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Was ändert sich 2015 für den Straßenverkehr?

Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
Was ändert sich 2015 für den Straßenverkehr?

Zum 1. Jan­u­ar 2015 wer­den die Vorschriften für die Beförderung gefährlich­er Güter mit allen fünf Verkehrsträgern rou­tinemäßig erneut geän­dert. Der fol­gende Beitrag beschränkt sich auf die Vorschriften für den Trans­port gefährlich­er Güter im Straßen­verkehr („ADR“), und hier auf eine – sub­jek­tive – Auswahl von für die betriebliche Versand‑, Ver­lade- und Trans­port­prax­is bedeut­samen Änderungen.1

Motive für die Änderun­gen der Vorschriften für die Beförderung gefährlich­er Güter sind:
  • Beschlüsse der Vere­in­ten Natio­nen aus den Jahren 2011 und 2012 (= 18. Aus-gabe des „Orange Book“, 2. Ergänzung der 5. über­ar­beit­eten Aus­gabe des Hand­buchs „Prü­fun­gen und Kriterien“)
  • Erken­nt­nisse zur Notwendigkeit der Änderung von Vorschriften, ins­beson­dere auf­grund von Unfällen
  • Über­nahme inter­na­tionaler und nationaler Aus­nah­men in die Regelwerke
ADR Teil 1: Allgemeines
Unter­ab­schnitt 1.1.3.3 (= Freis­tel­lun­gen, hier im Zusam­men­hang mit der Beförderung von flüs­si­gen Kraft­stof­fen wie Ben­zin und Diesel):
  • a) Hier gibt es eine Ergänzung dahinge­hend, daß die Beförderung nur dann nicht dem ADR unter­liegt, wenn der beförderte Kraft­stoff während der Beförderung ver­wen­det wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bes­timmt ist. Das entspricht dem Word­ing des Unter­ab­schnitts 1.1.3.7 b) und ist wichtig für die Abgren­zung zur bzw. Anwen­dung der Son­der­vorschrift 363.
  • Neu: c): „Kraft­stoff in Behäl­tern von als Ladung beförderten mobilen Maschi­nen und Geräten, wenn er für den Antrieb oder den Betrieb ein­er ihrer Ein­rich­tun­gen dient. Der Kraft­stoff darf in befes­tigten Kraft­stoff­be­häl­tern, die direkt mit dem Fahrzeug­mo­tor und/oder der Ein­rich­tung ver­bun­den sind und den geset­zlichen Vorschriften entsprechen, befördert wer­den. Soweit erforder­lich müssen diese Maschi­nen oder Geräte aufrecht ver­laden und gegen Umfall­en gesichert wer­den.“ Hierunter fall­en solche Maschi­nen und Geräte, die nicht zur Beförderung von Per­so­n­en oder Gütern auf der Straße bes­timmt sind und in die ein Ver­bren­nungsmo­tor einge­baut ist. Im Ergeb­nis unter­liegt die Beförderung von mobilen Maschi­nen und Geräten mit Kraft­stof­fen (i.d.R. Dieselöl) mit oder auf Fahrzeu­gen, z.B. auf Tiefladern (s. Abb. 1), nicht der Son­der­vorschrift 363 und damit nicht dem ADR.
Unter­ab­schnitt 1.6.1.1 (= all­ge­meine Über­gangsvorschrift): Das ADR i.d.F.
  • 2013 kann noch bis 30.06.2015 angewen­det werden
  • 2015 kann ab 01.01.2015/muss ab 01.07.2015 angewen­det wer­den, wenn es keine beson­dere Über­gangs­frist im Kapi­tel 1.6 gibt.
Unter­ab­schnitt 1.6.1.20 (= alte beson­dere Über­gangsvorschrift betr. gefährliche Güter in begren­zten Men­gen („Lim­it­ed Quan­ti­ties“)): Die Zuläs­sigkeit der Anwen­dung des Kapi­tels 3.4 ADR i.d.F. 2009 läuft am 30.06.2015 ab. Spätestens ab 01.07.2015 dürf(t)en z.B. die alten LQ-Kennze­ichen auf Ver­sand­stück­en, Beförderung­sein­heit­en und Con­tain­ern nicht mehr anzutr­e­f­fen sein:
01.07.2015:
Son­dern nur noch:
Unter­ab­schnitt 1.6.3.44 ADR (= neue beson­dere Über­gangsvorschrift betr. festver­bun­dene Tanks (Tank­fahrzeuge) und Auf­set­z­tanks): Tanks, die bere­its mit Addi­tivierung­sein­rich­tun­gen aus­gerüstet sind, dür­fen bis zur näch­sten nach dem 01.07.2015 liegen­den wiederkehren­den Prü­fung des Tanks weit­er ver­wen­det wer­den. Stellt sich dann her­aus, daß die Addi­tivierung­sein­rich­tung der neuen Son­der­vorschrift 664 nicht entspricht, muß die zuständi­ge Behörde bzw. müssen bei gren­züber­schre­i­t­en­den Beförderun­gen die zuständi­gen Behör­den der Weit­er­ver­wen­dung zustimmen.
