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Hüpfburgen sicher betreiben

Beliebtes Gerät für Veranstaltungen
Hüpfburgen sicher betreiben

Hüpfburgen sicher betreiben
Beim Aufstellen und dem Betrieb von Hüpfburgen müssen einige Dinge beachtet werden. Sie ergeben sich aus der DIN EN 14960 „Aufblasbare Spielgeräte – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ Foto: © st-fotograf - Fotolia.com
Hüpf­bur­gen sind eine beliebte Bere­icherung bei Ver­anstal­tun­gen der Feuer­wehr, wie zum Beispiel bei Jugend­feuer­wehrta­gen, Tagen der offe­nen Tür, Zelt­lagern usw. Aber wie so oft, ist der Spaß auch mit Gefahren ver­bun­den, ins­beson­dere dann, wenn Sicher­heits­bes­tim­mungen unbeachtet bleiben. Die Hanseatis­che Feuer­wehr-Unfal­lka­sse Nord (HFUK Nord) und die Feuer­wehr-Unfal­lka­sse Mitte (FUK Mitte) geben an, worauf zu acht­en ist.

Quelle: HFUK Nord, FUK Mitte

Bei einem Kinder- und Jugend­feuer­wehrtag im Geschäfts­ge­bi­et der Feuer­wehr-Unfal­lka­sse Mitte (Sach­sen-Anhalt und Thürin­gen) kippte eine aufgestellte Hüpf­burg plöt­zlich zur Seite um. Die zu dem Zeit­punkt auf der Hüpf­burg spie­len­den Kinder fie­len dabei teil­weise mehrere Meter hin­unter und geri­eten unter die Hüpf­burg. Erst mit Hil­fe mehrerer Erwach­sen­er kon­nten die Kinder befre­it wer­den. Neun Kinder erlit­ten in Folge dieses Unfalls Verletzungen.
Damit bei Ver­anstal­tun­gen der Spaß ungetrübt bleibt, möcht­en die HFUK Nord und die FUK Mitte dieses Ereig­nis zum Anlass nehmen, um auf einige Punk­te bei dem Auf­stellen und dem Betrieb von Hüpf­bur­gen hinzuweisen, die sich aus der DIN EN 14960 „Auf­blas­bare Spiel­geräte – Sicher­heit­stech­nis­che Anforderun­gen und Prüfver­fahren“ ergeben:
Hüpf­bur­gen müssen geprüft sein
  • Hüpf­bur­gen, die gewerblich betrieben wer­den (hierzu zählt auch eine ggf. unent­geltliche Auslei­he), müssen durch eine Prüf­stelle abgenom­men sein (z.B. TÜV bzw. bei im Aus­land hergestell­ten Hüpf­bur­gen durch die jew­eilige nationale TÜV-ähn­liche Organisation).
  • Hüpf­bur­gen müssen ein­er jährlichen Inspek­tion durch eine Prüf­stelle unter­zo­gen werden.
  • Hüpf­bur­gen müssen jedes Mal, wenn das Gerät für die Benutzung vor­bere­it­et wird, vor der tat­säch­lichen Benutzung ein­er Rou­tine-Inspek­tion unter­zo­gen wer­den. Hierzu gehört unter anderem die Prü­fung, ob: der Auf­stel­lung­sort geeignet ist alle Ver­ankerun­gen sich­er befes­tigt und an der richti­gen Stelle sind Zube­hörteile an der richti­gen Stelle sind (z.B. stoßdämpfende Mat­ten) Gewebe oder Nähte keine wesentlichen Löch­er oder Risse aufweisen das richtige Gebläse ver­wen­det wird der Luft­druck für einen fes­ten und zuver­läs­si­gen Stand aus­re­icht keine elek­trischen Teile frei liegen und die Kabel keine Abnutzungser­schei­n­un­gen aufweisen Steck­er, Fas­sun­gen, Schal­ter usw. nicht beschädigt sind Anschlussrohr und Gebläse fest miteinan­der ver­bun­den sind das Gebläse sich­er in der richti­gen Lage ange­bracht ist und die Schutzgit­ter intakt sind.
Prü­fun­gen, Inspek­tio­nen und Wartun­gen müssen doku­men­tiert sein. Gegebe­nen­falls sollte die Feuer­wehr, die eine Hüpf­burg auslei­ht, nach dem Prüf­nach­weis fra­gen und sich diesen zeigen bzw. aushändi­gen lassen.
