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Transport gefährlicher Güter

Änderungen 2013
Transport gefährlicher Güter

Die Vorschriften für den Trans­port gefährlich­er Güter wer­den rou­tinemäßig alle zwei Jahre geän­dert. Das bet­rifft auch das Europäis­che Übereinkom­men über die inter­na­tionale Beförderung gefährlich­er Güter auf der Straße, das nach seinem Wort­laut in der franzö­sis­chen Sprache mit „ADR“ abgekürzt wird. Eine Richtlin­ie der EU verpflichtet die Mit­glied­staat­en, das ADR auch bei inner­staatlichen Trans­porten anzuwen­den; Deutsch­land hat diese Richtlin­ie in der Gefahrgutverord­nung Straße, Eisen­bahn, Bin­nen­schiff („GGVSEB“) umge­set­zt. Die Änderun­gen des ADR 2013 haben einen Umfang von 74 Seiten1; das ist etwa ein Zehn­tel des gesamten ADR-Textes. Die Änderun­gen dür­fen ab 1. Jan­u­ar 2013 und müssen ab 1. Juli 2013 angewen­det wer­den. Für diesen Beitrag wur­den aus den zahlre­ichen Änderun­gen drei „High­lights“ ausgesucht.

High­light Num­mer 1: Maschi­nen und Geräte mit flüs­si­gen Brennstoffen
Der Experte­nun­ter­auss­chuß „Trans­port gefährlich­er Güter“ der Vere­in­ten Natio­nen hat­te im Jahr 2010 beschlossen, die Beförderung von flüs­si­gen Brennstof­fen wie ins­beson­dere Diesel- oder Heizöl in den Tanks von Maschi­nen oder Geräten wie z.B. Gen­er­a­toren, Kom­pres­soren oder Heizvor­rich­tun­gen beson­ders zu regeln, und zwar in Form ein­er neuen Son­der­vorschrift (SV). Begrün­det wurde das mit den teil­weise recht großen Men­gen an entzünd­baren Flüs­sigkeit­en, die sich in solchen Maschi­nen oder Geräten befind­en kön­nen; das weltweite tat­säch­liche Unfallgeschehen recht­fer­tigt eine solche Regelung allerd­ings nicht. Die SV 363 des ADR 2013 läßt sich wie in Tabelle 1 dargestellt systematisieren.
Die Anwen­dung der neuen SV 363 des ADR 2013 hängt also von zwei Bedin­gun­gen ab:
  • von der Menge des rel­e­van­ten Gefahrguts in dem Behäl­ter (Tank) der Mas­chine oder des Geräts.
  • vom Vol­u­men des Behäl­ters (Tanks) der Mas­chine oder des Geräts.
Ein Beispiel: Der Behäl­ter (Tank) ein­er Mas­chine oder eines Geräts enthält UN 1202 Diesel- oder Heizöl:
  • max. 5 l in einem 1.000 l‑Tank: keine Anwen­dung der SV 363. Der Trans­port ist von der Anwen­dung des ADR kom­plett freigestellt.
  • 10 l in einem 61 l‑Tank: Anwen­dung der SV 363, aber keine beson­deren Anforderun­gen des ADR an die Beförderung.
  • 10 l in einem 300 l‑Tank: Bezettelung der Maschine/des Geräts an ein­er Seite mit Gefahrzettel Muster Num­mer 3 (10x10 cm) (Kennze­ichen „umwelt­ge­fährdend“ ist nicht vorgeschrieben).
  • 10 l in einem 1.800 l‑Tank: Großbezettelung der Maschine/des Geräts an allen vier Seit­en mit Großge­fahrzettel Muster Num­mer 3 (25x25 cm) (Großkennze­ichen „umwelt­ge­fährdend“ ist nicht vorgeschrieben), zusät­zlich Beförderungspa­pi­er, z.B. Fahrauf­trag, mit z.B. „UN 1202 Dieselkraft­stoff, 3, III, (D/E), umwelt­ge­fährdend, Beförderung nach Son­der­vorschrift 363“.
Die an der Beförderung Beteiligten müssen also für die Anwendung/Nichtanwendung der SV 363 fol­gen­des wissen:
  • Welch­er Kraft­stoff genau ist in dem Tank der Maschine/des Geräts (Diesel-/Heizöl, Ben­zin etc.)?
  • Wieviel Liter dieses Kraft­stoffs sind in dem Tank der Maschine/des Geräts?
  • Wie groß ist der Tank der Maschine/des Geräts?
