Bislang galt bereits: Beschäftigte stehen bei mobiler Arbeit – zum Beispiel im Homeoffice – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert waren neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Anders als im Betrieb waren aber Wege im eigenen Haushalt, um zum Beispiel ein Getränk zu holen oder zur Toilette zu gehen, regelmäßig nicht versichert. Mit dem am 18. Juni in Kraft getretenen Betriebsrätemodernisierungsgesetz fällt diese Unterscheidung nun weg: Bei mobiler Arbeit besteht im selben Umfang Versicherungsschutz, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Darauf weist die DGUV hin.
Eine weitere Änderung bringt das Gesetz beim Versicherungsschutz auf den Wegen, die Beschäftigte zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen. Für Beschäftigte, die im Betrieb arbeiten, galt schon bisher: Wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihr Kind zur Kita oder zur Schule zu bringen, sind sie dabei weiterhin versichert. Für Beschäftigte im Homeoffice waren Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, bislang dagegen nicht versichert. Das hat sich nun geändert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern.