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Barrierefreie Gestaltung

Bürogebäude und Bildschirmarbeitsplätze
Barrierefreie Gestaltung

Die UN-Kon­ven­tion über die Rechte von Men­schen mit Behin­derun­gen (UN-BRK) ist seit 2009 in Deutsch­land gel­tendes Recht. Zen­trales Ziel ist die Gle­ich­stel­lung von Men­schen mit Behinderungen.1 Die Bil­dungs- und Arbeitswelt muss daher so gestal­tet wer­den, dass bei-spiel­sweise auch Men­schen mit kör­per­lichen oder kog­ni­tiv­en Ein­schränkun­gen an ihr selb­st­bes­timmt, in der all­ge­mein üblichen Art und Weise und ohne fremde Hil­fe teil­haben kön­nen. Oft aber behin­dern nicht eingeschränk­te Fähigkeit­en, son­dern von Men­schen ge-schaf­fene Bar­ri­eren diesen selb­stver­ständlichen Anspruch.

Hans-Jür­gen Penz und Daniel Gruyters

Die demografis­che Entwick­lung unser­er Gesellschaft macht die Bar­ri­ere­frei­heit zu ein­er Auf­gabe, der wir uns in der gesamten Bil­dungs- und Arbeitswelt stellen müssen. Wer­den Grund­sätze des bar­ri­ere­freien Bauens bere­its bei der Pla­nung von Bau­maß­nah­men berück­sichtigt, kön­nen durch vorauss­chauende Lösun­gen Kosten für eine erforder­liche Anpas­sung und einen aufwendi­gen Umbau von Ein­rich­tun­gen ver­mieden wer­den. Dies gilt unab­hängig davon, ob zum Zeit­punkt der Pla­nung die Nutzung der Arbeitsstät­ten durch Men­schen mit Behin­derung zu erwarten ist. Bar­ri­ere­freie Gestal­tung kann dabei nicht nach fest­gelegten, star­ren Vor­gaben erfol­gen. Deshalb sind die in Nor­men, Bau­vorschriften und auch in den Tech­nis­chen Regeln für Arbeitsstät­ten vorhan­de­nen Gestal­tungs­beispiele nicht als abschließen­der Weg zum Erre­ichen ein­er weit­ge­hen­den Bar­ri­ere­frei­heit zu sehen.
Auch heute ori­en­tieren sich die Nor­men zur Ergonomie nach wie vor an Men­schen zwis­chen 18 und 65 Jahren ohne physis­che, sen­sorische, seel­is­che und geistige Ein­schränkun­gen. Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung ergonomis­ch­er Dat­en immer nur zwis­chen dem 5. und 95. Perzen­til gemessen wird. Das bedeutet zum Beispiel, dass derzeit Men­schen mit ein­er Kör­per­länge von unter 1,55 m und von über 1,85 m grund­sät­zlich nicht aus­re­ichend beim Design von Arbeitsmit­teln und der Gestal­tung von Arbeit­splätzen berück­sichtigt wer­den. Men­schen mit Behin­derun­gen wer­den gar nicht erfasst. Dies muss den Anwen­dern der entsprechen­den Nor­men während der Pla­nung von Gebäu­den oder Arbeit­splätzen bewusst sein.
Weit­erge­hende Anforderun­gen berücksichtigen
Pla­nun­gen von baulichen Ein­rich­tun­gen, von Arbeit­splätzen oder auch von Arbeitsmit­teln müssen unter den Gesicht­spunk­ten der bar­ri­ere­freien Gestal­tung die Belange von Men­schen mit weit­erge­hen­den Anforderun­gen berück­sichti­gen. Diese Anforderun­gen ergeben sich ins­beson­dere aus physis­chen, sen­sorischen, seel­is­chen und geisti­gen Ein­schränkun­gen. Von dieser präven­tiv­en Pla­nung prof­i­tieren in der Regel alle Beteiligten — mit und ohne Behinderung.
Heute gilt mehr denn je die vor Jahren aufgestellte These, dass Bar­ri­ere­frei­heit für jeden zehn­ten Beschäftigten unent­behrlich, für rund jeden Drit­ten notwendig, und für alle weit­eren Per­so­n­en zumin­d­est ein wichtiger Kom­fort- und Qual­itäts­gewinn ist. Wesentliche Voraus­set­zun­gen, um bauliche Ein­rich­tun­gen, Arbeit­splätze und die gestal­tete Umge­bung nutzen zu kön­nen, sind deren
  • Wahrnehm­barkeit,
  • Erkennbarkeit und
  • Erre­ich­barkeit.
Ihre Nutzung muss darüber hin­aus jed­erzeit kon­trol­lier­bar sein. Um dies zu erre­ichen, müssen die drei grundle­gen­den Prinzip­i­en der bar­ri­ere­freien Gestal­tung berück­sichtigt wer­den. Hierzu muss für Gebäude, Arbeit­splätze oder auch Arbeitsmit­tel nach dem ersten Prinzip zunächst die Nutzer­gruppe mit den Bedürfnis­sen ermit­telt werden.
So sollte zum Beispiel die Bre­ite von Verkehr­swe­gen in einem Büro­ge­bäude so gestal­tet wer­den, dass eine Begeg­nung von Roll­stuhlnutzen­den möglich ist oder gegebe­nen­falls eine Auswe­ich­möglichkeit für einen der Roll­stuhlnutzen­den in einem entsprechen­den Abstand vorhan­den ist. Für diejeni­gen Per­so­n­en der Nutzer­gruppe, deren Anforderun­gen über das Prinzip der Gruppe mit den weitestre­ichen­den Bedürfnis­sen nicht erfüllt wer­den kön­nen, sind das Zwei-Sinne-Prinzip beziehungsweise das Zwei-Kanal-Prinzip anzuwenden.
Nach dem Zwei-Sinne-Prinzip ist es erforder­lich, Infor­ma­tio­nen min­destens über zwei Sinne, also beispiel­sweise Sehen und Hören oder Sehen und Tas­ten zu ver­mit­teln. Dies gilt zum Beispiel für bar­ri­ere­frei gestal­tete Leit­sys­teme zu und in Gebäu­den. Danach ist es sin­nvoll, Verkehr­swege zu bes­timmten Orten (zum Beispiel Rezep­tio­nen, San­itär­räu-me) nicht nur tak­til erfass­bar, son­dern zugle­ich visuell kon­trastre­ich zu gestal­ten. Dies hil­ft nicht nur sehbe­hin­derten Men­schen sich zurechtzufind­en, son­dern auch solchen, die ort­sunkundig sind.
Nach dem Zwei-Kanal-Prinzip müssen für Pro­duk­te, Arbeitsmit­tel oder auch Gebäude min­destens zwei unter­schiedliche Arten der Nutzung vorhan­den sein. Das heißt beispiel­sweise, dass Höhe­nun­ter­schiede in Gebäu­den auf zwei unter­schiedlichen, unab­hängi­gen Wegen über Trep­pen, Ram­p­en oder Aufzüge über­wind­bar sein müssen.
Auch Bild­schir­mar­beit­splätze soll­ten für unter­schiedliche Nutzungswege vorg­erüstet sein. Dies lässt sich zum Beispiel für seheingeschränk­te Per­so­n­en tak­til mit­tels Brail­letas­taturen durch entsprechende Schnittstellen an der ver­wen­de­ten Hard­ware oder über Sprach­s­teuerung durch geeignete Soft­ware umsetzen.2
Kom­plexe Aufgaben
Den oben ange­führten Anforderun­gen an eine weit­ge­hende bar­ri­ere­freie Gestal­tung von Büro­ge­bäu­den sowie den sich darin befind­lichen Räu­men und Arbeit­splätzen stellen sich heute immer mehr Unternehmen. Die zu bewälti­gen­den Auf­gaben sind dabei sehr kom­plex. Neben der äußeren Erschließung der Grund­stücke wie den Gehwe­gen, Verkehrs­flächen, Pkw-Stellplätzen und Ein­gangs­bere­ichen muss sich ins­beson­dere der inneren Erschließung des Gebäudes und der unter­schiedlichen Räu­men mit den ver­schieden­sten Arten der Nutzung gewid­met wer­den. An dieser Stelle soll das Haup­tau­gen­merk auf die Arbeit­sräume in einem Büro­ge­bäude gelegt wer­den. Hierzu bietet es sich an, das kom­plette Arbeitssys­tem zu betra­cht­en und zu über­legen, welche Gestal­tungsmöglichkeit­en bei den einzel­nen Ele­menten aus Sicht der Bar­ri­ere­frei­heit vorhan­den sind. Das im Arbeitss­chutz klas­sisch ver­wen­dete Mod­ell von Arbeitssys­te­men (siehe Abbil­dung 1) beste­ht im Wesentlichen aus den Ele­menten Arbeit­sauf­gabe, Eingabe, Aus­gabe, Arbeitsablauf, Arbeitsmit­tel, Arbeit­splatz, der Arbeit­sumge­bung und dem Menschen.
