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Arbeitschutz und Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice

Gefährdungen beurteilen
Arbeiten im Homeoffice

Arbeiten im Homeoffice
Foto: © goodluz - stock.adobe.com

Unternehmen müssen Gefährdun­gen ermit­teln, beurteilen und geeignete Maß­nah­men fes­tle­gen. So fordern es u.a. Arbeitss­chutzge­setz, Gefahrstof­fverord­nung, Betrieb­ssicher­heitsverord­nung und Arbeitsstät­ten­verord­nung. Dies gilt auch und ger­ade dann, wenn Beschäftigte im Home­of­fice arbeit­en. Die Arbeitsstät­ten­verord­nung definiert Telear­beit­splätze als „vom Arbeit­ge­ber fest ein­gerichtete Bild­schir­mar­beit­splätze im Pri­vat­bere­ich der Beschäftigten, …“ . Ziel ist, auch dort sicheres und gesun­des Arbeit­en zu gewährleis­ten. Unternehmen müssen gel­tende Vorschriften umset­zen und suchen nach Lösun­gen für die Gefährdungs­beurteilung von Bild­schir­mar­beit­splätzen im Homeoffice.

 

Gefährdungsbeurteilung: Ermitteln, Beurteilen, Maßnahmen, Dokumentation

Für jeden Arbeit­splatz bzw. jede Tätigkeit müssen Arbeit­ge­ber mögliche Gefährdun­gen ermit­teln. Sie kön­nen sich ergeben durch (§ 5 Arbeitsschutzgesetz):

  • Gestal­tung und Ein­rich­tung der Arbeitsstätte und des Arbeit­splatzes (z.B. Ergonomie),
  • physikalis­che, chemis­che und biol­o­gis­che Ein­wirkun­gen (z.B. Lärm, Gefahrstoffe),
  • Gestal­tung, Auswahl und Ein­satz von Arbeitsmit­teln, ins­beson­dere von Arbeitsstof­fen, Maschi­nen, Geräten und Anla­gen (z.B. alters- und alterns­gerechte Gestaltung),
  • Gestal­tung von Arbeits- und Fer­ti­gungsver­fahren, Arbeitsabläufen und Arbeit­szeit und deren Zusam­men­wirken (z.B. Schichtarbeit),
  • unzure­ichende Qual­i­fika­tion und Unter­weisung der Beschäftigten,
  • psy­chis­che Belas­tun­gen bei der Arbeit.

Die Gemein­same Deutsche Arbeitss­chutzs­trate­gie (GDA) liefert dazu in ihrer „Leitlin­ie Gefährdungs­beurteilung und Doku­men­ta­tion“ eine Über­sicht von Gefährdungs­fak­toren, die sie in elf Haupt- und weit­ere Unter­grup­pen gliedert.

Die ermit­tel­ten Gefährdun­gen müssen dann beurteilt wer­den. Fol­gende Leit­fra­gen helfen dabei:

  • Gibt es Min­destanforderun­gen aus staatlichen oder beruf­sgenossen­schaftlichen Vorschriften?
  • Gibt es Bewertungshilfen?

Staatliche Stellen und Beruf­sgenossen­schaften liefern Hil­fen: Zum Beispiel die Leit­merk­mal­meth­ode zur Bew­er­tung bei der manuellen Hand­habung von Las­ten oder das „Ein­fache Maß­nah­menkonzept Gefahrstoffe“ (EMKG).

Maß­nah­men fes­tle­gen, umset­zen und Wirk­samkeit prüfen

Wer­den gel­tende Forderun­gen nicht einge­hal­ten, müssen geeignete Maß­nah­men fest­gelegt und umge­set­zt wer­den, deren Wirk­samkeit muss über­prüft werden.

Doku­men­ta­tion

Die Ergeb­nisse der Gefährdungs­beurteilung müssen grund­sät­zlich doku­men­tiert wer­den. Berichte und Doku­mente dienen auch als Nach­weis gegenüber der zuständi­gen Stelle, dass Unternehmen ihre Pflicht erfüllen. Die Form der Doku­men­ta­tion ist nicht vorgeschrieben; üblich sind Check­lis­ten, Textdoku­mente oder Software-Anwendungen.


QUM­sult liefert mit der Gefährdungs­beurteilung Homeoffice/ Telear­beit eine kosten­lose web­basierte Lösung, mit der u.a. Beschäftigte im Home­of­fice ihren Bild­schir­mar­beit­splatz eigen­ständig beurteilen kön­nen. Damit erfüllen Arbeit­ge­ber ihre Pflicht­en und gewährleis­ten sicheres und gesund­heits­gerecht­es Arbeit­en auch zu Hause. Die Anwen­dung ist Teil der EHS-Soft­ware Web SARA für Gefährdungs­beurteilung, Gefahrstoffe, AwSV und Anlagen.

www.qumsult.de

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