Den Unfallversicherungsträgern wird durch das Arbeitssicherheitsgesetz von 1974 ermöglicht, die gesetzlichen Pflichten zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen. Die neue Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2, die zum 1. Januar 2011 in Kraft trat, ändert die bisher geltenden Vorgaben zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung.
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