Die SV 363 gilt für Maschi­nen und Geräte, die
  • als Ladung auf der Lade­fläche von Fahrzeu­gen befördert werden.
  • auf eigen­er Achse als Fahrzeuge als Anhänger von anderen Fahrzeu­gen befördert wer­den, wenn und die Menge an Diesel-/Heizöl in dem Tank des Anhängers > 5 l beträgt.
Ein Beispiel:
Kom­pres­sor, VTank: 2.000 l, Inhalt: Diesel: > 5 l: SV 363 muss wie fol­gt angewen­det werden:
Bezettelung des Kom­pres­sors mit Gefahrzettel Muster Num­mer 3, 25x25 cm, an allen vier Seit­en, Anfer­ti­gung eines Beförderungspa­piers wie beschrieben. Das erfordert eine Unter­weisung des betrof­fe­nen Per­son­als (Dispo­nen­ten, Fahrer), denn von alleine kommt nie­mand drauf.
High­light Num­mer 2: Gefährliche Kühlmittel
Es gibt zahlre­iche Ladungs­güter, die während der Beförderung gekühlt oder kon­di­tion­iert wer­den müssen; bei ihnen kann es sich sowohl um Gefahrgüter (z.B. gefährliche diag­nos­tis­che Proben) als auch um Nicht­ge­fahrgüter (z.B. Kör­perteile für Trans­plan­ta­tio­nen, Lebens­mit­tel, Medika­mente) han­deln. Sie wer­den entwed­er in Kühlfahrzeu­gen/-con­tain­ern mit geschlosse­nen Küh­lkreis­läufen (meist mit Flüs­sig­stick­stoff) befördert, oder es wird ihnen in ihre Ver­pack­ung oder außer­halb ihrer Ver­pack­ung ein Kühl- oder Kon­di­tion­ierungsmit­tel beigegeben. Dabei han­delt es sich ganz über­wiegend um festes Kohlen­diox­id, also um Trock­eneis. Trock­eneis gilt:
  • als ein Stoff, der während der Beförderung eine zweifache Gefahr darstellt: Er kann erstens vom fes­ten in den gas­för­mi­gen Zus­tand überge­hen („Sub­li­ma­tion“); CO2 ist schw­er­er als Luft (1,5fach); das Einat­men O2-reduziert­er Luft kann zur Bewußt­losigkeit führen. Trock­eneis (minus 78°C) kann zweit­ens bei Berührung mit der Haut schwere Käl­te­ver­bren­nun­gen verursachen.2
  • damit schon sehr lange als Gefahrgut und zwar der UN-Num­mer 1845 der Gefahrgutk­lasse 9 „ver­schiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände“.3
Unfälle durch Trock­eneis sind allerd­ings in der Fach­lit­er­atur so gut wie nicht dokumentiert.4 Die Ver­wen­dung von Trock­eneis während ein­er Beförderung als Kühlmit­tel für andere Güter unter­lag bis­lang nicht dem ADR, mit zwei Aus­nah­men: Wurde bei der Beförderung von
  • biol­o­gis­chen Stof­fen der Kat­e­gorie B (= UN 3373) oder
  • genetisch verän­derten (Mikro-) Organ­is­men (= UN 3245)
Trock­eneis als Kühlmit­tel ver­wen­det, war das Ver­sand­stück zusät­zlich zu den son­st vorgeschriebe­nen Angaben mit „KOHLENDIOXID, FEST“ oder „TROCKENEIS“ zu kennze­ich­nen. Wurde bei der Beförderung von
  • ansteck­ungs­ge­fährlichen Stof­fen, gefährlich für Men­schen (= UN 2814) bzw. nur für Tiere (= UN 2900),
  • Gal­li­um (= UN 2803) oder
  • Chemietest­sätzen oder Erste-Hil­fe-Aus­rüs­tun­gen (= UN 3316)
Trock­eneis als Kühlmit­tel ver­wen­det, war das Ver­sand­stück nicht zusät­zlich zu den son­st vorgeschriebe­nen Angaben mit „KOHLENDIOXID, FEST“ oder „TROCKENEIS“ zu kennzeichnen.
