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Betreiber- und / oder Arbeitgeberpflicht???

Gefährdungsbeurteilung von RLT-Anlagen und -Geräten
Betreiber- und / oder Arbeitgeberpflicht???

In der Aus­gabe 4/2013 des Sicher­heitsin­ge­nieur wur­den im Fach­beitrag „Anforderun­gen an das Betreiben raum­luft­tech­nis­ch­er Anla­gen (RLT-Anla­gen) und Geräte in Arbeitsstät­ten“ die grundle­gen­den Pflicht­en und nor­ma­tiv­en Regeln für dieses gebäude­tech­nis­che Gew­erk zusam­men­fassend dargestellt.

Quin­tes­senz des Beitrags war, dass es konkrete Pflicht­en zu Betrieb und Instand­hal­tung von RLT-Anla­gen gibt, die in Arbeitsstät­ten betrieben wer­den. Gemäß §4 der Arb­StättV sind diese in regelmäßi­gen Abstän­den sachgerecht zu warten und auf ihre Funk­tions­fähigkeit zu prüfen.
Ein weit­eres Ergeb­nis des Beitrages war die Fest­stel­lung, dass die Gefährdungs­beurteilung nach §3 Arb­StättV die Basis für die Fes­tle­gung von Wartungs­maß­nah­men sowie die Prü­fun­gen von Anla­gen ist, welche in den Anwen­dungs­bere­ich der Arb­StättV fall­en. Dort heißt es; „Bei der Beurteilung der Arbeits­be­din­gun­gen nach § 5 des Arbeitss­chutzge­set­zes hat der Arbeit­ge­ber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdun­gen beim Ein­richt­en und Betreiben von Arbeitsstät­ten aus­ge­set­zt sind oder aus­ge­set­zt sein können. ..“
An dieser Stelle stellt sich die im o.g. Fach­beitrag offen gebliebene Frage nach der Ver­ant­wor­tungszuord­nung für die Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung an RLT-Anla­gen. Wer ist also der jew­eilige Nor­madres­sat. Diese Frage ist heute speziell im Facil­i­ty Man­age­ment, welch­es in Unternehmen im zunehmenden Maße von exter­nen Dien­stleis­tern über­nom­men wird, von beson­der­er Bedeutung.
Im Facil­i­ty Man­age­ment wer­den ver­schiedene Rollen von ver­schiede­nen Arbeit­ge­bern aus­ge­füllt. Lei­der ist das Rol­len­ver­ständ­nis, speziell auf Auf­tragge­ber­seite, von zahlre­ichen Missver­ständ­nis­sen geprägt. In der Prax­is führt das auf Seit­en der Auf­tragge­ber von FM-Unternehmen nicht sel­ten zu der Annahme, die Ver­ant­wor­tung beim Betrieb gebäude­tech­nis­ch­er Anla­gen, so auch den RLT-Anla­gen, gän­zlich auf den FM-Dien­stleis­ter delegieren zu kön­nen. Das ist vor dem Hin­ter­grund der geset­zlichen Anforderun­gen des Arbeitss­chutzes ein Irrtum.
Eine Rol­len­klärung
Für Ver­wirrung sorgt bei den Beteiligten speziell die Ver­men­gung der Begriffe „Betreiber“ und „Arbeit­ge­ber“. Während let­zter­er in den geset­zlichen Regel­w­erken fest ver­ankert und auch definiert ist, gibt es für den „Betreiber“ keine Def­i­n­i­tion im Gesetz. Hier liegen lediglich Konkretisierun­gen aus tech­nis­chen Regel­w­erken (z.B. der VDI 3810 Blatt 1) sowie der Recht­sprechung vor. Aus Let­zter­er lässt sich ableit­en, dass Betreiber ist, wer die tat­säch­liche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendi­gen Entschei­dun­gen im Hin­blick auf die Sicher­heit ein­er Anlage zu tre­f­fen (siehe VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914). Wer Betreiber ist kann also nicht aus den Eigen­tumsver­hält­nis­sen an der Anlage geschlossen wer­den. Maßge­blich ist daher die ver­tragliche Aus­gestal­tung des Ver­hält­niss­es zwis­chen dem Eigen­tümer und dem Gebäu­de­nutzer (diese kön­nen natür­lich iden­tisch sein) sowie gegebe­nen­falls dem mit der Instand­hal­tung beauf­tragten FM-Unternehmen. Aus dieser Gemen­ge­lage wird die mögliche Kom­plex­iz­ität der Ver­ant­wor­tungszuord­nung schon deutlich.
Unab­hängig von der Betreiber­rolle ist allen oben genan­nten gemein­sam, dass sie eine Arbeit­ge­ber­rolle inne haben. Für die im Gebäude täti­gen Mitar­beit­er des Gebäu­de­nutzers (ganz gle­ich ob Eigen­tümer oder Mieter) und des FM-Unternehmen stellt dieses daher eine Arbeitsstätte gemäß Arbeitsstät­ten­verord­nung dar.
Wer macht welche GB?
