Großraumbüro, Werkstatt oder Stahlbauhalle: In der heutigen Arbeitswelt trifft das Gehör auf eine vielfältige Geräuschkulisse. Wie es gelingen kann, verschiedene Arbeitsbereiche möglichst gehörfreundlich zu gestalten, zeigen folgende Beispiele der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).
Das Einzelbüro
In einem Einzelbüro herrscht ein Schallpegel von 40 bis 50 dB(A) vor, dies entspricht etwa der Lautstärke eines Flüsterns. Hier soll es möglichst ruhig sein, denn konzentriertes Arbeiten und Nachdenken über weitreichende Entscheidungen benötigen ein störungsarmes Umfeld.
Akustische Anforderungen:
- Im Büro sollten sich möglichst keine Schallquellen, wie zum Beispiel eine Klimaanlage, eine laut tickende Uhr oder eine laute PC-Lüftung befinden.
- Die Schalldämmung sollte möglichst gut sein, damit kein Lärm über Fenster, Wände oder Türen ins Büro oder vertrauliche Gespräche nach draußen gelangen.
- Für Videokonferenzen oder Telefone mit Freisprechanlagen ist eine möglichst geringe Nachhallzeit notwendig. Während sich Personen in einem persönlichen Gespräch auf den Gesprächspartner konzentrieren und Störgeräusche sehr erfolgreich ausblenden können, überträgt ein Mikrofon jedes Geräusch, auch das Echo des Raums. Der Raum sollte für diese Fälle mit absorbierenden Elementen gedämpft werden, beispielsweise durch eine Akustikdecke, eventuell zusätzlich mit schallabsorbierenden Wandelementen, falls das Büro relativ klein ist.
Das Großraumbüro
Der Schallpegel im Großraumbüro beträgt 50 bis 65 dB(A) – es ist dort ungefähr so laut wie bei einem angedrehten Fernseher in Zimmerlautstärke. Im Großraumbüro soll Kommunikation auf kürzestem Weg möglich sein. Wenn schnell Absprachen getroffen werden müssen, sollen das alle Betroffenen mitbekommen. Im Gegenzug müssen aber auch alle Beschäftigten die eigenen Aufgaben erledigen können. Es ist daher schlicht unmöglich, in Großraumbüros eine optimale Akustik für alle Fälle zu erreichen. Es gilt, den besten Kompromiss zu finden.
Akustische Anforderungen:
- Der erste Schritt ist die Lärmdämpfung durch großzügige Absorberflächen, die meist an der Decke angebracht werden.
- Durch die Reduzierung des Nachhalls über Absorberflächen sinkt der Lärmpegel, aber die Sprachverständlichkeit und damit die Ablenkung von der Arbeitsaufgabe steigt. Dem sollen Trennwände und eine nicht zu dichte Belegung des Großraumbüros entgegenwirken.
- Ebenso können Geräusche von gehenden Personen oder rollenden Bürostühlen durch Teppichböden reduziert werden.
Die Werkstatt
Ab der dort auftretenden Lärmbelastung von 80 bis 85 dB(A) wird es für das Gehör gefährlich. Dieser Schallpegel entspricht ungefähr dem Lärm einer Hauptverkehrsstraße. Nach der Arbeit mit hoher Lärmexposition sind die Ressourcen des Gehörs – genauer gesagt des Innenohrs – aufgebraucht. Bei ausreichend langer Erholungszeit für das Gehör nach der Lärmeinwirkung besteht nur ein geringes Risiko für einen lebenslangen Gehörschaden. Allerdings ist die Geräuschbelastung in einer Werkstatt nicht jeden Tag gleich. Manchmal ist es leiser, manchmal lauter – insbesondere, wenn Maschinen eingesetzt werden.
Akustische Anforderungen:
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss in der Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen durch Lärm berücksichtigen. Dazu ist eine fachkundige Ermittlung der Lärmbereiche notwendig.
- Um den Lärm zu begrenzen, darf der Schall von der Decke und den Wänden nicht komplett reflektiert werden, sondern muss zu mindestens 30 Prozent absorbiert werden.
- Der Schallpegel muss bei Verdopplung des Abstandes zur Schallquelle um mindestens 4 dB(A) abnehmen.
- Die Beschäftigten müssen von der Unternehmensleitung über die Gefahren des Lärms unterwiesen werden.
- Den Beschäftigten ist kostenloser Gehörschutz bereitzustellen und eine Vorsorgeuntersuchung anzubieten.
Die Stahlbauhalle
In dieser akustischen Umgebung mit einem Schallpegel von 85 bis 100 dB(A) entsprechend eines lauten Türenknallens ist das Gehör nicht nur durch Dauerlärm einem Risiko für eine Schädigung ausgesetzt. Schon beispielsweise ein einzelner Schlag mit einem zehn Kilo schweren Hammer auf eine Stahlplatte kann zum sofortigen und lebenslangen Gehörschaden führen. Man spricht in diesen Fällen von einem Knalltrauma. Wenn Dauerlärm herrscht, ist es nur eine Frage der Zeit, bis Beschäftigte ohne Gehörschutz einen Gehörschaden erleiden. Folglich sind hier die gesetzlichen Vorgaben am umfangreichsten und strengsten.
Akustische Anforderungen:
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss in der Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen durch Lärm berücksichtigen. Dazu ist eine fachkundige Ermittlung der Lärmbereiche notwendig.
- Der Arbeitgeber muss ein Lärmminderungsprogramm aufstellen, um die Belastung seiner Belegschaft zu senken.
- Auch hier dürfen Decken und Wände den Schall nicht komplett reflektieren, sondern müssen ihn zu mindestens 30 Prozent absorbieren.
- Der Schallpegel muss bei Verdopplung des Abstandes zur Schallquelle um mindestens 4 dB(A) abnehmen.
- Die Lärmbereiche sind an den Zugängen zu kennzeichnen.
- Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Pflichtvorsorgeuntersuchung absolvieren. Diese ist nach zwölf Monaten und später im Abstand von höchstens 36 Monaten regelmäßig zu wiederholen.
- Den Beschäftigten ist kostenloser Gehörschutz bereitzustellen.
- Für den Gehörschutz besteht eine Tragepflicht.
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss die Beschäftigten über die Gefahren des Lärms unterweisen. Sie müssen durch praktische Übungen den richtigen Gebrauch der bereitgestellten Gehörschutzmittel lernen.
Bei Fragen zur Lärmminderung und der rechtlichen Einordnung beraten die Präventionsmitarbeiterinnen und ‑mitarbeiter der BGHM Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Beschäftigte der Branchen Holz und Metall. Bei Bedarf können diese auch eine Lärm- und Akustikmessung durch den Messtechnischen Dienst der BGHM ausführen lassen.