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Kennzeichnung von Gefahrstoffen

TRGS 201
Innerbetriebliche Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Dr. Ulrich Welzbacher
Wenn Beschäftigte sich bei ihrer Arbeit sich­er ver­hal­ten sollen, benöti­gen sie Infor­ma­tio­nen über die Gefährdun­gen, die an ihrem Arbeit­splatz auftreten kön­nen und wie sie sich davor schützen kön­nen. Bei Tätigkeit­en mit gefährlichen Stof­fen bedeutet dies, dass sie wis­sen, wom­it sie umge­hen und welche Gefährdun­gen von diesen Pro­duk­ten aus­ge­hen. Diesem Ziel soll die neue TRGS 201  dienen, die sich mit der Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung von Gefahrstof­fen auseinandersetzt.

Allgemeines zur TRGS 201

Die Europäis­chen Regelun­gen zur Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung von Gefahrstof­fen beziehen sich lediglich auf das Inverkehrbrin­gen von Gefahrstof­fen, d.h. also auf die (außer­be­triebliche) Abgabe an andere. Bish­er gab es zur Frage der inner­be­trieblichen Kennze­ich­nung von Gefahrstof­fen eine Fas­sung der TRGS 201 vom Juli 2002, die sich aber nur auf die Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung von Abfällen zur Besei­t­i­gung bezog. Darüber hin­aus enthält die Gefahrstof­fverord­nung nur all­ge­mein gehal­tene Pflicht­en der Arbeitgeber,
  • die Beschäftigten in ein­er Betrieb­san­weisung über die am Arbeit­splatz vorhan­de­nen oder entste­hen­den Gefahrstoffe zu informieren,
  • die Iden­ti­fizier­barkeit von Gefahrstof­fen am Arbeit­splatz sicherzustellen und
  • gefährliche Stoffe und Gemis­che inner­be­trieblich mit ein­er Kennze­ich­nung mit aus­re­ichen­den Informationen
über die Ein­stu­fung, über die Gefahren und die Hand­habung sowie über die zu beach­t­en­den Sicher­heits­maß­nah­men zu verse­hen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV).
In früheren Fas­sun­gen der Gefahrstof­fverord­nung gab es vere­inzelt Regelun­gen über bes­timmte Spezialfälle, wie z.B. die Kennze­ich­nung von Stand­flaschen in Laboratorien.
 
Die neue TRGS 201 vom Okto­ber 2011 (GMBl. Nr. 42/43 vom 24.11.2011, S. 855) beschreibt die Vorge­hensweise zur Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung von Gefahrstof­fen bei Tätigkeit­en im Sinne von § 2 Abs. 4 Gefahrstof­fverord­nung. Sie gilt für alle Arten von Gefahrstof­fen, ist also nicht mehr auf (bes­timmte) Abfälle beschränkt.

Stoffe und Gemische einstufen und kennzeichnen

Die TRGS soll dem Arbeit­ge­ber Hil­festel­lung geben, wie er Stoffe und Gemis­che ein­stufen und kennze­ich­nen soll, die nicht von einem Inverkehrbringer nach den Regeln des EU-Rechts eingestuft und gekennze­ich­net wur­den. Dies bet­rifft z. B. im Unternehmen selb­st hergestellte Chemikalien oder Zwischenprodukte.
Dies bedeutet ander­er­seits aber auch, dass es sin­nvoll ist, Kennze­ich­nun­gen des Liefer­an­ten auf einem Gebinde auch bei der inner­be­trieblichen Ver­wen­dung dort zu belassen und zur Infor­ma­tion der Beschäftigten zu ver­wen­den. Dabei ist es nicht sin­nvoll, Orig­i­nal­ge­binde von der alten Kennze­ich­nung nach bish­erigem EG-Recht auf die neue Kennze­ich­nung nach der CLP-Verord­nung umzuetiket­tieren, wenn keine Infor­ma­tio­nen vom Liefer­an­ten vor­liegen, aus denen sich zusät­zliche sicher­heit­srel­e­vante Infor­ma­tio­nen ergeben. Eine neue oder zusät­zliche Kennze­ich­nung ist dage­gen notwendig, wenn das Orig­i­nal-Etikett nicht mehr les­bar ist oder sich die Ein­stu­fung auf­grund neuer Erken­nt­nisse geän­dert hat.
 
Wie schon die bish­erige TRGS 201 gilt die neue Regel auch für Tätigkeit­en mit Abfällen – und zwar unab­hängig davon, ob diese Abfälle zur Ver­w­er­tung oder Besei­t­i­gung gedacht sind –, soweit es sich bei diesen Abfällen um gefährliche Stoffe oder Gemis­che handelt.
Die TRGS enthält auch Kennze­ich­nungsempfehlun­gen für Stoffe und Gemis­che, die für Forschungs- und Entwick­lungszwecke oder für wis­senschaftliche Lehrzwecke neu hergestellt und noch nicht oder noch nicht hin­re­ichend geprüft wurden.

Gliederung der TRGS 201

Die TRGS 201 gliedert sich neben dem in Tech­nis­chen Regeln üblichen Anwen­dungs­bere­ich und den Begriffs­bes­tim­mungen in die Hauptabschnitte
  • All­ge­meine Hin­weise bei Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen und
  • Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung bei Tätigkeit­en mit Gefahrstoffen.
Dabei ist der let­zte Abschnitt den weitaus umfan­gre­ich­ste Teil der TRGS. Darüber hin­aus enthält die TRGS zwei Anlagen
  • mit umfan­gre­ichen (und etwas lan­gat­mi­gen) Hin­weisen zur Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung anhand der Aus­gangsstoffe oder möglich­er Inhaltsstoffe bei Infor­ma­tions­de­fiziten sowie zur
  • Kennze­ich­nung von Rohrleitun­gen nach den Durchflussstoffen.

„Vollständige“ und „vereinfachte“ Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Die TRGS 201 unter­schei­det für ver­schiedene Anwen­dungs­bere­iche eine
  • „voll­ständi­ge Kennze­ich­nung“, die im Regelfall anzuwen­den ist, und eine
  • „vere­in­fachte Kennze­ich­nung“, die in bes­timmten Anwen­dungs­fällen aus­re­ichend ist.
Abwe­ichun­gen von der voll­ständi­gen Kennze­ich­nung set­zen eine entsprechende Betrieb­san­weisung mit der zuge­höri­gen Unter­weisung der Beschäftigten über die an den Arbeit­splätzen auftre­tenden Gefahren und die Beach­tung der notwendi­gen Schutz­maß­nah­men voraus.
Bei der vere­in­facht­en Kennze­ich­nung müssen min­destens die Beze­ich­nung des Stoffes bzw. Gemis­ches sowie die Gefahrenpiktogramm(e) nach CLP-Verord­nung bzw. die Gefahrensymbol(e) und Gefahrenbezeichnung(en) nach bish­erigem EG-Recht sowie die jeweilige(n) „Hauptgefahr(en)“ durch
  • 1. physikalisch-chemis­che,
  • 2. gesund­heits­ge­fährdende und
  • 3. umwelt­ge­fährliche Wirkungen
angegeben wer­den.
 

Gefährdungsbeurteilung entscheidend

Anders als bei der Kennze­ich­nung für das Inverkehrbrin­gen macht die TRGS 201 die Entschei­dung darüber, ob eine voll­ständi­ge Kennze­ich­nung erforder­lich ist oder die „vere­in­fachte“ Kennze­ich­nung aus­re­ichen soll, vom Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung abhängig, weil die Kennze­ich­nung bei Tätigkeit­en im Wesentlichen eine Warn­wirkung für die Beschäftigten bei der Ver­wen­dung des Gefahrstoffs haben soll. Ist bei vere­in­fachter Kennze­ich­nung die Aus­sagekraft der reinen Gefahren­pik­togramme zur Beschrei­bung der Gefahr zu unspez­i­fisch, kann es erforder­lich sein, den Gefahren­hin­weis oder andere Kurz­in­for­ma­tio­nen (z.B. Beze­ich­nung der Gefahren­klasse) zu ergänzen.
 
