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DGUV-Stellungnahme zur Prüfung von Anlagen und Arbeitsmittel in Coronazeiten

Prüffristen in der Corona-Pandemie
Anlagen und Arbeitsmittel prüfen

Anlagen und Arbeitsmittel prüfen
Foto: © godshutter - stock.adobe.com
Rainer Rottmann

Seit dem Ende des zweit­en Weltkrieges hat kein anderes Ereig­nis weltweit zu solch ein­schnei­den­den Verän­derun­gen geführt wie die Coro­na-Pan­demie. In ein­er Zeit, in welch­er die Angst um die Gesund­heit und den Arbeit­splatz sowie Unsicher­heit bezüglich der weit­eren Zukun­ft die Gedanken viel­er Men­schen bes­tim­men, mag der Gedanke an die Prü­fung von Anla­gen und Arbeitsmit­teln neben­säch­lich erscheinen, doch hat sich trotz der Coro­na-Krise grund­sät­zlich nichts an den Prüfverpflich­tun­gen geändert.

Allerd­ings bringt die Coro­na-Krise auch hand­feste Gründe mit sich, die der Durch­führung von Prü­fun­gen ent­ge­gen­ste­hen, zum Beispiel
  • weil Kon­takt- und Zugangs­beschränkun­gen bestehen,
  • weil Anla­gen und Arbeitsmit­tel für die Sich­er­stel­lung der Patien­ten­ver­sorgung in Betrieb bleiben müssen oder
  • weil die Prüfer schlicht und ergreifend nicht ver­füg­bar sind.

Wie soll sich also ein Unternehmen in ein­er solchen Sit­u­a­tion verhalten?

Die Deutsche Geset­zliche Unfal­lver­sicherung (DGUV) hat deshalb von ihren Fach­bere­iche entsprechende Fach­mei­n­un­gen zu dieser The­matik einge­holt, welche nun in ein­er zusam­menge­fassten Stel­lung­nahme veröf­fentlicht wurden.

Wichtig: Die in der Stel­lung­nahme enthal­te­nen Empfehlun­gen gel­ten nicht als Freib­rief für den Verzicht auf Prü­fun­gen oder die willkür­liche Aus­dehnung von Prüf­fris­ten, son­dern sind beschränkt auf den Zeitraum, in welchem durch die gegen die Aus­bre­itung des Coranavirus getrof­fe­nen Maß­nah­men die Prü­fung von Arbeitsmit­teln gravierend eingeschränkt wird (z. B. weil die mit der Prü­fung beauf­tragten Per­so­n­en nicht ver­füg­bar sind oder Unternehmens­bere­iche nicht betreten kön­nen) wiederkehrende Prü­fun­gen, die auf­grund der vor­ge­nan­nten Gründe nicht durchge­führt wer­den kön­nen und Unternehmen, in denen die notwendi­ge Fachkunde gegeben ist, um in eigen­er Ver­ant­wor­tung abwä­gen zu kön­nen ob und in welch­er Form die sichere Ver­wen­dung der Arbeitsmit­tel gewährleis­tet wer­den kann.

(Anmerkung: Der Text dieser Aufzäh­lung weicht bewusst von dem in der DGUV-Stel­lung­nahme veröf­fentlicht­en Text ab, unter anderm um zu verdeut­lichen, dass sich Unternehmerin­nen und Unternehmer gemäß § 3 Abs. 3 Betr­SichV bei der Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung auch fachkundig berat­en lassen dür­fen und somit die Fachkunde im Unternehmen und nicht allein bei der Unternehmerin/dem Unternehmer gegeben sein muss).

Ausgenom­men von diesen Empfehlun­gen sind Prü­fun­gen vor der ersten Inbe­trieb­nahme sowie Prü­fun­gen vor der Wieder­in­be­trieb­nahme nach Auf­bau, Reparatur sowie prüf­pflichti­gen Änderungen.

Von den Empfehlun­gen ausgenom­men sind ebenfalls

  • Atem­schutzgeräte sowie
  • elek­trische Betrieb­smit­tel, die unter schädi­gen­den Betriebs‑, Nutzungs- und Umge­bungs­be­din­gun­gen ver­wen­det wer­den (z. B. auf Bau- und Mon­tagestellen) oder bei deren Ver­wen­dung erhöhte elek­trische Gefahren beste­hen (z. B. enge und/oder leit­fähige Bereiche).