Ab 1. Jan­u­ar 2013 (frei­willig) bzw. Juli 2013 (zwin­gend) gilt neu folgendes:
Grund­sät­zlich ist jedes Ver­sand­stück, das Trock­eneis enthält, mit „KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ oder „TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL“ zu kennze­ich­nen. Das gilt auch für Trock­eneis als Kühlmit­tel von UN 3373 und UN 3245, aber weit­er­hin nicht für Trock­eneis als Kühlmit­tel von UN 2814, 2900, 2803 und 3316. Diese Wörter müssen in ein­er amtlichen Sprache des Ver­sand­lan­des auf dem Ver­sand­stück ste­hen; wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Franzö­sisch ist, außer­dem in Deutsch, Englisch oder Franzö­sisch. Die Kennze­ich­nung muß dauer­haft, les­bar und leicht sicht­bar sein. Spez­i­fizierte Vor­gaben für die Höhe der Buch­staben gibt es nicht. Die Ver­pack­ung muß keine ‑Ver­pack­ung sein, außer das zu küh­lende Gut ist selb­st ein Gefahrgut und eine ‑Ver­pack­ung ist vorgeschrieben. Die Kennze­ich­nung mit „UN 1845“ und die Bezettelung mit dem Gefahrzettel Muster Num­mer 9 sind nicht vorgesehen.
Fahrzeuge/Container (auch Wech­sel­be­häl­ter), mit denen Ver­sand­stücke, die Trock­eneis als Kühlmit­tel enthal­ten, befördert wer­den, müssen „gut“ belüftet sein; die Belüf­tung sollte wegen der Schwere von CO2 in Boden­nähe wirk­sam sein; spez­i­fizierte Vor­gaben gibt es allerd­ings auch hier im ADR 2013 nicht.5
Fahrzeuge/Container (auch Wech­sel­be­häl­ter), mit denen unver­pack­tes Trock­eneis zur Küh­lung befördert wird, müssen merk­würdi­ger­weise nicht belüftet sein.
Fahrzeuge/Container (auch Wech­sel­be­häl­ter), mit denen
  • Ver­sand­stücke, die Trock­eneis als Kühlmit­tel zur Küh­lung enthal­ten oder
  • unver­pack­tes Trock­eneis als Kühlmit­tel zur Kühlung
befördert wer­den, müssen an jedem Zugang mit dem Warnkennze­ichen gemäß Abbil­dung 2 (min. 15 x min. 25 cm, ~ DIN A4 hochkant) gekennze­ich­net sein, und zwar in ein­er amtlichen Sprache des Ver­sand­lan­des; wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Franzö­sisch ist, außer­dem in Deutsch, Englisch oder Franzö­sisch. Statt „KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ kann es auch „TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL“ heißen. Die Buch­staben des Worts „WARNUNG“ müssen in rot­er oder weißer Farbe und min. 2,5 cm hoch sein, die Buch­staben der übri­gen Wörter in schwarz­er Farbe und eben­falls min. 2,5 cm hoch. Das Warnkennze­ichen darf vom Fahrzeug/Container erst ent­fer­nt wer­den, wenn
  • das Fahrzeug belüftet wurde, um gegebe­nen­falls vorhan­denes gas­för­miges Kohlen­diox­id zu ent­fer­nen, und
  • die Ver­sand­stücke, die mit Trock­eneis gekühlt wur­den, voll­ständig ent­laden wurden.
Jede Beförderung (egal ob das Trock­eneis in ein­er Ver­pack­ung zur Küh­lung enthal­ten ist oder unver­packt im Lader­aum zur Küh­lung befördert wird) muß von einem Doku­ment – z.B. Liefer­schein, Rech­nung oder Fracht­brief – begleit­et sein, das fol­gende Angaben enthält: „UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ oder „UN 1845 TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL“, und zwar in ein­er amtlichen Sprache des Ver­sand­lan­des; wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Franzö­sisch ist, außer­dem in Deutsch, Englisch oder Franzö­sisch. Weit­ere Angaben wer­den nicht gefordert.
Ver­pack­er, Auf­tragge­ber des Absenders, Absender, Beförder­er, Ver­lad­er, Fahrer und Ent­lad­er müssen von ihrem Arbeit­ge­ber über diese beson­deren Anforderun­gen nach­weis­lich unter­wiesen wer­den. Der Regel­bußgeld­satz beträgt 500 Euro.
Es gibt keine Freimenge, d.h. dies alles gilt ab 0 kg. Ausgenom­men sind Not­fall­be­förderun­gen zur Ret­tung men­schlichen Lebens (z.B. Transplantate).
