Das Arbeitszeitgesetz schützt die Gesundheit der Arbeitnehmer, indem es Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit und eine Mindestdauer für Pausen und Ruhezeiten festlegt. Und es sorgt dafür, dass arbeitende Menschen sich an Sonn- und Feiertagen ausruhen und erholen können.
Die Sonn- und Feiertagsruhe wird durch ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot geschützt. Ausnahmen sieht das Gesetz nur in engen Grenzen für bestimmte Tätigkeiten beziehungsweise Bereiche vor. Auch die aktuelle COVID-19-Arbeitszeitverordnung, die vorübergehend Sonn- und Feiertagsarbeit für systemrelevante Beschäftigte gestattet, lässt sich hier nicht einfach ausweiten.
Mehrere private Paketzustelldienste hatten vergeblich eine solche Ausnahme für die Osterfeiertage beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin beantragt. Vor Gericht beriefen sich die Unternehmen auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand. Dadurch trete ein Rückstau unerledigter Zustellungen ein, der nicht zeitnah abgebaut werden könne.
Die Eilanträge blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin konnten die Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten. Das Gesetz sehe eine Ausnahme für den Fall vor, dass die besonderen Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Dieser müsse über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht würden. Einen solchen Schaden hätten die Paketzustelldienste aber nicht dargelegt.
Die Antragsteller hatten darüber hinaus Ausnahmen im öffentlichen Interesse geltend gemacht. Hier sei schon fraglich, ob sich Private überhaupt auf diese Vorschrift berufen könnten, befand das Gericht. Die Frage könne aber offenbleiben, weil es hier jedenfalls an einem solchen Interesse fehle. Denn trotz der Coronavirus-Pandemie gebe es keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde. Eine bloße frühere Belieferung mit Waren für die betroffenen Gruppen reiche nicht aus, um ein öffentliches Interesse zu begründen.
(Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 09.04.2020, Az. VG 4 L 132/20 u. a.)
Autorin: Tanja Sautter