Die einzel­nen Bestandteile sind in der Regel nicht gle­icher­maßen bar­ri­ere­frei gestalt­bar (siehe Abbil­dung 2).
Die Arbeit­sauf­gabe ist üblicher­weise vorgegeben. Um diese erledi­gen zu kön­nen, müssen Infor­ma­tio­nen, Mate­r­i­al und Energie zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. An einem Bild­schir­mar­beit­splatz sind ins­beson­dere Infor­ma­tio­nen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip zur Ver­fü­gung zu stellen. Dies bet­rifft sowohl die Eingabe als auch die Aus­gabe­seite. Bar­ri­ere­frei gestalt­bar ist auch der Arbeitsablauf. Von einem logis­chen, ein­deutig erkennbaren und ergonomisch gestal­teten Ablauf einzel­ner Arbeitss­chritte prof­i­tieren alle Mitar­beit­er, beson­ders aber Men­schen mit kog­ni­tiv­en Einschränkungen.
Beson­dere Aufmerk­samkeit ver­langt die Gestal­tung der Arbeit­sumge­bung, des Arbeit­splatzes und die Auswahl der Arbeitsmit­tel. Zur Arbeit­sumge­bung gehören unter anderem der Platzbe­darf, die Abmes­sun­gen des Arbeit­sraumes, die Belüf­tung und das Kli­ma, die Beleuch­tung, die Far­bgestal­tung sowie die Akustik des Arbeitsraumes.
Der Büro­raum
In Büroräu­men muss aus Sicht der Bar­ri­ere­frei­heit bedacht wer­den, dass beispiel­sweise für Roll­stuhlnutzende an Türen, Wegen zum Arbeit­splatz sowie zu den Fen­stern und Bedi­enele­menten von Heizun­gen eine Verkehr­swege­bre­ite von min­destens 0,90 m und am Arbeit­splatz selb­st eine freie Bewe­gungs­fläche von 1,50 m mal 1,50 m benötigt wer­den. Die Bedi­enele­mente an Fen­stern und von Heizun­gen oder auch Schal­ter für Son­nen­schutzele­mente beziehungsweise Lichtschal­ter soll­ten für Roll­stuhlnutzende cir­ca 0,85 m über Oberkante Fer­tig­fuß­bo­den ange­ord­net wer­den. Ist dies nicht real­isier­bar, muss ein alter­na­tiv­er Weg für die Nutzung von zum Beispiel Fen­stern und Jalousien vorge­se­hen wer­den. So kön­nte die Steuerung tech­nis­ch­er Anla­gen (zum Beispiel Son­nen­schutz) alter­na­tiv über Bedi­enele­mente erfol­gen, die für Roll­stuhlnutzende uneingeschränkt erre­ich­bar sind — beispiel­sweise im Ein­gangs­bere­ich des Arbeit­sraumes oder über Fernbe­di­enung. Für sehbe­hin­derte Men­schen ist eine opti­male Erkennbarkeit der Bedi­enele­mente beson­ders wichtig. In der Prax­is hat sich gezeigt, dass Touch­screens (berührungsempfind­liche Bild­schirme) diesem Anspruch nicht gerecht werden.