ADR Teil 2: Klassifizierung
Abschnitt 2.1.5 (= neu, bet­rifft die neue UN 3509): „Leere“ ungere­inigte Ver­pack­un­gen ein­schließlich Groß­pack­mit­tel (IBC) und Großver­pack­un­gen (LP) oder sog­ar nur Teile davon kön­nen unter der neuen UN 3509 zur Entsorgung befördert wer­den. „Leere“ ungere­inigte Ver­pack­un­gen dür­fen unter UN 3509 nur dann befördert wer­den, wenn sie so weit entleert wur­den, daß bei der Über­gabe zur Beförderung nur noch an den Ver­pack­ung­steilen anhaf­tende Rück­stände gefährlich­er Güter vorhan­den sind.
ADR Teil 3: Stoffverzeichnis(se), Son­der­vorschriften, begren­zte Men­gen, freigestellte Mengen
Abschnitt 3.2.1, Erläuterun­gen der Spal­ten 1 bis 20, hier Erläuterung der Spalte 17 „Lose Schüt­tung“: Weil der Code VV durch VC und AP erset­zt wurde, mußten auch die Erläuterun­gen an dieser Stelle angepaßt werden.
Abschnitt 3.2.1, Tabelle A (= Verze­ich­nis der Gefahrgüter in UN-numerisch­er Reihenfolge):
Bei vorhan­de­nen UN-Num­mern gibt es zahlre­iche Änderun­gen. Einige Beispiele:
  • UN 0503: Die bish­eri­gen drei Benen­nun­gen wur­den erset­zt durch „SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH“.
  • UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475: neu: Son­der­vorschrift 664.
  • UN 3077 und 3082: neu: Son­der­vorschrift 375.
  • UN 3090, 3091, 3480 und 3481: neu wie fol­gt im Änderungsmodus:
  • UN 3268: Die bish­eri­gen drei Benen­nun­gen wur­den erset­zt durch „SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elek­trische Auslösung“.
  • Bei allen UN-Num­mern, die zur Beförderung in los­er Schüt­tung zuge­lassen sind, wur­den die Son­der­vorschriften VV1 bis VV17 durch VC1 bis VC3 und die neuen ergänzen­den Vorschriften AP1 bis AP10 ersetzt.
Es gibt 20 neue UN-Num­mern in den Spal­ten 1, 2, 4, 5, 6 und 8 der Tabelle A (s. Seite 26 oben). 17 der 20 neuen UN-Num­mern beziehen sich auf adsor­bierte Gase.
Abschnitt 3.3.1 (= Sondervorschriften)
Bei beste­hen­den Son­der­vorschriften gibt es zahlre­iche Änderungen.
Neu sind u.a. die fol­gen­den Son­der­vorschriften (SV):
  • SV375 (betr. UN 3077 bzw. 3082 in Ver­pack­un­gen # 5 kg bzw. l): Unter­liegen im Wesentlichen nicht mehr den Gefahrgutvorschriften, d.h. keine Bau­musterzu­las­sung, Kennze­ich­nung und Bezettelung der Ver­pack­ung, kein Beförderungspa­pi­er usw. mehr erforder­lich. Bis­lang galt nur die Priv­i­legierung betr. des Kennze­ichens „umwelt­ge­fährdend“ gemäß Absatz 5.2.1.8.1. Die Ein­träge in der Spalte 7a der Tabelle A (5 kg bzw. l) kann man also get­rost ignori­eren. Die Vorschriften der CLP-Verord­nung betr. Kennze­ich­nung mit dem Gefahren­pik­togramm „Fisch/Baum“ sind natür­lich weit­er­hin zu beachten.
  • SV376 (betr. beschädigte/defekte UN 3090, 3091, 3480 und 3481) (erset­zt bish­erige SV661).
  • SV377 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481 Abfall). Bemerkung: Mit „Entsorgung“ ist „Besei­t­i­gung“ und mit „Re-cycling“ ist „Ver­w­er­tung“ gemeint. Das Aufkom­men an Abfal­l­lithi­u­mio­nen­bat­te­rien wird sich in Deutsch­land von z.Z. 471 t auf 3.649 t im Jahr 2020 verachtfachen.
