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Organisatorischer Brandschutz

Unterkünfte für asylsuchende Personen
Organisatorischer Brandschutz

Viele Men­schen aus Krisen­ge­bi­eten suchen derzeit Schutz in Deutsch­land. Deshalb ste­hen die Kom­munen vor der Auf­gabe, schnell geeignete Unterkün­fte − feste und fliegende Baut­en − bere­itzustellen. Dabei muss an vieles gedacht wer­den – auch an den Brand­schutz. Aus diesem Grund hat der Fach­bere­ich der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung (DGUV) „Feuer­wehren, Hil­feleis­tun­gen, Brand­schutz“ die Infor­ma­tion „Organ­isatorisch­er Brand­schutz in Unterkün­ften für asyl­suchende Per­so­n­en“ her­aus­ge­bracht. Die Schrift soll helfen, Brän­den vorzubeu­gen und Brand­fol­gen möglichst ger­ing zu halten.

(red)

Die Infor­ma­tion umfasst die vier The­men­schw­er­punk­te „Brandge­fahren und Brand­schutz­maß­nah­men“, „Feuer­löschein­rich­tun­gen“, „Alarmierung­sein­rich-tun­gen“ sowie „Alarm­pläne und Sicher­heitsin­for­ma­tio­nen“. Im Kapi­tel „Brandge­fahren und Brand­schutz­maß­nah­men“ wird zunächst geregelt, dass Rauchen, Feuer und offenes Licht in feuer- und explo­sion­s­ge­fährde­ten Räu­men und Zel­ten ver­boten sind. Beste­hen darüber hin­aus Rauchver­bote, müssen diese unbe­d­ingt befol­gt wer­den. Fern­er dür­fen Lager­räume für Holz, Papi­er, brennbare Flüs­sigkeit­en, Gase oder andere leicht ent­flamm­bare Stoffe nicht mit offen­em Feuer betreten werden.
Zudem wer­den im ersten Teil der Umgang mit und die Lagerung von Abfällen beschrieben. So sind Stre­ich­hölz­er oder Tabakreste nur in nicht­brennbaren Aschen­bech­ern abzule­gen. Diese wiederum dür­fen nicht in Papierkör­ben entleert wer­den, son­dern auss­chließlich in speziellen Met­all­be­häl­tern. Für die Entsorgung von fett- beziehungsweise ölhalti­gen Put­zlap­pen, Wolle und der­gle­ichen rät die DGUV zu nicht brennbaren und schließbaren Behäl­tern. Und Achtung: Alt­pa­pi­er sowie brennbare Abfälle soll­ten nicht auf Dachbö­den, in Fluren, Heizungsräu­men oder Gara­gen lagern.
Vor­sicht, heiße Fette und Öle!
Weit­er­hin gibt der Fach­bere­ich Tipps zum Umgang mit brennbaren Flüs­sigkeit­en und zur Lagerung von Flüs­sig­gasen. Zusät­zlich find­en sich in der Schrift Hin­weise, wie mit kalten und heißen Fet­ten sowie Ölen beim Kochen umzuge­hen ist. Mit „Elek­trische Ein­rich­tun­gen, Maschi­nen und Geräte“ ist ein weit­eres Unterkapi­tel über­schrieben. Hier heißt es unter anderem: „Nicht mehr als einen Verteil­er in die gle­iche Steck­dose steck­en. Keine elek­trischen Sicherun­gen – auch nicht nur zur kurzfristi­gen Behe­bung ein­er Not­si­t­u­a­tion – „flick­en“, da dies zu ein­er unzuläs­si­gen, über­mäßi­gen Erwär­mung der elek­trischen Leitung und somit zu einem Brand führen kann.“
Neben den Raum­luft­tech­nis­chen Anla­gen in Küchen beschreibt der Schw­er­punkt „Brandge­fahren und Brand­schutz­maß­nah­men“ noch die Ret­tungswege und Notaus­gänge. Danach sind Brand­schutztüren und ‑tore stets funk­tions­fähig zu hal­ten und dür­fen nicht ver­stellt, fest­ge­bun­den oder verkeilt wer­den. Ret­tungswege und Notaus­gänge müssen all­ge­mein bekan­nt und als solche deut­lich – auch bei Dunkel­heit – und dauer­haft gekennze­ich­net sein.