Die Beruf­sgenossen­schaft „Rohstoffe und Chemis­che Indus­trie“ (BG RCI) hat im Zusam­men­hang mit den Labor­richtlin­ien „Sicheres Arbeit­en in Lab­o­ra­to­rien – Grund­la­gen und Hand­lung­shil­fen“ (BGI/GUV‑I 850–0) für Stand­flaschen in Lab­o­ra­to­rien ein solch­es vere­in­facht­es Kennze­ich­nungssys­tem mit geeigneten Kurz­in­for­ma­tio­nen erar­beit­et. Die dort vorgeschla­ge­nen ergänzen­den Texte im Zusam­men­hang mit den jew­eili­gen Gefahren mit Pik­togram­men sind in Abb. 1 dargestellt.
 
Bei Gemis­chen ist die zusät­zliche Angabe der Gefahr(en) aus­lösenden Komponente(n) in Abhängigkeit von der Gefährdungs­beurteilung sinnvoll.
Wer­den bei der Gefährdungs­beurteilung mehr als eine Haupt­ge­fahr je Art der Gefahr (physikalisch-chemis­che Gefahren, Gesund­heits- oder Umwelt­ge­fahren) ermit­telt, kön­nen die Gefahren­pik­togramme reduziert wer­den. Die TRGS schlägt hier­für eine bes­timmte Rang­folge vor (Bild 2). Diese Rang­fol­geregelung weist gewisse Ähn­lichkeit­en mit der Regelung in Art. 26 der CLP-Verord­nung auf.

Informationsermittlung

Wie bei allen Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen ste­ht am Anfang die Infor­ma­tion­ser­mit­tlung und die Bew­er­tung der Ermittlungsergebnisse.
Infor­ma­tion­ser­mit­tlung bedeutet, dass der Arbeit­ge­ber bei nicht aus­re­ichend gekennze­ich­neten Gefahrstof­fen die gefährlichen Eigen­schaften – wie in § 6 Gef­Stof­fV beschrieben – ermit­teln muss. Hierzu gehört die Ermit­tlung der gefährlichen physikalisch-chemis­chen und tox­is­chen Eigen­schaften der Stoffe und Gemis­che. Aus der Bew­er­tung der Ermit­tlungsergeb­nisse ergibt sich dann die Einstufung.
Neben den Sicher­heits­daten­blät­tern für Inhalts- und Aus­gangsstoffe kann auch das Ein­stu­fungs- und Kennze­ich­nungsverze­ich­nis („C&L‑Inventory“) der Europäis­chen Chemikalien­agen­tur ECHA genutzt wer­den. Dieses Verze­ich­nis enthält die wesentlichen Ein­stu­fungs- und Kennze­ich­nungsin­for­ma­tio­nen der gemelde­ten und reg­istri­erten Stoffe sowie die Liste der har­mon­isierten Ein­stu­fun­gen (Tabelle 3.1 in Anhang VI der CLP-Verordnung).
Min­deste­in­stu­fung bei unzure­ichende Informationen
Wenn für Stoffe oder Gemis­che keine Dat­en oder entsprechende aus­sagekräftige Infor­ma­tio­nen zur akut tox­is­chen, reizen­den, haut­sen­si­bil­isieren­den oder erbgutverän­dern­den Wirkung oder zur Wirkung bei wieder­holter Expo­si­tion vor­liegen, sind diese Stoffe oder Gemis­che bei der Gefährdungs­beurteilung zu behan­deln wie in Nr. 4.2 Abs. 9 der TRGS 400 “Gefährdungs­beurteilung für Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen” beschrieben. Dies bedeutet, dass solche Stoffe nicht nur entsprechend § 6 Abs. 12 der Gefahrstof­fverord­nung als
  • 1. hautreizend (R38),
  • 2. Ver­dacht auf Erbgutverän­derung (R68) und
  • 3. haut­sen­si­bil­isierend (R43)
ange­se­hen wer­den müssen, son­dern nach Nr. 4.2 Abs. 9 der TRGS 400 auch als giftig gel­ten, wenn keine anderen Erken­nt­nisse zu den gefährlichen Eigen­schaften vorliegen.

