Die Arbeitsstättenverordnung schreibt in §8 vor, dass Fußböden rutschhemmend ausgerüstet sein müssen. Die geforderte Rutschhemmung lässt sich in der Regel nur durch einen geeigneten Bodenbelag erreichen, der bei einem Neubau entsprechend vorgesehen werden muss. Schwieriger wird es, wenn in einem bestehenden Gebäude die Fußböden nachträglich rutschhemmend ausgerüstet werden müssen.
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