In diesem letzten Teil der Artikelserie zur Gefährdungsbeurteilung wird es darum gehen, Kriterien zu erörtern, die eine gute Gefährdungsbeurteilung ausmachen und wie Maßnahmen sinnvoll erarbeitet und dokumentiert werden können.
Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Kunst für sich, sondern ein notwendiges Instrument, um über die daraus abgeleiteten Maßnahmen die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten bzw. zu optimieren. Sie muss daher sorgfältig ausgeführt werden und bestimmten Gütekriterien entsprechen, um wirksam zu sein [1].
Gütekriterien
Eine Gefährdungsbeurteilung muss sich sowohl um die äußere und innere Vollständigkeit bemühen, d. h. es sind alle Tätigkeiten und Tätigkeitsvarianten zu betrachten, wobei alle zu erwartenden Gefährdungsfaktoren zu berücksichtigen sind [2], siehe Abb. 1. Dabei ist in der Vorbereitung der GB auf eine entsprechende Trennschärfe zu achten.
Dies bedeutet, die zu betrachtenden Tätigkeiten müssen so klar von einander abgegrenzt sein, dass es nicht zu Vermischungen von Gefährdungsspektren kommt und die Ergebnisse nicht klar auf die jeweilige Betriebssituation bezogen werden können. Das einfachste Beispiel hierzu sind Arbeiten an einer Anlage. Während des „normalen“ Betriebes sind andere und meist geringere Gefährdungen zu erwarten als z. B. bei Wartungsarbeiten oder der Störungsbeseitigung. Diese jeweils unterschiedlichen Tätigkeiten müssen auch getrennt beurteilt werden.
Dabei ist aber eine gewisse Angemessenheit zu berücksichtigen. Es sollte vermieden werden, die zu betrachtende Arbeit in zu viele Teiltätigkeiten zu unterteilen. So könnte jeder Handgriff als eigene Tätigkeit definiert werden, was keinen Sinn macht. Die Arbeit in einem Büro kann durchaus als Ganzes betrachtet werden, ohne nach „Akten tragen“, „Kopieren“, „Telefonate führen“ zu differenzieren. Lediglich die reine Bildschirmarbeit könnte besonders geprüft werden.
Andererseits darf natürlich das Raster auch nicht zu grob ausfallen. Die summarische Betrachtung von „Werkstattarbeit“ ist nicht hilfreich, da sowohl weniger gefährliche Arbeiten wie z. B. Schrauben und Hämmern als auch gefährliche Arbeiten (z. B. Kreissägearbeiten, Schweißtätigkeiten) auftreten, die eine Differenzierung benötigen. Eine ungenügende Trennschärfe sowie eine unangemessene Vereinfachung sind zu vermeiden.
Wie auch immer die Tätigkeitsabgrenzungen ausfallen, die angewendeten Beurteilungskriterien sollten möglichst objektiv sein, also auf allgemein akzeptierten und nachzuvollziehenden Kriterien beruhen. Dafür können Messungen, Berechnungen oder andere fundierte quantitative Abschätzungen in Verbindung mit Grenzwerten, Auslösewerten oder anerkannten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen herangezogen werden. [3] Auch der Abgleich des Ist-Zustandes mit einer Beschaffenheitsanforderung darf als objektivierbares Kriterium bezeichnet werden.
In vielen Fällen ist jedoch insbesondere bei Beschaffenheitsanforderungen zu prüfen, ob die jeweilige Anforderung für den konkreten Fall überhaupt anwendbar ist (Reflektion). Die Vorgabe einer Absturzsicherung von 1 m Höhe kann ggf. nicht mehr hilfreich für Personen über ca. 1,95 m sein. Auch wenn hier die Vorschrift eine klare Vorgabe macht, muss deren Wirksamkeit insbesondere dann geprüft werden, wenn die Mitarbeiter nicht den zugrunde liegenden „Normkollektiven“ entsprechen. Sonst könnte es zu Unfällen kommen, obwohl die Vorschrift eingehalten wurde.
Dies bedeutet aber, dass in der Gefährdungsbeurteilung auch die individuellen Besonderheiten der Mitarbeiter Berücksichtigung finden müssen. Dies können z. B. Behinderungen, das Alter, Händigkeit (Linkshänder!) und ggf. das Geschlecht sein. Aber auch bei besonderen Anforderungen an Kraft, Größe, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit usw. ist zu prüfen, ob die Mitarbeiter diesen spezifischen Anforderungen überhaupt „gewachsen“ sind.
Die Umsetzungsmodalitäten dieser Anforderungen sind möglichst vor Beginn der GB zu klären und die erarbeiteten Kriterien sollten dann während der Umsetzungsphase in allen Betriebsteilen, Betriebsstätten oder Filialen in gleicher Weise angewendet werden (Homogenität).
Maßnahmen
Der Sinn einer Gefährdungsbeurteilung ist eine Optimierung des Arbeitsschutzes, denn nur daraus zieht sie ihre Berechtigung. Die Feststellung von Gefährdungen muss daher notwendig zu Maßnahmen führen, die geeignet sind, die Gefährdungen abzustellen oder wenigstens zu minimieren.
Prinzipiell ist zwischen drei verschiedenen Maßnahmentypen zu unterscheiden:
1. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. ‑minimierung. Diese können sein:
Sofortmaßnahmen: Direkte, kurzfristig umzusetzende Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr (z. B. Maschinen stillsetzen, PSA zur Verfügung stellen, Arbeiten einstellen etc.)
Reduktionsmaßnahmen: Kurz- bis mittelfristige Maßnahmen, um Gefährdungen insbesondere technisch – organisatorisch zu reduzieren (z. B. Kapselung von Maschinen, Bereitstellung von Hilfsmitteln, Absauganlagen, PSA wenn keine technisch – organisatorischen Maßnahmen möglich)
Nachhaltigkeitsmaßnahmen: Langfristige, oft planerische und mit höheren Investitionen verbundene Maßnahmen zur Beseitigung einer Gefährdung und / oder zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes (z. B. Umstellung der Arbeitsprozesse, leisere oder emissionsarme Arbeitsmittel, Substitution von Stoffen, Einstellung bestimmter Tätigkeiten).
Maßnahmen zur Feststellung der Wirksamkeit von ergriffenen Maßnahmen (z. B. Messungen, Berechnungen, Befragungen etc.)
Pflege- und Kontrollmaßnahmen zum Statuserhalt getroffener Schutzmaßnahmen.
In der Theorie ist hier jeweils dem (S)TOP – Prinzip zu folgen, es sind also – sofern keine Substitution (S) der Gefährdungsursache möglich ist – zunächst technische Lösungen vorzuziehen, denen organisatorische Maßnahmen folgen und erst als letztes Mittel dürfen auf die Einzelperson abgestellte Schutzlösungen (z. B. PSA) herangezogen werden.
In der Praxis ist diese starre Einteilung sicher nicht immer einzuhalten, da ggf. zuerst PSA im Sinne einer vorübergehenden Sofortmaßnahme ausgegeben werden kann, die dann zu einem späteren Zeitpunkt z. B. durch eine technische Lösung ersetzt werden muss. Insbesondere sei daran erinnert, dass bei der Anwendung von PSA eine Gefährdung nur durch das Setzen einer anderen Gefährdung (körperliche Belastung, Atemwiderstand etc.) reduziert wird. Insbesondere deshalb darf PSA nur eingesetzt werden, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht anwendbar sind.
Das Substitutionsprinzip entstammt eigentlich dem Gefahrstoffbereich [4], kann und sollte aber auch im allgemeinen Arbeitsschutz eingesetzt werden. Möglichkeiten sind dazu durchaus gegeben, denn wenn z. B. nicht ergonomisches Werkzeug durch ergonomisches ersetzt wird, können wir von einer Substitution sprechen.
Die Maßnahmen dienen zunächst dazu, ein unsicheres Arbeitssystem in eine sicheres zu überführen, den sicheren Zustand festzuschreiben und im Rahmen der Kontrollmaßnahmen zu überprüfen. Dabei gehören die ersten beiden der oben genannten Maßnahmentypen der eigentlichen Gefährdungsbeurteilung an, während die letzte in den Bereich der Betriebsbegehungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz fällt.
Damit wird klar, dass ein wesentlicher Teil der im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) beschriebenen Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte erst durch die Gefährdungsbeurteilung konkretisiert wird. Es sollen schließlich nicht „irgendwelche“ Kriterien überprüft werden, sondern die, die im konkreten Betrieb Sicherheit garantieren. Und diese können ggf. ganz erheblich von Standardvorlagen abweichen, wie sie z. B. durch die Berufsgenossenschaften oder verschiedene Verlage bereitgestellt werden.
Maßnahmenorganisation und Dokumentation
In der Regel müssen festgestellte Gefährdungen nicht mit einer einzigen Maßnahme sondern häufig mit einem ganzen Maßnahmenbündel beantwortet werden. Die Formulierung bzw. die Festlegung der Maßnahmen sollte dabei den folgenden Kriterien genügen:
- Explizite Formulierung des angestrebten sicheren Zustandes
- Darstellung der Einzelmaßnahmen, die zur Erlangung des sicheren Zustandes notwendig sind
- Klare Festlegung von Verantwortlichkeiten
- Definition von Zieldaten sowohl für die Zwischenschritte als auch für die Erlangung des sicheren Zustandes
- Angabe, mit welcher Maßnahme die Wirksamkeit geprüft werden soll
- Angabe, wie der Status des sicheren Zustandes in Zukunft gewährleistet werden soll.
Das Beispiel im Kasten mag dieses Vorgehen verdeutlichen.
Diese Schritte bzw. Zwischenschritte sollten durchaus auch in die Dokumentation der GB nach § 6 ArbSchG eingehen. Der genannte Paragraph gibt die wesentlichen Aspekte der Dokumentation wieder: Ergebnis der GB, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis der Maßnahmenüberprüfung, also Dokumentation der Wirkungskontrolle. Dazu kommt das Datum der Erstellung oder Aktualisierung. Ergänzend ist anzuraten:
Die Dokumentation sollte so ausgeführt werden, dass Dritte ohne zusätzliche Erläuterung jederzeit den Stand der Umsetzung erkennen können (Selbsterklärbarkeit).
Formale Anforderungen an die Dokumentation bestehen nicht, und dass nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes [5] die Dokumentation für alle (also auch in Kleinstbetrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern) erforderlich ist, dürfte sich mittlerweile allgemein herumgesprochen habe. Für Kleinstbetriebe genügt aber eine vereinfachte Dokumentation [1].
Wiederholung der GB
Eine ausgeführte GB ist immer aktuell zu halten, d. h. sie muss den realen Stand im Betrieb widerspiegeln. Daher sind sowohl anlassbedingte als auch zeitbedingte Überprüfungen vorzusehen. Anlassbedingt sollte die GB aktualisiert oder überprüft werden, wenn sich die Arbeitsmittel, die Arbeitsstoffe, die Verfahren oder Technologien, kurz: wenn sich die Arbeitsbedingungen oder auch die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse deutlich ändern. Lediglich minimale Änderungen ohne offensichtlichen Einfluss auf die Sicherheit dürfen unberücksichtigt bleiben [6].
Aktualisierungen können auch erforderlich sein, wenn besondere Personengruppen (z. B. Behinderte, Mitarbeiter mit schlechten Deutschkenntnissen, Jugendliche etc.) eingesetzt werden, oder wenn z. B. arbeitsmedizinische Untersuchungen auf einen unzureichenden Schutz hindeuten [7].
Neben diesen anlassbezogenen Aktualisierungen sind routinemäßige Überprüfungen in gewissen Zeitabständen sinnvoll und notwendig. Die Abstände können je nach Gefährlichkeit der Arbeiten zwischen einem und fünf Jahren liegen, wie es für Kleinstbetriebe z. B. durch die DGUV Vorschrift 2 der jeweiligen Berufsgenossenschaften festgelegt ist.
Hintergrund dieser Überprüfungen ist, dass viele kleine Änderungen – die an sich keine anlassbezogene Aktualisierung erforderlich machen – sich mit der Zeit aufsummieren, so dass es zu einem „Ausdriften“ des einstmals sicheren Standards kommt. Als Daumenregel erscheint ein Abstand von drei Jahren sinnvoll, muss aber im betrieblichen Kontext festgelegt werden. Zu erwägen ist auch die Einbindung externer Fachleute für eine unabhängige Expertise.
Das Zentrum des Arbeitsschutzes
Zum Ende dieser Artikelserie wollen wir noch einmal auf die zentrale Rolle der GB in der betrieblichen Sicherheitsarbeit zurückkommen. Die normativen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften sind in der Regel abstrakt verfasst und bedürfen der konkreten Ausfüllung durch den Normadressaten, also den Unternehmer.
Dies kann nur durch die Gefährdungsbeurteilung geleistet werden. In einem komplexen Prozess müssen arbeitswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Erkenntnisse oder kodifiziertes Erfahrungswissen (z. B. in BG-Schriften) anhand der realen betrieblichen Situation reflektiert und in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden (Abb. 2).
Danach erfolgt der „Export“ in Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Festlegung von Begehungsschwerpunkten, Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit bzw. zur Gesundheitsförderung u.v.a. Dabei muss die GB die leitende Systemkomponente sein. Die Ausgestaltung eines Arbeitsschutzmanagement-Systems hat sich – zumindest in den davon beeinflussten Teilen – der GB bzw. deren Ergebnissen unterzuordnen und nicht umgekehrt.
An dieser Stelle muss vor einer „Vermanagementisierung“ der GB gewarnt werden. Der Sinn von Managementmaßnahmen ist ja, bestimmte Prozesse zu definieren und so festzuschreiben, dass sie geordnet und immer in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise ablaufen. Dies gilt auch für die GB. Es ist aber immer darauf zu achten, dass Freiräume verbleiben, um unterschiedliche Lösungen finden zu können oder bei Bedarf unterschiedliche und ggf. wechselnde Beurteilungskriterien anwenden zu können. Die GB darf nicht zu einem unreflektierten Abhaken von Checklisten verkommen.
Die GB und der Arbeitsschutz dienen ausschließlich dem Menschen, alles andere ist nachrangig. Dieser Bezug scheint aber gelegentlich verloren zu gehen. So wird z. B. in einem – sonst durchaus anregenden – Artikel vermerkt, dass „der Arbeitsschutz selbst aufzeigen [muss], in welchen Bereichen des Arbeitsprozesses er für das Unternehmen und seine Beschäftigten einen Nutzen hat“ [8]. Es besteht die Gefahr, dass bei solchen Formulierungen der wichtige, dem gesamten Arbeitsschutz zugrunde liegende Gedanke der grundgesetzlich geschützten körperlichen Unversehrtheit und des Rechts auf Leben (Art. 2, Abs. 2 GG) als Nebenaspekt erscheint. Das wäre so, als müsste die Polizei ihren Nutzen für die Gesellschaft nachweisen – wenn das nicht überzeugend gelingt, benötigen wir weder die Polizei noch den Arbeitsschutz. Im Focus der GB steht ausschließlich der Mensch. Andere Effekte, wie z. B. die durchaus nachgewiesenen wirtschaftlichen Vorteile für die Unternehmen [9] sind schön, aber reine Nebenaspekte.
Literatur
- 1. Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (2011): Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation.
- 2. Schneider, G. (2011): Qualitätsleitlinie Gefährdungsbeurteilung.- Die BG, 10/2011, 450 – 454.
- 3. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (2010): Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung – Handbuch für Arbeitsschutzfachleute.
- 4. § 7, Abs. 3 Gefahrstoffverordnung, TRGS 600 „Substitution“
- 5. EuGH, Urteil vom 7.2.2002 – C – 5 / 00
- 6. § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Abs. 2 BGV A1 Grundsätze der Prävention
- 7. § 8 Abs. 1 Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
- 8. Carnevin, O., Heiland, A. Pernack, E.F., Scholbeck, R, Schul. S. (2008): Prozessorientierte Gefährdungsbeurteilung. – Sicherheitsingenieur 7 / 2008, 20 – 25
- 9. Z. B. Packebusch, L., Herzog, B., Laumen, S. (2003): Erfolg durch Arbeitsschutz. – FA 57, Wirtschaftverlag NW, 135 pp; Bräuning, D., Kohstall, T, Mehnert, K (2009): Präventionsbilanz und Präventionserfolg. – DGUV Forum 4 / 09, 22 – 27; Erfolgsfaktor Arbeitsschutz: Studie belegt betriebswirtschaftlichen Nutzen von Prävention. – Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, 7. 2. 2012
Ich danke meinem Kollegen Jens Heuser für die fruchtbaren Diskussionen und Anregungen während der Abfassung der Manuskripte zu dieser Artikelserie.
Lesen Sie auch:
- Gefährdungsbeurteilung Teil 1 — Das zentrale Instrument
- Serie Gefährdungsbeurteilung Teil 2 — Ins Eingemachte – Beurteilung konkret
Autor:
Dr. Gerald Schneider
B A D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH Bonn
E‑Mail: gerald.schneider@bad-gmbh.de
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