Auf­stellen ein­er Hüpfburg
  • Die Hüpf­burg muss in angemessen­em Abstand von möglichen Gefährdun­gen, z.B. Ober­leitun­gen oder anderen Hin­dernissen (z.B. Zäune und/oder Bäume), aufgestellt werden.
  • Sie darf nicht auf einen Auf­stel­lungs­bere­ich mit ein­er Schräge von fünf Prozent in jed­er Rich­tung aufgestellt werden.
  • Der Auf­stel­lungs­bere­ich muss von Geröll und/oder spitzen Gegen­stän­den auf oder im Boden freigeräumt werden.
  • Um die Hüpf­burg muss ein Bere­ich frei gehal­ten wer­den, in dem sich kein Hin­der­nis befind­et, das Ver­let­zun­gen verur­sachen kann (halbe Höhe, min­destens 1,8 m).
  • Betrieb ein­er Hüpfburg
  • Die Hüpf­burg muss sich­er am Boden ver­ankert sein.
  • Unter Berück­sich­ti­gung der Anzahl und des Alters der Benutzer, der Umge­bung, in der die Hüpf­burg benutzt wird, und den vom Hersteller/Lieferer zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen ist von dem bzw. der Ver­ant­wortlichen für die Überwachung, Inspek­tion und Wartung des Gerätes, die Anzahl der für den sicheren Betrieb erforder­lichen Auf­sichtsper­so­n­en zu bes­tim­men. Die Auf­sichtsper­so­n­en müssen geeignet sein.
  • Das Auf­sichtsper­son­al muss zu erken­nen sein.
  • Das Gebläse, ein­schließlich Verk­a­belung und Regelein­rich­tun­gen, darf für die Öffentlichkeit, d.h. auch für die Kinder, nicht leicht zugänglich sein.
  • Die Hüpf­burg darf der Öffentlichkeit zur Benutzung erst dann freigegeben wer­den, wenn alle fest­gestell­ten Män­gel behoben sind.
  • Die Hüpf­burg darf nicht ohne Beauf­sich­ti­gung benutzt werden.
  • Die Hüpf­burg muss, wenn sie nicht in Benutzung ist, entleert (Luft ablassen) und strom­los geschal­tet werden.
  • Was müssen die Angaben zum Betrieb ein­er Hüpf­burg beinhalten?
  • Die Angaben zum Betrieb ein­er Hüpf­burg (Betrieb­san­leitung) müssen unter anderem Hin­weise enthal­ten über:
  • die ständi­ge Beaufsichtigung
  • einen geregel­ten und sicheren Zugang der Benutzer
  • Ein­schränkun­gen auf Benutzer mit ein­er max­i­malen Kör­per­größe und der max­i­malen Anzahl gle­ichzeit­iger Benutzer
  • die Min­destanzahl des notwendi­gen Bedienpersonals
  • das Tra­gen von Schuhen, Brillen und andere am Kör­p­er getra­gene harte, spitze oder gefährliche Gegenstände
  • den Verzehr von Lebens­mit­teln, Getränken und Kaugummi
  • das Frei­hal­ten des Ein­gangs von Hindernissen
  • das Beobacht­en aller Aktiv­itäten auf der Hüpf­burg durch Betreiber und/oder Aufsichtspersonal
  • dass sich Betreiber und/oder Auf­sichtsper­son­al mit ein­er Pfeife oder einem anderen Sig­nal bei den Benutzern bemerk­bar machen kön­nen müssen
  • dass die Hüpf­burg während des Auf­tankens eines mit einem Ver­bren­nungsmo­tor angetriebe­nen Gebläs­es evakuiert wer­den muss.
Es müssen außer­dem Infor­ma­tio­nen über die in einem Not­fall oder bei einem Unfall zu tre­f­fend­en Maß­nah­men zur Ver­fü­gung stehen.
Die hier aufge­lis­teten Anforderun­gen und Hin­weise sind nicht voll­ständig und erset­zen nicht die vom Lieferer/Hersteller bzw. Ver­lei­her zu erbrin­gen­den Doku­men­ta­tio­nen und Hinweise.
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