Allgemeine Hinweise zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Etiket­ten oder Kennze­ich­nungss­childer müssen deut­lich sicht­bar und dauer­haft ange­bracht und dür­fen nicht über­schrieben wer­den. Ungültig gewor­dene Etiket­ten und Schilder sind zu ent­fer­nen, zu überkleben oder ander­weit­ig unken­ntlich zu machen. Wer­den Pro­duk­te inner­be­trieblich umge­füllt – z. B. aus einem größeren Liefer­ge­binde in kleinere Gefäße, die den jew­eili­gen Anforderun­gen am Arbeit­splatz bess­er angepasst sind – so kann der Arbeit­ge­ber entwed­er eine „Kopie“ der Liefer-Kennze­ich­nung auch auf diesem Gefäß anbrin­gen oder diese Gefäße nach den Regelun­gen der TRGS 201 kennzeichnen.
 
Kennze­ich­nun­gen auf entleerten Ver­pack­un­gen sind solange zu erhal­ten, bis die Ver­pack­ung gere­inigt wor­den ist.
 
Kön­nen auf Kle­in­st­ge­binden wie Ampullen, Probe­nah­meröhrchen oder Vials für die Ana­lytik Gefahren­pik­togramme aus Platz­grün­den nicht ange­bracht wer­den, reicht die Angabe des Stoff­na­mens oder ein­er betrieb­sin­ter­nen Proben­beze­ich­nung aus, wenn die Iden­ti­fizier­barkeit in Verbindung mit ein­er Betrieb­san­weisung und der Unter­rich­tung der Beschäftigten sichergestellt ist.
 
Etiket­ten soll­ten gegenüber Wass­er und Lösemit­teln beständig sein. Die Größe der Kennze­ich­nun­gen sollte sich nach der Erken­nungsweite nach der Tech­nis­chen Regel für Arbeitsstät­ten (ASR A1.3), Tabelle 2 „Vorzugs­größen von Sicherheits‑, Zusatz- und Schriftze­ichen für beleuchtete Zeichen, abhängig von der Erken­nungsweite“ richten.

Stoffe oder Gemische in ortsbeweglichen Behältern

Orts­be­wegliche Behäl­ter wie
  • alle Arten von Ver­pack­un­gen ein­schließlich Großver­pack­un­gen und Groß­pack­mit­tel (IBC),
  • Behäl­ter zur Zwischenlagerung,
  • Behält­nisse zur Probe­nahme oder zur Ver­mei­dung von Tropfver­lus­ten oder Gefäße für Rückstellmuster,
  • Tanks auf Fahrzeu­gen, Auf­set­z­tanks sowie Tankcon­tain­er oder orts­be­wegliche Tanks.
  • Gas­flaschen und ‑kar­tuschen sowie
  • Standge­fäße in Lab­o­ra­to­rien, Apotheken und wis­senschaftlichen Instituten
sind grund­sät­zlich entsprechend den all­ge­meinen Vor­gaben für die inner­be­triebliche Kennze­ich­nung (Abschnitt 4.3 der TRGS 201) zu kennzeichnen.
Ist auf Trans­port­be­häl­tern, etwa Tanks auf Fahrzeu­gen, eine Kennze­ich­nung nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften über die Beförderung der enthal­te­nen gefährlichen Güter vorhan­den, so reicht diese Kennze­ich­nung aus. Gesund­heits­ge­fahren, die nicht durch Gefahren­zettel erfasst sind, müssen jedoch zusät­zlich gekennze­ich­net wer­den, wenn diese Eigen­schaften als Haupt­ge­fahren iden­ti­fiziert wur­den. Dies dürfte vor allem bei chro­nisch-tox­is­chen Gefahren wie etwa CMR-Gefahren oder bei sen­si­bil­isieren­den Eigen­schaften eine Rolle spie­len, die im Trans­portrecht keine oder nur eine unter­ge­ord­nete Rolle spielen.
Wer­den Ver­sand­stücke zum Trans­port gelagert oder bere­it­gestellt, so genügt auf der äußeren Ver­pack­ung die Kennze­ich­nung nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlich­er Güter. Dies gilt auch, wenn die Tanks selb­st Bestandteile von Fahrzeu­gen sind und für Behäl­ter, die während des Trans­ports mit dem Fahrzeug fest ver­bun­den sind.
 