Weit­ere Anforderun­gen wie Aus­rüs­tung des Fahrzeugs mit Feuer­lösch­ern oder per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung oder einem Unfallmerk­blatt gibt es nicht. Wird Trock­eneis als Ladungsgut befördert (z.B. von ein­er Fab­rik in ein Kühlhaus zur Vor­rat­shal­tung), ist es weit­er­hin unab­hängig von der beförderten Menge von der Anwen­dung der Vorschriften des ADR befreit.
Ein Beispiel
Die bei­den Kisten aus Pappe („Kar­tons“) in Abbil­dung 3 enthal­ten Trock­eneis zur Küh­lung ander­er Güter. Kon­se­quen­zen für den Trans­port auf der Straße:
  • Die Kar­tons müssen jew­eils mit „KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ oder „TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL“ beschriftet werden.
  • Der Lkw muß am Zugang mit dem „WARNUNG“-Kennzeichen mit dem Zusatz „KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ oder „TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL“ gekennze­ich­net werden.
  • Im Liefer­schein muß einge­tra­gen wer­den „UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ oder „UN 1845 TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL“.
Trock­eneis außer­halb der Ver­pack­ung ist in Zukun­ft expliz­it ver­boten (Ver­pack­ungs­man­gel).
Da Trock­eneis ein sehr weit ver­bre­it­etes Kühlmit­tel auch außer­halb der Gefahrgut­l­o­gis­tik ist, kom­men hier ganz neue Anforderun­gen auf viele Branchen (ins­beson­dere Lebens­mit­tel, Phar­ma) zu. Die Vorschriften für den Ver­sand im See- und Luftverkehr sind wieder anders.
High­light Num­mer 3: EN 12195–1
Die Sicherung ein­er Ladung gefährlich­er Güter ist ein wichtiges Anliegen des ADR; das wird von der ver­laden­den und befördern­den Wirtschaft akzep­tiert und respek­tiert, was die sehr niedrige Män­gelquote reflek­tiert (siehe Tabelle 2).
Allerd­ings ist der Text des Unter­ab­schnitts 7.5.7.1 des ADR inter­pre­ta­tions­fähig: Die Ladung soll näm­lich so gesichert wer­den, dass „eine Bewe­gung der Ver­sand­stücke während der Beförderung
durch die die Aus­rich­tung der Ver­sand­stücke verän­dert wird
oder
die zu ein­er Beschädi­gung der Ver­sand­stücke führt,
ver­hin­dert wird“.
Diese For­mulierung führt häu­fig zu Unter­schieden in der Ausle­gung zwis­chen den für die Beladung ver­ant­wortlichen Per­so­n­en ein­er­seits und den die Sicherung der Ladung überwachen­den Per­so­n­en ander­er­seits. Das ADR in der Fas­sung 2013 ergänzt: „Die Vorschriften des Unter­ab­schnitts 7.5.7.1 gel­ten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195 Teil 1 Aus­gabe 2010 gesichert ist“ („Ver­mu­tungswirkung“). Die Norm EN 12195 Teil 1 gilt für alle Fahrzeuge mit einem zuläs­si­gen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 Ton­nen und soll auf einen prak­tis­chen Fall angewen­det wer­den. Auf Abbil­dung 1 ist ersichtlich, daß jew­eils vier 200 l‑Fässer (Annahme: je 200 kg) mit einem Gut der Gefahrk­lasse 8 (= ätzende Stoffe) auf jew­eils ein­er Palette ste­hen und gebän­dert wur­den. Ob die Art der Bän­derung dem Blatt 3 der VDI-Richtlin­ie 3968 entspricht, sei dahingestellt. Die Ladungs­güter sind jeden­falls nicht insta­bil und nicht kippge­fährdet. Jew­eils zwei Palet­ten ste­hen nebeneinan­der und wer­den durch einen Gurt niedergezur­rt. Rutschhem­mende Unter­la­gen auf und/oder unter den Palet­ten sind nicht zu erken­nen. Es wurde nur niedergezur­rt („Kraftschluß“), und nicht auch block­iert („Form­schluß“). Es wird voraus­ge­set­zt, daß die
  • Zur­rgurte der Norm EN 12195 Teil 2 entsprechen.
  • Zur­rpunk­te der Norm EN 12640 im Hin­blick auf Leis­tungs­fähigkeit (Zugkraft), Anzahl und Posi­tion entsprechen.
Die Frage ist nun: Ist diese Ladung in Übere­in­stim­mung mit der EN 12195 Teil 1 und damit mit dem Unter­ab­schnitt 7.5.7.1 des ADR gesichert? Mit anderen Worten: Reicht ein Gurt aus, um jew­eils acht Fäss­er zu sichern?