  • – SV663: betr. neue UN 3509:
zuläs­sige Rück­stände: aus Klassen
  • 3 außer VG I und Klas­si­fizierungs-code D
  • 4.1 außer VG I und Klas­si­fizierungs-codes D und SR
  • 5.1 außer VG I
  • 6.1 außer VG I
  • 8 außer VG I
  • 9 außer UN 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 und 3432.
Es dür­fen nur Rück­stände gefährlich­er Güter vorhan­den sein, die an den Ver­pack­un­gen innen und/oder außen anhaften.
Die Ver­pack­un­gen müssen nicht voll­ständig sein, d.h. es dür­fen z.B. die Ver­schlüsse fehlen.
Zusam­men­pack-/-lade­ver­bot mit Ver­pack­un­gen mit Gefahrzettel 5.1.
Bei leeren Ver­pack­un­gen, ungere­inigt von UN 1263, ist die Son­der­vorschrift 650 d) zu beachten.
  • SV664 ADR (bet­rifft UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 in Tanks mit Addi­tivierung­sein­rich­tun­gen): Erst­ma­lige Regelung im ADR siehe untere Tabelle auf der fol­gen­den Seite.
  • Drei Son­der­vorschriften (namentlich 580, 585 und 661) wur­den gestrichen.
ADR Teil 4: Umschließungsmit­tel: Verwendung
Zahlre­iche Ver­pack­ungsan­weisun­gen wur­den geän­dert, und neue Ver­pack­ungsan­weisun­gen wur­den aufgenommen.
ADR Teil 5: Versand
Die wichtig­ste Änderung bet­rifft den Abschnitt 5.5.3, wo es um die Ver­wen­dung von Gefahrgütern, ins­beson­dere von Trock­eneis, zum Kühlen oder Kon­di­tion­ieren von anderen Trans­port­gütern (wie Lebens­mit­tel, Phar­mazeu­ti­ka) während der Beförderung geht. In den Absatz 5.5.3.1.4 wer­den näm­lich zwei neue Sätze aufgenom­men, die es in sich haben: Die Unter­ab­schnitte 5.5.3.6 (= Kennze­ich­nung Fahrzeug/Container mit dem Warnkennze­ichen) und 5.5.3.7 (= Doku­men­ta­tion) find­en nur dann Anwen­dung, wenn eine „tat­säch­liche Erstick­ungs­ge­fahr“ im Fahrzeug/Container beste­ht. Den Betrof­fe­nen (= Ver­lad­er und Fahrer bzgl. der Kennze­ich­nung Fahrzeug/Container, Auf­tragge­ber des Absenders, Absender und Beförder­er bzgl. der Doku­men­ta­tion) obliegt es nun, dieses Risiko unter Berück­sich­ti­gung der von den für die Küh­lung oder Kon­di­tion­ierung ver­wen­de­ten Stof­fen aus­ge­hen­den Gefahren, der Menge der zu befördern­den Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu ver­wen­den­den Umschließungsarten zu beurteilen („Risikobeurteilung“). Ein ursprünglich beab­sichtigter Satz 3 „In der Regel ist davon auszuge­hen, daß von Ver­sand­stück­en, die Trock­eneis (UN 1845) als Kühlmit­tel enthal­ten, kein dies­bezüglich­es Risiko aus­ge­ht“ wurde im Licht der Erken­nt­nisse zweier Unfälle mit tödlichem Aus­gang dann doch nicht aufgenom­men. Wer also daran inter­essiert ist, die Kennze­ich­nung des Fahrzeugs/Containers mit dem Warnkennze­ichen „Erstick­ungs­ge­fahr“ und die Doku­men­ta­tion wegzu­lassen, muß für z.B. Trock­eneis Fol­gen­des beurteilen: Bei
  • welch­er Menge Trock­eneis [kg] (Bem.: Gemäß ADR muß die Menge nir­gends angegeben sein)
  • welch­er Art von Ver­pack­ung (nicht isoliert/isoliert)
  • welchem Net­to­lader­aumvol­u­men (= Lader­aum­brut­to­vol­u­men minus Ladegutvol­u­men) [m³]
  • welch­er Net­to­lader­aum­fläche (= Lade-raum­brut­tofläche minus Ladegut­fläche) [m²]
  • welch­er Dauer der Beförderung [h]
  • welch­er Tem­per­atur während der Beförderung [° C]
wird im Lader­aum eines „gut“ belüfteten Fahrzeugs/Containers (vgl. Absatz 5.5.3.3.3 ADR) bei ein­er Sub­li­ma­tion­srate von 2 % CO2 je Stunde für nicht isolierte Ver­pack­un­gen bzw. von 1 % CO2 je Stunde für isolierte Ver­pack­un­gen die für die Atmung kri­tis­che Konzen­tra­tion von 8 Vol.-% CO2 erreicht?