Ober­stes Gebot ist nach wie vor, dass die sichere Ver­wen­dung der Arbeitsmit­tel gewährleis­tet wird. Prü­fun­gen in regelmäßi­gen Zeitab­stän­den sind nor­maler­weise ein wesentlich­es Mit­tel, um diese Anforderung zu erfüllen. Kön­nen jedoch Prü­fun­gen aus derzeit­ig vielerorts vor­liegen­den zwin­gen­den Grün­den nicht durchge­führt wer­den, müssen geeignete ergänzende Schutz­maß­nah­men fest­gelegt wer­den. Diese müssen dem Ziel dienen, den Zeitraum, in welchem von ein­er sicheren Ver­wend­barkeit der Arbeitsmit­tel aus­ge­gan­gen wer­den kann, zu verlängern.

In der anlass­be­zo­ge­nen Gefährdungs­beurteilung ist zunächst darzule­gen, warum die Prü­fun­gen nicht durchge­führt wer­den kön­nen (z. B. weil die mit der Prü­fung beauf­tragte Per­son selb­st Aus­gangs­beschränkun­gen unter­wor­fen ist). Für die sichere Weit­er­ver­wen­dung ist eben­falls rel­e­vant, dass an den Arbeitsmit­teln wed­er bei vorherge­hen­den Prü­fun­gen noch im Zeitraum seit der let­zten Prü­fung Män­gel aufge­treten sind, welche die sichere Ver­wen­dung beeinträchtigen.

Die ergänzen­den Schutz­maß­nah­men sind im Sinne der TOP-Hier­ar­chie auszuwählen und kön­nen in der Ver­wen­dung tech­nis­ch­er Ein­rich­tun­gen (z. B. PRCD’s) oder der Anwen­dung organ­isatorisch­er Maß­nah­men (z. B. Beschränkung des Ver­wen­derkreis­es auf beson­ders qual­i­fizierte Per­so­n­en, Beschränkung der Ver­wen­dungs­dauer) sowie per­so­n­en­be­zo­gen­er Maß­nah­men (z. B. erweit­erte Sicht- und Funk­tion­sprü­fun­gen, beson­ders pflegliche Ver­wen­dung) bestehen.

In der Stel­lung­nahme nicht erwäh­nt — jedoch oblig­a­torisch — ist die Tat­sache, dass der Arbeit­ge­ber hin­sichtlich der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln auf Grund­lage von § 12 Betr­SichV dazu verpflichtet ist, den Beschäftigten geeignete Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stellen. Ins­beson­dere wenn in der anlass­be­zo­ge­nen Gefährdungs­beurteilung organ­isatorische und/oder per­so­n­en­be­zo­gene Schutz­maß­nah­men fest­gelegt wer­den, führen diese zu entsprechen­den Arbeits- und Betrieb­san­weisun­gen sowie zu ergänzen­den Unter­weisun­gen der Beschäftigten (auf­grund der Sit­u­a­tion sin­nvoller­weise in schriftlich­er oder elek­tro­n­is­ch­er Form).

Falls die Anwen­dung ergänzen­der Maß­nah­men nicht notwendig sein sollte, ist dies in der Gefährdungs­beurteilung eben­falls anzugeben. Zu guter Let­zt ist noch zu doku­men­tieren, bis wann die Prü­fung nachge­holt wer­den soll, wobei die bish­er fest­gelegte Prüf­frist um nicht mehr als 25 % über­schrit­ten wer­den soll.

Diese Empfehlun­gen beziehen sich aus­drück­lich nur auf die durch die Coro­na-Pan­demie her­vorgerufene Aus­nahme­si­t­u­a­tion, so dass sie nicht zu ein­er generellen Begrün­dung von Prüf­fris­ten­ver­längerun­gen herange­zo­gen wer­den kön­nen. Sobald die genan­nten Gründe, die der Durch­führung der Prü­fun­gen ent­ge­gen­ste­hen, nicht mehr vor­liegen, sind die Prü­fun­gen nachzuholen.

Für überwachungs­bedürftige Anla­gen, Arbeitsmit­tel mit in staatlichen Arbeitss­chutzvorschriften fest­gelegten Prüf­fris­ten (z. B. Arbeitsmit­tel nach Anhang 3 Betr­SichV) sowie Arbeitsmit­tel, die von Feuer­wehren und Hil­feleis­tung­sun­ternehmen ver­wen­det wer­den, enthält die Stel­lung­nahme weit­erge­hende Empfehlungen.

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