Befind­en sich Stoffe oder Gemis­che in orts­be­weglichen Behäl­tern im Arbeits­gang, so kann auf eine Kennze­ich­nung verzichtet wer­den, wenn eine solche tech­nisch oder aus anderen Grün­den nicht möglich ist; dies kann etwa der Fall sein bei
  • kurzzeit­igem Gebrauch,
  • häu­fig wech­sel­n­dem Inhalt oder
  • fehlen­der Zugangsmöglichkeit.
In diesem Fall müssen die enthal­te­nen Stoffe oder Gemis­che, die von ihnen aus­ge­hen­den Gefahren und die erforder­lichen Schutz­maß­nah­men anhand betrieblich­er Unter­la­gen für die Beschäftigten zweifels­frei iden­ti­fizier­bar und bekan­nt sein. Dies erfol­gt in der Regel durch Betrieb­san­weisun­gen und Unterweisung.

Stoffe oder Gemische in ortsfesten Einrichtungen

Für orts­feste oder sta­tionäre Behäl­ter wie Lager­tanks und ‑silos, die keine Stoffe im Pro­duk­tion­s­gang enthal­ten, ist eine vere­in­fachte Kennze­ich­nung ausreichend.
Bei Kennze­ich­nung von Gefahrstof­fen nach bish­erigem EG-Recht kön­nen an Stelle der Gefahren­sym­bole nach diesen Richtlin­ien auch die entsprechen­den Sym­bole nach Anhang II der Richtlin­ie zur Sicher­heitskennze­ich­nung am Arbeit­splatz (92/58/EWG – gelbe Dreiecke mit schwarzem Rand) ver­wen­det wer­den. Bei Kennze­ich­nung nach CLP-Verord­nung ist dies nicht zulässig.
 
Bei Tan­klägern kann die Kennze­ich­nung anstatt am Einzeltank alter­na­tiv auf ein­er Über­sicht­stafel im Zugangs­bere­ich des Tan­klagers ange­bracht wer­den, sofern die Einzel­be­häl­ter ein­deutig iden­ti­fizier­bar sind. Ent­nahme- und Probe­nahmestellen müssen dabei zusät­zlich gekennze­ich­net werden.
 
Für Stoffe oder Gemis­che, die unver­packt in los­er Schüt­tung gelagert wer­den, gel­ten die gle­ichen Regelun­gen wie für Lager­be­häl­ter, ein­schließlich der Möglichkeit, Sym­bole nach Anhang II der Richtlin­ie zur Sicher­heitskennze­ich­nung am Arbeit­splatz zu verwenden.
 
Für unver­pack­tes Ammo­ni­um­ni­trat enthal­tende Gemis­che sind am Ort der Lagerung die speziellen Regelun­gen gemäß TRGS 511 “Ammo­ni­um­ni­trat” zu beachten.
Für Rohrleitun­gen, in denen gefährliche Stoffe bzw. Gemis­che von ein­er Anlage zu ein­er anderen oder auf einem Werks­gelände von einem Betrieb­s­ge­bäude zu einem anderen trans­feriert wer­den, reicht eine vere­in­fachte Kennze­ich­nung wie bei Lager­be­häl­tern aus.
 