Die Anwen­dung der Gle­ichung 10 des Abschnitts 5.4.1 i.V.m. Tabelle 1 der Norm EN 12195 Teil 1 liefert das fol­gende Ergebnis:
Ergeb­nis: Je ein Gurt je Block mit je 8 Fässern ist gemäß der Norm EN 12195 Teil 1 nicht aus­re­ichend. Es hät­ten je zwei Gurte je Block mit je acht Fässern sein müssen. Bei einem 13,6 m‑Auflieger (11 Rei­hen Palet­ten) wür­den also 11x2 = 22 Gurte gebraucht. Die Sicherung der Ladung gemäß Abbil­dung 1 entspricht deshalb nicht EN 12195 Teil 1 – und damit nicht Unter­ab­schnitt 7.5.7.1 des ADR.
Mit der Norm EN 12195 Teil 1 gibt es im europäis­chen Gefahrgutrecht erst­mals einen objek­tiv­en Maßstab, wann eine Vorschrift als erfüllt gilt. Dies ist grund­sät­zlich zu begrüßen, weil die Beurteilung von ein­er qual­i­ta­tiv­en zu ein­er quan­ti­ta­tiv­en und damit nachvol­lziehbaren wech­selt. In der Fußnote 1 des Unter­ab­schnitts 7.5.7.1 ADR wird auf die „Europäis­chen Leitlin­ien für opti­male Ver­fahren der Ladungssicherung im Straßen­verkehr“ der EU (2006)6 ver­wiesen. Diese enthal­ten einen „Quick Lash­ing Guide based on EN 12195–1“; ob ein Prak­tik­er in Deutsch­land damit etwas anfan­gen kann, ist zweifelhaft.
Die Norm EN 12195 Teil 1 ist für den
  • Kom­plett- und Teil­ladungsverkehr eine echte Hil­festel­lung und Verbesserung gegenüber dem Sta­tus quo, aber Kom­plett- und Teil­ladun­gen wer­den von Logis­tikun­ternehmen prak­tisch nicht ver­laden, weil sie bei Unternehmen aus Indus­trie und Han­del direkt abge­holt und zugestellt werden.
  • spedi­tionellen Sam­mel­ladungsverkehr mit sein­er inho­mo­ge­nen Ladungsstruk­tur fak­tisch ohne Erkenntniswert.
Faz­it
Deutsch­land wird die zahlre­ichen Änderun­gen durch die 22. ADR-Änderungsverord­nung und die GGVSEB-Änderungsverord­nung verbindlich ein­führen. Die Betrof­fe­nen haben bis Mitte 2013 Zeit, sich auf die Neuerun­gen einzustellen.
Autor
Dr. Nor­bert Müller, Duis­burg; Öffentlich bestell­ter und verei­digter Sachver­ständi­ger für Gefahrgut­trans­port und ‑lagerung; E‑Mail: norbert.mueller@dbschenker.com
  • 1 Bun­des­ge­set­zblatt Teil II
  • 2012 Nr. 27, Anlage­band S. 63–137
  • 2 http://www.industriegaseverband.de/igv/sicherheitshinweise/SHW-Trockeneis.pdf
  • 3 Trock­eneis fällt nicht unter die Kri­te­rien der CLP-Verord­nung und ist deshalb kein gefährlich­er Stoff i.S.d. CLP-Verord­nung, wohl aber ein Gefahrstoff i.S.d. Gef­Stof­fV und damit auch während der Beförderung gefährdungs­beurteilungs­bedürftig (vgl. § 1 (3) Satz 3 GefStoffV).
  • 4 http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.unfall-im-hasenbergl-mit-trockeneis-gespielt:-19-schulkinder-verletzt.dc7e6322-f417– 4c86– 91fb-68cb3a6f50ef.html
  • 5 Die Son­der­vorschrift CV36 (Gas­flaschen in gedeck­ten Fahrzeugen/geschlossenen Con­tain­ern) ver­langt entwed­er Lüf­tung oder Kennze­ich­nung mit „ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN“; der neue Abschnitt 5.5.3 ver­langt bei Trock­eneis bei­des: Lüf­tung und Kennzeichnung.
  • 6 http://ec.europa.eu/transport/road_safety/vehicles/guidelines_cargo_securing__en.htm, in englis­ch­er, est­nis­ch­er, franzö­sis­ch­er, pol­nis­ch­er, por­tugiesis­ch­er und ungarisch­er Sprache verfügbar
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