Ein Beispiel für eine solche Risikobeur- teilung: 20‘-Container:
  • V20‘-Container = 33 m³
  • VLadung = 26 m³
  • Vfrei = 7 m³
  • Fläche20‘-Container = 14 m²
  • FlächeLadung = 11 m²
  • Flächefrei = 3 m²
  • MTrock­eneis = 4 kg:
  • Art der Ver­pack­ung: nicht isoliert
  • Sub­li­ma­tion­srate = 2 %/h bbbb50 h = 100 %
  • Tem­per­atur = 21 °C
  • Lüftung20‘-Container = 4 x 9 Löch­er in Deckennähe
Nach 16 Stun­den ist in dem freien Lader­aum (7 m³) auf der freien Fläche (3 m²) die Konzen­tra­tion von 8 Vol.-% CO2 über­schrit­ten: Es bestünde „tat­säch­liche Erstick­ungs­ge­fahr“ – allerd­ings nur bei voll­ständi­ger Durch­mis­chung, denn tat­säch­lich ist CO2 1,5 mal schw­er­er und viel käl­ter als die Raum­luft. Deshalb steigt die Konzen­tra­tion des CO2 in der Luft von unten nach oben. In ein­er Höhe von mehr als 50 cm über dem Boden wird die CO2-Konzen­tra­tion sich­er die 8 %-Gren­ze noch nicht erreichen.
Es ist vol­lkom­men klar, daß 99 % der Inter­essen­ten mit der Risikobeurteilung hoff­nungs­los über­fordert sein dürften. Insofern stellt der Satz 2 des neuen Absatzes 5.5.3.1.4 nur ein hypo­thetis­ches Ange­bot dar, das von den aller­meis­ten Inter­essen­ten man­gels Fachken­nt­nis­sen gar nicht genutzt wer­den kann.
ADR Teil 6: Umschließungsmit­tel: Bau und Prüfung
Im Teil 6 gibt es zahlre­iche Änderun­gen bei den Vorschriften für den Bau und die Prü­fung von Umschließungsmitteln.
ADR Teil 7: Be-/Ent­ladung, Handhabung
Abschnitt 7.3.3 (= lose Schüt­tung: Nicht-Schüttgut­con­tain­er: Son­der­vorschriften): Die bish­eri­gen Son­der­vorschriften VV1 bis VV17 wer­den durch die zusät­zlichen Vorschriften VC1 bis VC3 erset­zt; ergänzend gibt es neu die Vorschriften AP1 bis AP10. Beispiel: UN 3175: Darf nun auch in bedeck­ten Klein­con­tain­ern und in gedeck­ten Fahrzeu­gen und (Klein-/Groß-)Containern (mit „angemessen­er“ Belüf­tung) befördert werden.
ADR Teil 8: Aus­rüs­tung, Fahrer, Tunnel
Kapi­tel 8.5 (= zusät­zliche Vorschriften):
– S1 (= Klasse 1)
- Absatz 3 (= Rauchver­bot): Gilt nun auch für elek­tro­n­is­che Zigaret­ten oder ähn­liche Geräte (Bem.: siehe auch Unter­ab­schnitt 5.4.3.4 Seite 1 und Abschnitte 7.5.9 und 8.3.5).
– S12 (= Klasse 7, UN 2915 und 3332, ^Ver­sand­stücke je Beförderung­sein­heit # 10, ^TI # 3): Klarstel­lung: kein Basiskurs, kein Auf­baukurs Klasse 7, son­dern nur Schu­lung + Bescheini­gung durch Arbeit­ge­ber. Kon­se­quenz: Zwar Warntafeln + Großzettel 7D am Fahrzeug, aber keine ADR-Bescheini­gung für Fahrer.
ADR Teil 9: Fahrzeuge: Bau und Prüfung
Keine sig­nikan­ten Änderungen.

Fazit

Die Änderun­gen bei den Gefahrgut­trans­portvorschriften erschöpfen sich immer mehr im „Klein-Klein“. Woher sollte auch größer­er Änderungs­be­darf resul­tieren? Wenn das Materielle gefes­tigt ist, bleibt nur noch Raum für Änderun­gen an For­malien. Trotz­dem bleibt es den Betrof­fe­nen nicht erspart, die Änderun­gen daraufhin zu über­prüfen, ob das eigene Unternehmen davon betrof­fen ist – oder nicht.
1 Den voll­ständi­gen Text der Änderun­gen find­et man hier: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2557/Gefahrgut_Entwurf-ADR_de.pdf
Autor
Prof. Dr. Nor­bert Müller, öffentlich bestell­ter und verei­digter Sachver­ständi­ger für Gefahrgut­trans­port und ‑lagerung, Duisburg
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