In punc­to „Feuer­löschein­rich­tun­gen“ macht die Infor­ma­tion darauf aufmerk­sam, dass die brennbaren Stoffe sehr unter­schiedlich seien und daher auch auf unter­schiedliche Löschmit­tel zurück­zu­greifen sei. Über die Auswahl und Anzahl der bere­itzustel­len­den Feuer­löschein­rich­tun­gen geben die Tech­nis­chen Regeln für Arbeitsstät­ten ASR A2.2 „Maß­nah­men gegen Brände“ Auskun­ft. Wichtig ist, dass der Gebrauch von Feuer­löschein­rich­tun­gen geübt wird. Deshalb sei eine aus­re­ichende Anzahl von Per­so­n­en in der sachgemäßen Hand­habung und Benutzung von Feuer­löschein­rich­tun­gen sowie in der notwendi­gen Löschtak­tik zu unter­weisen – rät die DGUV. Zudem weist sie auf die regelmäßi­gen Prü­fun­gen durch Sachkundi­ge hin.
Brand­meldean­la­gen ein Muss!
Hin­sichtlich der Alarmierung­sein­rich-tun­gen wird auf die DIN 14675/DIN VDE 0833–2 ver­wiesen. Die hier beschriebe-nen automa­tis­chen Brand­meldean­la­gen soll­ten direkt zur Alarm aus­lösenden Stelle der Feuer­wehr aufgeschal­tet sein. „Ist wed­er aus baube­hördlich­er Sicht noch auf­grund der Gefährdungs­beurteilung für das konkrete Objekt eine automa­tis­che Brand­meldean­lage notwendig, sind Schlafräume und Flure von Unterkün­ften mit Rauch­warn­meldern nach DIN EN 14604 auszus­tat­ten“, so die Mei­n­ung des Spitzen­ver­ban­des der gewerblichen Beruf­sgenossen­schaften und der Unfal­lver­sicherungsträger der öffentlichen Hand.
Bleibt das Kapi­tel „Alarm­pläne und Sicher­heitsin­for­ma­tio­nen“ zu erwäh­nen. Hier wird darauf hingewiesen, dass der Alarm­plan für die Alarmierung entsprechen­der Stellen sowie für den Ein­satz zu gliedern und in einem Brand­schutz­plan zusam­men­z­u­fassen ist. Darin sollen unter anderem Ver­hal­tensvorschriften für die Beschäftigten und weit­ere Anwe­sende enthal­ten sein. Zudem sollte die Beschaf­fen­heit der baulichen Ein­rich­tun­gen sowie die betrieblichen Schutzein­rich-tun­gen darin beschrieben werden.
Die Anlage 1 gibt den kom­mu­nalen Ver­ant­wortlichen die Möglichkeit, eventuelle Schwach­stellen im Brand­schutz schnell und umfassend zu benen­nen. Eine dazu angelegte Tabelle klopft die vier The­men­schw­er­punk­te ab und unter­hält unter anderem fol­gende Fra­gen, die mit Ja oder Nein zu beant­worten sind: „Sind ord­nungs­gemäße Raucher­zo­nen ein­gerichtet“, „Existiert ein Alarm­plan?“, Sind die Anwe­senden über das richtige Ver­hal­ten im Brand­fall unter­wiesen und sind entsprechende Not­fal­lübun­gen durchge­führt wor­den?“ oder „Sind die Löschwasser­ent­nahmestellen aus­re­ichend gekennzeichnet?“
Die Anlage 2 ist ein Plakat, das zeigt, was im Brand­fall zu tun ist. Es arbeit­et mit vie­len Pik­togram­men und Sym­bol­en. Das Plakat gibt es als kosten­losen Down­load unter www.dguv-aug.de Mul­ti­me­dia. Die Infor­ma­tion „Organ­isatorisch­er Brand­schutz in Unterkün­ften für asyl­suchende Per­so­n­en“ kann unter online www.dguv.de (Web­code: d133189) herun­terge­laden werden.
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