Die drei Verbände VDSI (Verband Deutscher Sicherheitsingenieure e.V.), VDBW (Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V.) und die DGAUM (Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V.) haben gemeinsam Stellung zum aktuellen Entwurf der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV‑V A2) bezogen. Die Vorschrift wird den Zeitbedarf für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in den Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern neu regeln. Die bisherigen Regelungen laufen zum 31. Dezember 2010 aus.
DauthKaun Public Relations Oranienburger Straße 33 10117 Berlin-Mitte IAS Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Herrn Prof. Rainer von Kiparski Steinhäußerstr. 19 76135 Karlsruhe
Der Entwurf hat den Anspruch, in Unternehmen mit einer Größe von über zehn Beschäftigten den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu stärken. Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Veränderungen, der demografischen Entwicklung und der Notwendigkeit der Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit ist dies dringend erforderlich.
Unsere Verbände befürchten, dass dieses Ziel mit der uns bekannten Konzeption nicht erreicht werden kann.
Wir weisen auf folgende Punkte hin:
1. Zukunftsausrichtung
Wir fordern, dass in die Zukunft gerichtete Faktoren, wie z. B. ein betriebliches Risiko- und Gesundheitsmanagement, die Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit und die Nachhaltigkeit des Betriebssicherheitsmanagements, stärker berücksichtigt werden.
2. Grundbetreuung
Die Bemessungsgrößen für den Bedarf der Grundbetreuung werden in einer gemeinsamen Einsatzzeit für Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte definiert, wobei die individuelle Aufteilung in den Betrieben erfolgt und pro Fachdisziplin ein Mindestwert von 20 % festgelegt wird. Dies kann bedeuten, dass in der häufigsten Stufe nur 6 Minuten/MA zur Verfügung stehen und das führt zu einer Atomisierung der Grundeinsatzzeit. Nach unserer Überzeugung ist der Mindestwert von 20% pro Fakultät bei weitem zu niedrig.
Die Festlegung der Aufteilung der Grundeinsatzzeit nach Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung und des Unfallversicherungsträgers und ist regelmäßig zu überprüfen.
3. Degression
Wir unterstützen den Verzicht auf Degressionsregelungen nach Beschäftigtenzahlen.
4. Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte erfordern keinen geringeren Betreuungsaufwand. Deshalb muss bei allen Überlegungen die Kopfzahl berücksichtigt werden.
5. Vorsorgeuntersuchungen
Rechtsgrundlage für eine große Zahl arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen ist die ArbMedVV. Daher sollten in der DGUV‑V A2 Vorsorgeuntersuchungen nicht geregelt werden. Auch die komplexen umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen sprechen für eine Regelung außerhalb der Einsatzzeitenbemessung.
6. Transparenz der Vorschriften
Der jetzige Vorschlag ist hoch komplex, er erfordert einen hohen zeitlichen Aufwand als Grundlage einer zusätzlichen Betreuungsvereinbarung. Es besteht die Gefahr, dass Unternehmen, Anbieter und aufsichtführende Institutionen überfordert werden. Wir fordern daher eine möglichst transparente und übersichtliche Gestaltung der DGUV‑V A2.
Prof. Dr. Rainer von Kiparski VDSI e.V.
Dr. Wolfgang Panter VDBW e.V.
Prof. Dr. Stephan Letzel DGAUM e.V.
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