert, was die sehr niedrige Mängelquote reflektiert (siehe Tabelle 2).
Allerdings ist der Text des Unterabschnitts 7.5.7.1 des ADR interpretationsfähig: Die Ladung soll nämlich so gesichert werden, dass „eine Bewegung der Versandstücke während der Beförderung
durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird
oder
die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt,
verhindert wird“.
Diese Formulierung führt häufig zu Unterschieden in der Auslegung zwischen den für die Beladung verantwortlichen Personen einerseits und den die Sicherung der Ladung überwachenden Personen andererseits. Das ADR in der Fassung 2013 ergänzt: „Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195 Teil 1 Ausgabe 2010 gesichert ist“ („Vermutungswirkung“). Die Norm EN 12195 Teil 1 gilt für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und soll auf einen praktischen Fall angewendet werden. Auf Abbildung 1 ist ersichtlich, daß jeweils vier 200 l‑Fässer (Annahme: je 200 kg) mit einem Gut der Gefahrklasse 8 (= ätzende Stoffe) auf jeweils einer Palette stehen und gebändert wurden. Ob die Art der Bänderung dem Blatt 3 der VDI-Richtlinie 3968 entspricht, sei dahingestellt. Die Ladungsgüter sind jedenfalls nicht instabil und nicht kippgefährdet. Jeweils zwei Paletten stehen nebeneinander und werden durch einen Gurt niedergezurrt. Rutschhemmende Unterlagen auf und/oder unter den Paletten sind nicht zu erkennen. Es wurde nur niedergezurrt („Kraftschluß“), und nicht auch blockiert („Formschluß“). Es wird vorausgesetzt, daß die
- Zurrgurte der Norm EN 12195 Teil 2 entsprechen.
- Zurrpunkte der Norm EN 12640 im Hinblick auf Leistungsfähigkeit (Zugkraft), Anzahl und Position entsprechen.
Die Frage ist nun: Ist diese Ladung in Übereinstimmung mit der EN 12195 Teil 1 und damit mit dem Unterabschnitt 7.5.7.1 des ADR gesichert? Mit anderen Worten: Reicht ein Gurt aus, um jeweils acht Fässer zu sichern?
Die Anwendung der Gleichung 10 des Abschnitts 5.4.1 i.V.m. Tabelle 1 der Norm EN 12195 Teil 1 liefert das folgende Ergebnis:
Ergebnis: Je ein Gurt je Block mit je 8 Fässern ist gemäß der Norm EN 12195 Teil 1 nicht ausreichend. Es hätten je zwei Gurte je Block mit je acht Fässern sein müssen. Bei einem 13,6 m‑Auflieger (11 Reihen Paletten) würden also 11x2 = 22 Gurte gebraucht. Die Sicherung der Ladung gemäß Abbildung 1 entspricht deshalb nicht EN 12195 Teil 1 – und damit nicht Unterabschnitt 7.5.7.1 des ADR.
Mit der Norm EN 12195 Teil 1 gibt es im europäischen Gefahrgutrecht erstmals einen objektiven Maßstab, wann eine Vorschrift als erfüllt gilt. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, weil die Beurteilung von einer qualitativen zu einer quantitativen und damit nachvollziehbaren wechselt. In der Fußnote 1 des Unterabschnitts 7.5.7.1 ADR wird auf die „Europäischen Leitlinien für optimale Verfahren der Ladungssicherung im Straßenverkehr“ der EU (2006)6 verwiesen. Diese enthalten einen „Quick Lashing Guide based on EN 12195–1“; ob ein Praktiker in Deutschland damit etwas anfangen kann, ist zweifelhaft.
Die Norm EN 12195 Teil 1 ist für den
- Komplett- und Teilladungsverkehr eine echte Hilfestellung und Verbesserung gegenüber dem Status quo, aber Komplett- und Teilladungen werden von Logistikunternehmen praktisch nicht verladen, weil sie bei Unternehmen aus Industrie und Handel direkt abgeholt und zugestellt werden.
- speditionellen Sammelladungsverkehr mit seiner inhomogenen Ladungsstruktur faktisch ohne Erkenntniswert.
Fazit
Deutschland wird die zahlreichen Änderungen durch die 22. ADR-Änderungsverordnung und die GGVSEB-Änderungsverordnung verbindlich einführen. Die Betroffenen haben bis Mitte 2013 Zeit, sich auf die Neuerungen einzustellen.
Autor
Dr. Norbert Müller, Duisburg; Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefahrguttransport und ‑lagerung; E‑Mail: norbert.mueller@dbschenker.com
- 1 Bundesgesetzblatt Teil II
- 2012 Nr. 27, Anlageband S. 63–137
- 2 http://www.industriegaseverband.de/igv/sicherheitshinweise/SHW-Trockeneis.pdf
- 3 Trockeneis fällt nicht unter die Kriterien der CLP-Verordnung und ist deshalb kein gefährlicher Stoff i.S.d. CLP-Verordnung, wohl aber ein Gefahrstoff i.S.d. GefStoffV und damit auch während der Beförderung gefährdungsbeurteilungsbedürftig (vgl. § 1 (3) Satz 3 GefStoffV).
- 4 http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.unfall-im-hasenbergl-mit-trockeneis-gespielt:-19-schulkinder-verletzt.dc7e6322-f417– 4c86– 91fb-68cb3a6f50ef.html
- 5 Die Sondervorschrift CV36 (Gasflaschen in gedeckten Fahrzeugen/geschlossenen Containern) verlangt entweder Lüftung oder Kennzeichnung mit „ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“; der neue Abschnitt 5.5.3 verlangt bei Trockeneis beides: Lüftung und Kennzeichnung.
- 6 http://ec.europa.eu/transport/road_safety/vehicles/guidelines_cargo_securing__en.htm, in englischer, estnischer, französischer, polnischer, portugiesischer und ungarischer Sprache verfügbar
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