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Arbeitsschutz für Paketzusteller während der Pandemie

Gilt auch in Zeiten von Corona
Arbeitsschutz für Paketzusteller

Arbeitsschutz für Paketzusteller
Paketzusteller haben derzeit alle Hände voll zu tun. Foto: © Ronald Rampsch - stock.adobe.com

Das Arbeit­szeit­ge­setz schützt die Gesund­heit der Arbeit­nehmer, indem es Höch­st­gren­zen für die tägliche Arbeit­szeit und eine Min­dest­dauer für Pausen und Ruhezeit­en fes­tlegt. Und es sorgt dafür, dass arbei­t­ende Men­schen sich an Sonn- und Feierta­gen aus­ruhen und erholen können.

Die Sonn- und Feiertagsruhe wird durch ein grund­sät­zlich­es Beschäf­ti­gungsver­bot geschützt. Aus­nah­men sieht das Gesetz nur in engen Gren­zen für bes­timmte Tätigkeit­en beziehungsweise Bere­iche vor. Auch die aktuelle COVID-19-Arbeit­szeitverord­nung, die vorüberge­hend Sonn- und Feiertagsar­beit für sys­tem­rel­e­vante Beschäftigte ges­tat­tet, lässt sich hier nicht ein­fach ausweiten.

Mehrere pri­vate Paket­zustell­dien­ste hat­ten verge­blich eine solche Aus­nahme für die Oster­feiertage beim Lan­desamt für Arbeitss­chutz, Gesund­heitss­chutz und tech­nis­che Sicher­heit Berlin beantragt. Vor Gericht beriefen sich die Unternehmen auf das aktuell erhöhte Pake­taufkom­men und den hohen Kranken­stand. Dadurch trete ein Rück­stau unerledigter Zustel­lun­gen ein, der nicht zeit­nah abge­baut wer­den könne.

Die Eilanträge blieben ohne Erfolg. Nach Auf­fas­sung des Ver­wal­tungs­gerichts Berlin kon­nten die Antrag­steller nicht glaub­haft machen, dass ohne eine Aus­nahme vom Beschäf­ti­gungsver­bot schwere und unzu­mut­bare Nachteile für sie ein­treten kön­nten. Das Gesetz sehe eine Aus­nahme für den Fall vor, dass die beson­deren Ver­hält­nisse dies zur Ver­hü­tung eines unver­hält­nis­mäßi­gen Schadens erforderten. Dieser müsse über die wirtschaftlichen Ein­bußen hin­aus­ge­hen, die durch die all­ge­meine Betrieb­sruhe an Sonn- und Feierta­gen ohne­hin schon verur­sacht wür­den. Einen solchen Schaden hät­ten die Paket­zustell­dien­ste aber nicht dargelegt.

Die Antrag­steller hat­ten darüber hin­aus Aus­nah­men im öffentlichen Inter­esse gel­tend gemacht. Hier sei schon fraglich, ob sich Pri­vate über­haupt auf diese Vorschrift berufen kön­nten, befand das Gericht. Die Frage könne aber offen­bleiben, weil es hier jeden­falls an einem solchen Inter­esse fehle. Denn trotz der Coro­n­avirus-Pan­demie gebe es keine Ver­sorgungskrise, die die Paket­zustel­lung zur Sicherung der Ver­sorgung von Haushal­ten drin­gend nötig machen würde. Eine bloße frühere Beliefer­ung mit Waren für die betrof­fe­nen Grup­pen reiche nicht aus, um ein öffentlich­es Inter­esse zu begründen.

(Beschlüsse des Ver­wal­tungs­gerichts Berlin vom 09.04.2020, Az. VG 4 L 132/20 u. a.)

Autorin: Tan­ja Sautter

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