Für sehbe­hin­derte Men­schen ist eine opti­male Beleuch­tung beson­ders wichtig. Neben ein­er aus­re­ichen­den Beleuch­tungsstärke ist den Kri­te­rien Blendung, Reflex­ion, Kon­trast (Farb- und Hell-/Dunkelkon­trast) sowie Far­bgestal­tung der Räume Augen­merk zu schenken. Eine aus­re­ichende ver­tikale Beleuch­tungsstärke erle­ichtert es auch hör­be­hin­derten Men­schen das Gesicht und den Mund von Gesprächspart­nern wahrzunehmen und den Wort­laut von den Lip­pen abzulesen.
Für hör­be­hin­derte Men­schen, aber auch für die akustis­che Ori­en­tierung sehbe­hin­dert­er Men­schen ist eine gute audi­tive Gestal­tung der Arbeit­sräume von großer Bedeu­tung. Es muss auf eine opti­mierte Hör­samkeit der Räume hingewirkt wer­den. Die wichtig­sten Grund­sätze dabei sind:
  • Der soge­nan­nte Störg­eräusch­pegel muss so niedrig wie möglich sein.
  • Die Nach­hal­lzeit soll so ger­ing wie möglich sein.
  • Schall­re­flex­io­nen müssen ver­mieden werden.
Durch die audi­tiv gün­stige Gestal­tung müssen akustis­che Infor­ma­tio­nen (Sprache oder Sig­nale) möglichst ein­fach und ein­deutig wahrnehm­bar und erkennbar sein.
Für Per­so­n­en mit Hörein­schränkung ist durch den Ein­satz tech­nis­ch­er Hil­f­s­mit­tel (zum Beispiel Hörg­eräte, induk­tive Höran­la­gen) die weitest­ge­hend eigen­ständi­ge Teil­nahme an der Kom­mu­nika­tion möglich. Für Per­so­n­en mit sehr stark­er Hörein­schränkung oder ohne Hörver­mö­gen ist es teil­weise unumgänglich, die Infor­ma­tion über einen alter­na­tiv­en Sinn zu erfassen (zum Beispiel visuell mit­tels Gebär­den­sprache oder Able­sen vom Mund).
Sprachver­ständlichkeit
Für die sprach­liche Kom­mu­nika­tion ste­ht bei der audi­tiv­en Gestal­tung die Opti­mierung der Sprachver­ständlichkeit im Vorder­grund. Um dies zu erre­ichen müssen Fußbö­den, Deck­en, Wände und eventuell auch Schrank­fron­ten mit schal­lab­sorbieren­den Mate­ri­alien aus­ges­tat­tet werden.
Bei lan­gen Nach­hal­lzeit­en über­lagern sich die einzel­nen Geräusche. Dies führt zu ein­er Abnahme der Sprachver­ständlichkeit. Je kürz­er die Nach­hal­lzeit ist, desto ein­fach­er gestal­tet sich die sprach­liche Kom­mu­nika­tion ins­beson­dere für Men­schen mit Hörein­schränkung. Die hier­für einzuhal­tende Nach­hal­lzeit richtet sich unter anderem nach dem jew­eili­gen Raumvol­u­men und der Nutzungsart. Die Nach­hal­lzeit sollte in Büroräu­men üblich­er Abmes­sun­gen 0,5 s bis 0,8 s nicht über­schre­it­en. Für Per­so­n­en mit eingeschränk­tem Hörver­mö­gen ist eine Senkung der Nach­hal­lzeit um weit­ere 20 Prozent anzustreben.
Der Arbeit­splatz wird durch den räum­lichen Bere­ich, die Arbeit­sumge­bung sowie die Anord­nung der Arbeitsmit­tel geprägt. Für Roll­stuhlnutzende beispiel­sweise muss die freie Bewe­gungs­fläche vor dem Schreibtisch min­destens 1,20 m mal 1,50 m betra­gen, wobei eine Unter­fahrbarkeit des Schreibtischs von 0,30 m möglich sein muss. Hierzu muss der Schreibtisch in Höhe, Bre­ite und Tiefe entsprechend gestal­tet sein. Fern­er muss darauf geachtet wer­den, dass die Verkehr­swege auch vor Schränken, Side­boards und anderen Ein­rich­tun­gen min­destens 0,90 m betra­gen. Eine Über­lagerung dieser Verkehr­swege zum Beispiel mit Möbel­funk­tions­flächen ist grund­sät­zlich nicht erlaubt. Eine Aus­nahme stellt zum Beispiel die Funk­tions­fläche eines Con­tain­ers dar. Diese darf sich mit den Verkehr­swe­gen zu einem von der­sel­ben Per­son genutzten Arbeit­splatz überlagern.
Alles in Griffweite
Bei der Anord­nung von Arbeitsmit­teln müssen die Greifräume für Men­schen mit Mobil­ität­sein­schränkun­gen berück­sichtigt wer­den. Für Roll­stuhlnutzende soll­ten die Arbeitsmit­tel im ergonomisch opti­malen Greifraum ange­ord­net sein. Abla­gen in Schränken oder auf Side­boards müssen auch ver­tikal die erre­ich­baren Höhen für Men­schen mit Mobil­ität­sein­schränkun­gen berück­sichti­gen. Der opti­male Greifraum liegt hier zwis­chen 0,36 m und 1,20 m.
Visuelle Infor­ma­tio­nen müssen sich direkt im Blick­winkel des Betra­chters befind­en und es muss die Möglichkeit beste­hen, möglichst nahe an sie her­antreten zu kön­nen. Dies ist ins­beson­dere wichtig für Men­schen mit Sehbe­hin­derung, aber auch für Roll­stuhlnutzende. Wer­den Infor­ma­tion­sträger über Kopf ange­ord­net, sind sie auf cir­ca 2,30 m bis 3,00 m Höhe zu mon­tieren (zum Beip­siel Flucht- und Ret­tungs­beschilderung). Soge­nan­nte Aushang­in­for­ma­tio­nen und son­stige Infor­ma­tion­sträger (zum Beispiel Infor­ma­tion­stafeln) sind in ein­er Höhe zwis­chen 1 m und 1,60 m zu mon­tieren. Eine Höhe von 1,30 m ist ide­al, da sie auch von Roll­stuhlnutzern gut ein­se­hbar ist. Arbeitsmit­tel wie Möbel, Geräte, Soft­ware, Maschi­nen und Kom­mu­nika­tion­san­la­gen sind, wie beschrieben, unter Berück­sich­ti­gung der Grund­prinzip­i­en für die bar­ri­ere­freie Gestal­tung auszuwählen, das heißt:
Die Nutzer­gruppe mit den weitre­ichend­sten Bedürfnis­sen muss ermit­telt und berück­sichtigt werden.
Das Arbeitsmit­tel muss in jed­er Phase der Nutzung auf min­destens zwei alter­na­tive Weisen wahrnehm­bar und erkennbar sein (Zwei-Sinne-Prinzip) und
das Arbeitsmit­tel muss in jed­er Phase der Nutzung auf min­destens zwei alter­na­tive Weisen nutzbar sein (Zwei-Kanal-Prinzip).
Ein Beispiel für eine gute Anpass­bar-keit der Arbeitsmit­tel an ver­schiedene Benutzer ist ein erweit­ert­er Höhen­ver­stell­bere­ich für Arbeit­stis­che und Arbeitsstüh­le. Sind diese über die Min­destanforderun­gen, gegebe­nen­falls sog­ar über die ergonomis­chen Empfehlun­gen hin­aus höhen­ver­stell­bar, kön­nen daran auch sehr kleine oder sehr große Men­schen ergonomisch arbeiten.
Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Inter­essierte unter
  • 1 Die UN-BRK fordert im Artikel 24, „dass Men­schen mit Behin­derun­gen nicht auf­grund von Behin­derung vom all­ge­meinen Bil­dungssys­tem aus­geschlossen wer­den“ und im Artikel 27 „das Recht von Men­schen mit Behin­derun­gen auf gerechte und gün­stige Arbeits­be­din­gun­gen“ umzusetzen.
  • 2 Weit­erge­hende Infor­ma­tio­nen zu Möglichkeit­en der Umset­zung dieser Prinzip­i­en sind zum Beispiel im Leit­faden Bar­ri­ere­freie Arbeits­gestal­tung Teil 1: Grund­la­gen (DGUV‑I 215–111) und dem­nächst im Teil 2: Grund­sät­zliche Anforderun­gen (DGUV‑I 215–112) zu finden.
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