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Kein lebenslänglich für Schutzhelme

BG Bau mahnt
Kein lebenslänglich für Schutzhelme

Nichts ist für die Ewigkeit: Die meis­ten Arbeitss­chutzhelme ver­lieren im Laufe der Zeit und abhängig von ihren Ein­satzbe­din­gun­gen ihre Fes­tigkeit. Der notwendi­ge Kopf­schutz sollte daher regelmäßig aus­ge­tauscht wer­den. Darauf weist die Beruf­sgenossen­schaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hin.

Damit der Kopf gut geschützt ist, müssen Indus­tri­eschutzhelme Stöße dämpfen kön­nen und durch­dringungs­fest sein. Solchen Ansprüchen genü­gen Helme der DIN 397 oder DIN EN 14052. Aber auch diese haben, je nach Mate­r­i­al, nur eine begren­zte Halt­barkeit. Schutzhelme beste­hen aus Kun­st­stof­fen und die altern und wer­den spröde. Ursachen dafür sind vor allem UV-Strahlung, Wit­terung­se­in­flüsse und mech­a­nis­che Beanspruchun­gen. Die am Bau über­wiegend einge­set­zten Schutzhelme aus ther­mo­plas­tis­chen Kun­st­stof­fen soll­ten daher bei regelmäßiger und dauer­hafter Nutzung alle vier Jahre aus­ge­tauscht werden.

Wie alt ein Helm ist, erken­nt man am Her­stel­lungs­da­tum, das zusam­men mit den Angaben zum Her­steller, Typ, Größe und Werk­stoff zur Kennze­ich­nung des Helmes gehört. Diese befind­et sich meist an der Unter­seite des Helm­schildes. Beste­ht ein Schutzhelm aus ther­mo­plas­tis­chem Kun­st­stoff, so ist er mit PE, PC, ABS, HDPE oder auch mit PP, PP-GF, PC-GF gekennze­ich­net. Indus­tri­eschutzhelme aus duro­plas­tis­chem Kun­st­stoff sind mit PF-SF und UP-GF gekennze­ich­net und müssen erst nach acht Jahren ständi­gen Gebrauchs aus­ge­tauscht wer­den. Ein Aus­tausch kann aber auch schon vorher erforder­lich wer­den: Nach einem harten Schlag sollte der Schutzhelm sofort erset­zt wer­den. Denn die Sta­bil­ität kann schon durch eine nicht sicht­bare Verän­derung der Moleku­larstruk­tur des Kun­st­stoffes oder einen nicht sicht­baren Haar­riss eingeschränkt sein. Erst recht der Fall ist das natür­lich bei einem sicht­baren Riss im Helm.
Grund­sät­zlich beste­ht eine Helmpflicht bei allen Tätigkeit­en, wo es Gefährdun­gen durch her­ab­fal­l­ende, pen­del­nde, umfal­l­ende oder wegfliegende Gegen­stände gibt. Das ist etwa bei der Arbeit unter Baukra­nen der Fall. Das gle­iche gilt, wenn Beschäftigte mit dem Kopf an Gegen­stände stoßen kön­nten, beispiel­sweise auf Baugerüsten. Wo es solche Gefährdun­gen gibt, haben Arbeit­ge­ber die Pflicht, ihren Mitar­beit­ern Arbeitss­chutzhelme bere­it zu stellen.
Dass Vor­sicht ange­bracht ist, machen auch die Zahlen deut­lich: Allein im Jahr 2013 reg­istri­erte die BG BAU fast 12.600 Arbeit­sun­fälle mit Kopfver­let­zun­gen. Davon waren über 5.400 Unfälle meldepflichtig, also mit Folge ein­er Arbeit­sun­fähigkeit von mehr als drei Tagen. Auch wenn nicht alle diese Ver­let­zun­gen nur auf fehlende Schutzhelme zurück­ge­hen: Der Baustellen-Ein­satz ohne Helm, so die BG BAU, ist an vie­len Arbeit­splätzen leicht­fer­tig und hat oft tragis­che, manch­mal sog­ar tödliche, Folgen.
Seit Jan­u­ar 2015 fördert die BG BAU für gewerbliche Mit­glied­sun­ternehmen die Anschaf­fung von Indus­tri­eschutzhel­men nach EN 397 mit Arbeitss­chutzprämien. Weit­ere Infor­ma­tio­nen unter
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