Dies gilt jedoch nicht für solche Leitun­gen, die Stoffe bzw. Gemis­che im Pro­duk­tion­s­gang enthal­ten. Die Kennze­ich­nung ist bevorzugt an den gefahren­trächti­gen Stellen der Rohrleitun­gen anzubrin­gen. Solche Stellen liegen ins­beson­dere dort vor, wo Beschäftigte Tätigkeit­en ausüben oder eine erhöhte Ver­wech­slungs­ge­fahr beste­ht. Dies sind beispielsweise
  • Arma­turen,
  • Schieber,
  • Anschluss- und Abfüll­stellen sowie
  • Wand­durch­brüche.
Die Kennze­ich­nung von Gefahrstof­fen kann durch Angabe der Fließrich­tung ergänzt wer­den. Die Kennze­ich­nung der Durch­flussstoffe kann zusät­zlich far­blich dif­feren­ziert wer­den, z. B. durch Ver­wen­dung unter­schiedlich­er Far­ben der Schilder, Etiket­ten oder der Leitung selb­st. Anlage 2 der TRGS 201 enthält eine Tabelle dieser far­blichen Dif­feren­zierung nach DIN 2403 (Tabelle 2). Auf die Ver­wen­dung des Pik­togramms GHS04 „Gas­flasche“ sollte verzichtet werden.
Stoffe bzw. Gemis­che in orts­festen Ein­rich­tun­gen befind­en sich im Pro­duk­tion­s­gang, solange sie Bestandteil des Her­stell- oder Ver­ar­beitung­sprozess­es sind. Hierzuge­hören z. B. Stoffe in
  • Reak­toren,
  • Rührkesseln,
  • Kolon­nen,
  • Pumpen,
  • Wärmetausch­ern,
  • Zwis­chen­be­häl­tern oder
  • Rohrleitun­gen inner­halb ein­er Anlage.
Lager­tanks und Rohrleitun­gen zu anderen Anla­gen fall­en nicht unter den Pro­duk­tion­s­gang. Inner­halb des Pro­duk­tion­s­gangs kann auf eine Kennze­ich­nung verzichtet wer­den, wenn sie aus tech­nis­chen oder anderen Grün­den nicht möglich ist. Dies kann z.B. der Fall sein bei
  • kurzzeit­igem Gebrauch,
  • häu­fig wech­sel­n­dem Inhalt oder
  • fehlen­der Zugangsmöglichkeit.
In diesem Fall müssen die enthal­te­nen Stoffe bzw. Gemis­che jedoch ein­deutig iden­ti­fizier­bar sein. Die von ihnen aus­ge­hen­den Gefahren (H- bzw. R‑Sätze) und die erforder­lichen Schutz­maß­nah­men müssen den Beschäftigten durch Betrieb­san­weisun­gen und Unter­weisun­gen bekan­nt sein. Ist eine Kennze­ich­nung in sin­nvoller Weise tech­nisch möglich, muss diese bevorzugt an den gefahren­trächti­gen Stellen ange­bracht werden.

Kennzeichnung von Abfällen

Wenn Abfälle gefährliche Stoffe oder Gemis­che im Sinne der Gefahrstof­fverord­nung sind, unter­liegen sie den Vorschriften für die inner­be­triebliche Kennze­ich­nung nach § 8 Abs. 2 Gef­Stof­fV, soweit Tätigkeit­en mit solchen Abfällen ver­richtet wer­den. Dabei spielt es – im Gegen­satz zur bish­eri­gen TRGS 201 – keine Rolle, ob es sich um Abfälle zur Ver­w­er­tung oder zur Besei­t­i­gung handelt.
 