Grund­sät­zlich ist jed­er Arbeit­ge­ber verpflichtet für seine eige­nen Mitar­beit­er eine Gefährdungs­beurteilung gemäß §5 Arb­SchG durchzuführen. Aus diesem Grund hat der Arbeit­ge­ber „FM-Unternehmen“, nen­nen wir ihn der Ein­fach­heit hal­ber in der Folge Betreiber, auch nur für seine Beschäftigten, die z.B. die Wartung an den RLT-Anla­gen durch­führen, eine Gefährdungs­beurteilung durchzuführen. Für seine Beschäftigten ist die RLT-Anlage naturgemäß kein Arbeitsmit­tel, son­dern allen­falls ein Arbeits­ge­gen­stand des Kun­den. Stattdessen arbeit­en sie an der RLT-Anlage. Dementsprechend kann es sich nur um eine tätigkeits­be­zo­gene Gefährdungs­beurteilung i. S. des §5 Arb­SchG für die jew­eili­gen Betriebs- und Instand­hal­tungsar­beit­en han­deln. In der Regel wird es eine Gefährdungs­beurteilung „Betreiben und Instand­hal­ten von RLT-Anla­gen“ geben, die nicht anla­gen­spez­i­fisch ist, son­dern auf die Befähi­gun­gen der Beschäftigten abzielen.
Im Unter­schied dazu hat der Gebäu­de­nutzer (gle­ichgültig ob Eigen­tümer oder Mieter/Pächter) für seine Beschäftigten nach §3 Arb­StättV eine Gefährdungs­beurteilung durchzuführen um festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdun­gen beim Ein­richt­en und Betreiben von Arbeitsstät­ten aus­ge­set­zt sind oder aus­ge­set­zt sein kön­nen. Dazu gehören auch die Gefährdun­gen durch den Betrieb der RLT-Anlage, ins­beson­dere die raumk­li­ma­tis­chen Bedin­gun­gen, wie Tem­per­a­turen, Luft­feucht­en, Luft­geschwindigkeit­en und Luftwech­sel­rat­en. Diese Gefährdungs­beurteilung unter­schei­det sich naturgemäß grund­sät­zlich von der des Betreibers und ist gemäß der gängi­gen Def­i­n­i­tio­nen nicht automa­tisch Teil von Betrieb und Instand­hal­tung. Eine Del­e­ga­tion dieser Auf­gabe „Gefährdungs­beurteilung“ auf den Betreiber als Auf­trag­nehmer bedarf daher ein­er beson­deren ver­traglichen Vere­in­barung. Voraus­set­zung für eine rechtssichere Del­e­ga­tion dieser Auf­gabe ist dabei u.a. die Auswahl eines geeigneten Betreibers. Fern­er sind diesem die notwendi­gen Infor­ma­tio­nen für die Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung, z.B. über die weit­ere Ausstat­tung der Arbeitsstät­ten oder Beschäftigte mit beson­derem Risiko, zu übergeben.
Missver­ständ­nis mit langer Tradition
Das oben disku­tierte Missver­ständ­nis im Rol­len­ver­ständ­nis zwis­chen Betreiber und Arbeit­ge­ber (im Sinne von Gebäu­de­nutzer) hat seit Ein­führung der Betr­SichV im Jahr 2002 Tra­di­tion. Speziell für die überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen find­et sich in den Leitlin­ien zur Betr­SichV, der LASi LV 35, eine Klarstel­lung, die sicher­lich hier in weit­en Teilen zumin­d­est sin­ngemäß auf RLT-Anla­gen über­trag­bar ist. So heißt es in der LASi LV 35:
„Frage: Welche Ver­ant­wortlichkeit­en kom­men auf den Einzel­nen zu, wenn eine überwachungs­bedürftige Anlage (z. B. Aufzugsan­lage) von den Beschäftigten eines Arbeit­ge­bers bei der Arbeit benutzt wird, dieser Arbeit­ge­ber jedoch nicht als Betreiber der Anlage i. S. der Leitlin­ie B 12.1 zu betra­cht­en ist?
Antwort: Ver­ant­wortlich für die sichere Funk­tion der Anlage ist der Betreiber. …… Ein Arbeit­ge­ber (nicht Betreiber der überwachungs­bedürfti­gen Anlage), dessen Beschäftigte die überwachungs­bedürftige Anlage benutzen, ermit­telt im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung nach § 5 Arb­SchG alle erforder­lichen betrieblichen Maß­nah­men für die sichere Benutzung und set­zt diese um: z. B. Ein­weisung und Belehrung der Nutzer, ggf. Ein­schränkung der Nutzungszeit­en, der Nutzungsart oder des Benutzerkreises. …..“.
Im Fall der hier ange­führten überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen hat der Betreiber die notwendi­gen Maß­nah­men zum sicheren Betrieb in ein­er sicher­heit­stech­nis­chen Bew­er­tung festzule­gen. Da keine überwachungs­bedürftige Anlage, lässt sich diese Anforderung nicht auf RLT-Anla­gen über­tra­gen. Die im Fach­beitrag aus 4/2013 beschriebene Erst-Hygien­ein­spek­tion gemäß der Richtlin­ie VDI 6022 geht in die gle­iche Rich­tung und definiert die Voraus­set­zun­gen für den sicheren Betrieb.
Wir hof­fen, mit dieser Ergänzung zum o.g. Fach­beitrag für ein wenig mehr Klarheit bei der Beant­wor­tung dieser wichti­gen und regelmäßig sehr kon­tro­vers disku­tierten Frage hin­sichtlich der Durch­führung von Gefährdungs­beurteilun­gen im Zusam­men­hang mit RLT-Anla­gen gesorgt zu haben.
Autoren
Uwe Dünkel STRABAG Prop­er­ty and Facil­i­ty Ser­vices GmbH Leit­er Arbeitss­chutz­man­age­ment, Umweltmanagementbeauftragter
Dr. Christoph Sin­der DMT GmbH & Co. KG, Geschäfts­feld Gebäudesicher­heit, TÜV NORD Gruppe, Dortmund
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