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So kann man verschiedene Arbeitsbereiche gehörfreundlich gestalten

Lärm am Arbeitsplatz – und wie man ihn vermeidet
Besser hören durch Akustikoptimierung

Besser hören durch Akustikoptimierung
Die Lärmbelastung unterscheidet sich je nach Arbeitsbereich. (Foto: © Africa Studio – stock.adobe.com)

Großraum­büro, Werk­statt oder Stahlbauhalle: In der heuti­gen Arbeitswelt trifft das Gehör auf eine vielfältige Geräuschkulisse. Wie es gelin­gen kann, ver­schiedene Arbeits­bere­iche möglichst gehör­fre­undlich zu gestal­ten, zeigen fol­gende Beispiele der Beruf­sgenossen­schaft Holz und Met­all (BGHM).

Das Einzel­büro 

In einem Einzel­büro herrscht ein Schallpegel von 40 bis 50 dB(A) vor, dies entspricht etwa der Laut­stärke eines Flüsterns. Hier soll es möglichst ruhig sein, denn konzen­tri­ertes Arbeit­en und Nach­denken über weitre­ichende Entschei­dun­gen benöti­gen ein störungsarmes Umfeld.

Akustis­che Anforderungen:

  • Im Büro soll­ten sich möglichst keine Schal­lquellen, wie zum Beispiel eine Kli­maan­lage, eine laut tick­ende Uhr oder eine laute PC-Lüf­tung befinden.
  • Die Schalldäm­mung sollte möglichst gut sein, damit kein Lärm über Fen­ster, Wände oder Türen ins Büro oder ver­trauliche Gespräche nach draußen gelangen.
  • Für Videokon­feren­zen oder Tele­fone mit Freis­prechan­la­gen ist eine möglichst geringe Nach­hal­lzeit notwendig. Während sich Per­so­n­en in einem per­sön­lichen Gespräch auf den Gesprächspart­ner konzen­tri­eren und Störg­eräusche sehr erfol­gre­ich aus­blenden kön­nen, überträgt ein Mikro­fon jedes Geräusch, auch das Echo des Raums. Der Raum sollte für diese Fälle mit absorbieren­den Ele­menten gedämpft wer­den, beispiel­sweise durch eine Akustikdecke, eventuell zusät­zlich mit schal­lab­sorbieren­den Wan­dele­menten, falls das Büro rel­a­tiv klein ist.

Das Großraum­büro

Der Schallpegel im Großraum­büro beträgt 50 bis 65 dB(A) – es ist dort unge­fähr so laut wie bei einem ange­dreht­en Fernse­her in Zim­mer­laut­stärke. Im Großraum­büro soll Kom­mu­nika­tion auf kürzestem Weg möglich sein. Wenn schnell Absprachen getrof­fen wer­den müssen, sollen das alle Betrof­fe­nen mit­bekom­men. Im Gegen­zug müssen aber auch alle Beschäftigten die eige­nen Auf­gaben erledi­gen kön­nen. Es ist daher schlicht unmöglich, in Großraum­büros eine opti­male Akustik für alle Fälle zu erre­ichen. Es gilt, den besten Kom­pro­miss zu finden.

Akustis­che Anforderungen:

  • Der erste Schritt ist die Lär­mdämp­fung durch großzügige Absorber­flächen, die meist an der Decke ange­bracht werden.
  • Durch die Reduzierung des Nach­halls über Absorber­flächen sinkt der Lärm­pegel, aber die Sprachver­ständlichkeit und damit die Ablenkung von der Arbeit­sauf­gabe steigt. Dem sollen Tren­nwände und eine nicht zu dichte Bele­gung des Großraum­büros entgegenwirken.
  • Eben­so kön­nen Geräusche von gehen­den Per­so­n­en oder rol­len­den Bürostühlen durch Tep­pich­bö­den reduziert werden.

Die Werk­statt

Ab der dort auftre­tenden Lärm­be­las­tung von 80 bis 85 dB(A) wird es für das Gehör gefährlich. Dieser Schallpegel entspricht unge­fähr dem Lärm ein­er Hauptverkehrsstraße. Nach der Arbeit mit hoher Lärm­ex­po­si­tion sind die Ressourcen des Gehörs – genauer gesagt des Innenohrs – aufge­braucht. Bei aus­re­ichend langer Erhol­ungszeit für das Gehör nach der Lärmein­wirkung beste­ht nur ein geringes Risiko für einen lebenslan­gen Gehörschaden. Allerd­ings ist die Geräuschbe­las­tung in ein­er Werk­statt nicht jeden Tag gle­ich. Manch­mal ist es leis­er, manch­mal lauter – ins­beson­dere, wenn Maschi­nen einge­set­zt werden.

Akustis­che Anforderungen:

  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss in der Gefährdungs­beurteilung die Gefährdun­gen durch Lärm berück­sichti­gen. Dazu ist eine fachkundi­ge Ermit­tlung der Lärm­bere­iche notwendig.
  • Um den Lärm zu begren­zen, darf der Schall von der Decke und den Wän­den nicht kom­plett reflek­tiert wer­den, son­dern muss zu min­destens 30 Prozent absorbiert werden.
  • Der Schallpegel muss bei Ver­dopplung des Abstandes zur Schal­lquelle um min­destens 4 dB(A) abnehmen.
  • Die Beschäftigten müssen von der Unternehmensleitung über die Gefahren des Lärms unter­wiesen werden.
  • Den Beschäftigten ist kosten­los­er Gehörschutz bere­itzustellen und eine Vor­sorge­un­ter­suchung anzubieten.

Die Stahlbauhalle

In dieser akustis­chen Umge­bung mit einem Schallpegel von 85 bis 100 dB(A) entsprechend eines laut­en Türenknal­lens ist das Gehör nicht nur durch Dauer­lärm einem Risiko für eine Schädi­gung aus­ge­set­zt. Schon beispiel­sweise ein einzel­ner Schlag mit einem zehn Kilo schw­eren Ham­mer auf eine Stahlplat­te kann zum sofor­ti­gen und lebenslan­gen Gehörschaden führen. Man spricht in diesen Fällen von einem Knall­trau­ma. Wenn Dauer­lärm herrscht, ist es nur eine Frage der Zeit, bis Beschäftigte ohne Gehörschutz einen Gehörschaden erlei­den. Fol­glich sind hier die geset­zlichen Vor­gaben am umfan­gre­ich­sten und strengsten.

Akustis­che Anforderungen:

  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss in der Gefährdungs­beurteilung die Gefährdun­gen durch Lärm berück­sichti­gen. Dazu ist eine fachkundi­ge Ermit­tlung der Lärm­bere­iche notwendig.
  • Der Arbeit­ge­ber muss ein Lär­m­min­derung­spro­gramm auf­stellen, um die Belas­tung sein­er Belegschaft zu senken.
  • Auch hier dür­fen Deck­en und Wände den Schall nicht kom­plett reflek­tieren, son­dern müssen ihn zu min­destens 30 Prozent absorbieren.
  • Der Schallpegel muss bei Ver­dopplung des Abstandes zur Schal­lquelle um min­destens 4 dB(A) abnehmen.
  • Die Lärm­bere­iche sind an den Zugän­gen zu kennze­ich­nen.
  • Die Beschäftigten müssen vor Auf­nahme der Tätigkeit eine Pflichtvor­sorge­un­ter­suchung absolvieren. Diese ist nach zwölf Monat­en und später im Abstand von höch­stens 36 Monat­en regelmäßig zu wiederholen.
  • Den Beschäftigten ist kosten­los­er Gehörschutz bere­itzustellen.
  • Für den Gehörschutz beste­ht eine Tragepflicht.
  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss die Beschäftigten über die Gefahren des Lärms unter­weisen. Sie müssen durch prak­tis­che Übun­gen den richti­gen Gebrauch der bere­it­gestell­ten Gehörschutzmit­tel lernen.

Bei Fra­gen zur Lär­m­min­derung und der rechtlichen Einord­nung berat­en die Präven­tion­s­mi­tar­bei­t­erin­nen und ‑mitar­beit­er der BGHM Unternehmerin­nen und Unternehmer sowie Beschäftigte der Branchen Holz und Met­all. Bei Bedarf kön­nen diese auch eine Lärm- und Akustikmes­sung durch den Messtech­nis­chen Dienst der BGHM aus­führen lassen.

 

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