In welch­er Weise und in welchem Umfang eine Kennze­ich­nung erfol­gt, ist auch bei Abfällen vom Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung abzuleit­en. Auch bei Abfällen basiert die Kennze­ich­nung auf ein­er Ein­stu­fung. Diese soll in der Regel auf bekan­nte Dat­en zurück­ge­führt wer­den. Ana­lytis­che Prü­fun­gen sind in der Regel nicht erforderlich.
 
Kann die Abwe­sen­heit ein­stu­fungsrel­e­van­ter gefährlich­er Stoffe nicht aus­geschlossen bzw. das Unter­schre­it­en von Konzen­tra­tions­gren­zw­erten nicht sichergestellt wer­den, ist die jew­eils schär­fere Ein­stu­fung (Gefahrenkat­e­gorie) her­anzuziehen. Bei ein­er gefahrgutrechtlichen Ein­stu­fung kann diese unmit­tel­bar für die gefahrstof­frechtliche Ein­stu­fung herange­zo­gen werden.
 
Gefäße oder Behäl­ter zur Erfas­sung, Samm­lung und Auf­be­wahrung von Abfällen sind vor der ersten Befül­lung zu kennze­ich­nen. Bei Gefahrstof­fen, die z. B. etwa wegen Über­schre­itung der Min­desthalt­barkeit unge­braucht als Abfall entsorgt wer­den, sollte die Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung des Liefer­ge­bildes unverän­dert über­nom­men wer­den. Dabei kann z. B. die Beze­ich­nung des Stoffes oder Gemis­ches durch den Zusatz „Abfall“ ergänzt werden.
 
Bei der Ver­w­er­tung oder Besei­t­i­gung von Abfällen reicht inner­be­trieblich – auch bei der Samm­lung und Lagerung in Mulden – die vere­in­fachte Ken­ze­ich­nung aus. Bei Abfällen mit gle­ich­bleiben­der und bekan­nter Zusam­menset­zung ist die Bil­dung ver­schieden­er Abfall­frak­tio­nen mit vorgegeben­er Kennze­ich­nung der Sam­mel­be­häl­ter sinnvoll.
 
Bei hautätzen­den oder kor­ro­siv­en Abfällen sollte zusät­zlich angegeben wer­den, ob der Abfall sauer oder alka­lisch reagiert. Asbest-haltige Abfälle sind nach Anhang XVII Anlage 7 der REACH-Verord­nung zu kennze­ich­nen, für Abfälle von Min­er­al­faser­erzeug­nis­sen gilt Nr. 4 der TRGS 521 “Abbruch‑, Sanierungs- und Instand­hal­tungsar­beit­en mit alter Mineralwolle”.

Forschung und Entwicklung

Auch bei Tätigkeit­en mit Stof­fen und Gemis­chen zu Forschungs- und Entwick­lungszweck­en oder für wis­senschaftliche Lehrzwecke muss sichergestellt sein, dass die einge­set­zten Stoffe oder Gemis­che ein­deutig iden­ti­fizier­bar sind. Die Iden­ti­fizierung muss einen Rückschluss auf die Zusam­menset­zung ermöglichen, z. B. durch Ein­tra­gun­gen in ein Labor­buch. Die Vor­gaben für die Aufze­ich­nung und Archivierung dieser Dat­en soll­ten sin­nvoller­weise in einem Man­age­mentsys­tem fest­gelegt wer­den, in dem die Zuständigkeit­en und Vorge­hensweisen in der Organ­i­sa­tion fest­gelegt sind. 
 
