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Sinngemäße Übersetzung des Guide zur Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – § 383 Nr. 2

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Sinngemäße Übersetzung des Guide zur Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – § 383 Nr. 2

Die Per­son, welche bevollmächtigt ist, die tech­nis­chen Unter­la­gen zusam­men­zustellen, ist eine natür­liche oder juris­tis­che Per­son, niederge­lassen in der Gemein­schaft, welche vom Her­steller mit der Auf­gabe betraut ist, die wichti­gen Ele­mente der tech­nis­chen Unter­la­gen als Reak­tion auf eine ord­nungs­gemäße Anfrage der Mark­tüberwachungs­be­hörde eines der Mit­gliedsstaat­en zusam­men zu stellen und bereit
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