Soweit die Eigen­schaften bzw. Gefährlichkeitsmerk­male der Stoffe oder Gemis­che bekan­nt sind, sind die Behält­nisse oder Ver­pack­un­gen mit Kennze­ich­nun­gen für die bekan­nten bzw. möglichen Gefahren für die Gesund­heit und die Umwelt gemäß den all­ge­meinen Vor­gaben nach Nr. 4.3 der TRGS 201 zu versehen.
Wer­den Stoffe oder Gemis­che für die pro­dukt- oder ver­fahren­sori­en­tierte Forschung und Entwick­lung in Verkehr gebracht, sind die Kennze­ich­nungsregeln für das Inverkehrbrin­gen anzuwen­den. Wenn keine aus­re­ichen­den Infor­ma­tio­nen vor­liegen, ist min­destens eine „vere­in­fachte“ Kennze­ich­nung anzubrin­gen. In diesem Fall wird emp­fohlen, zusät­zlich den Hin­weis „Achtung – noch nicht voll­ständig geprüfter Stoff.“ bzw. bei Gemis­chen: „Achtung – dieses Gemisch enthält einen noch nicht voll­ständig geprüften Stoff“ anzubringen.

Anlage 1 zu TRGS 201

Anlage 1 zu TRGS 201 enthält Hin­weise zur Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung anhand der Aus­gangsstoffe oder möglich­er Inhaltsstoffe bei Infor­ma­tions­de­fiziten. Neben eini­gen all­ge­meinen Hin­weisen zur Gefährdungser­mit­tlung, zur Ein­stu­fung und zur Kennze­ich­nung enthält diese Anlage beson­dere Hin­weise hinsichtlich
  • physikalis­ch­er Gefahren,
  • Gesund­heits­ge­fahren und von
  • Umwelt­ge­fahren.
Den umfan­gre­ich­sten Teil dieser Anlage nehmen die Hin­weise zur Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung der Gesund­heits­ge­fahren ein. Als Kri­te­rien wer­den hier im Wesentlichen die Kennze­ich­nungs­gren­zen aus der Zubere­itungsrichtlin­ie (1999/45/EG) bzw. der CLP-Verord­nung genannt.
Für den Fall, dass keine aus­re­ichen­den Infor­ma­tio­nen für eine Ein­stu­fung von Gemis­chen nach den Regeln der CLP-Verord­nung bzw. gemäß der Zubere­itungsrichtlin­ie vor­liegen, wird eine Min­d­est-Ein­stu­fung oder ‑Kennze­ich­nung genan­nt, die in der Regel der jew­eils niedrig­sten Kat­e­gorie des jew­eili­gen Gefährlichkeitsmerk­mals entspricht. Bei akut tox­is­chen Gefahren Ist min­destens von ein­er Wirkung der Kat­e­gorie 3 auszuge­hen und entsprechend dem Auf­nah­meweg mit Totenkopf und H331, H311 oder H301 bzw. entsprechend nach RL 1999/45/EG mit T; R23, R24 oder R25 zu kennzeichnen.

Zusammenfassung: Einstufung und Kennzeichnen von Gefahrstoffen

Zusam­men­fassend lässt sich fest­stellen, dass sich die TRGS 201 – natür­lich – eng an die Regelun­gen zur Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung beim Inverkehrbrin­gen anlehnt. Auf­grund der häu­fig unzure­ichen­den Infor­ma­tio­nen über am Arbeit­splatz ver­wen­dete Stoffe und Gemis­che wer­den jedoch Erle­ichterun­gen gewährt, deren Aus­maß sich am Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung orientiert.
 
Auf­grund der häu­fig betrieb­sspez­i­fis­chen Infor­ma­tio­nen der betrof­fe­nen Arbeit­nehmer wird für zahlre­iche Fälle die Möglichkeit für eine „vere­in­facht­en Kennze­ich­nung“ eröffnet; hier­für ist jedoch das Vor­liegen ein­er Betrieb­san­weisung und ein­er entsprechen­den Unter­rich­tung der betrof­fe­nen Arbeit­nehmer erforderlich.
 
Festzuhal­ten bleibt weit­er­hin, dass der Anwen­dungs­bere­ich dieser TRGS wesentlich weit­er reicht als der­jenige der bish­eri­gen TRGS 201, die sich auss­chließlich auf Abfälle zur Ver­w­er­tung bezog.
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