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Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung aktualisiert

Länder gehen einheitlich vor
Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung aktualisiert

Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung aktualisiert
Foto: © peterschreiber.media - stock.adobe.com

Die Arbeitsstät­ten­verord­nung dient der Sicher­heit und dem Schutz der Gesund­heit der Beschäftigten beim Ein­richt­en und Betreiben von Arbeitsstät­ten. Nor­madres­sat ist der Arbeit­ge­ber. Mit der Änderung der Arbeitsstät­ten­verord­nung vom 19. Juli 2010 wurde § 9 „Straftat­en und Ord­nungswidrigkeit­en“ neu aufgenom­men. Damit kön­nen Ver­stöße gegen gel­tendes Arbeitsstät­ten­recht über die Arbeitsstät­ten­verord­nung geah­n­det werden.

Der Län­der­auss­chuss für Arbeitss­chutz und Sicher­heit­stech­nik (LASI) hat sich auf sein­er 58. und 60. Sitzung mit einem län­derüber­greifend­en Vol­lzug des § 9 Arbeitsstät­ten­verord­nung nach gle­ichen Grund­sätzen beschäftigt. Der LASI emp­fahl die ein­heitliche Anwen­dung des Bußgeld­kat­a­loges für Arbeitsstät­ten ohne Baustellen, und erteilte gle­ichzeit­ig den Auf­trag, einen Bußgeld­kat­a­log für Baustellen nach Arbeitsstät­ten­verord­nung zu erar­beit­en. Bei­de Bußgeld­kat­a­loge wur­den 2012 entsprechend in dieser LASI-Veröf­fentlichung zusammengeführt.

Mit der 1. über­ar­beit­eten Auflage des Bußgeld­kat­a­loges ist die Höhe der 2012 fes­t­fest­ge­set­zten Regel­sätze im Hin­blick auf die Gefährdun­gen und die Wer­tigkeit des Man­gels angepasst worden.

Die LASI-Veröf­fentlichung richtet sich an die Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er der für den Vol­lzug der Arbeitsstät­ten­verord­nung zuständi­gen Auf­sichts­be­hör­den der Län­der. Damit soll sichergestellt wer­den, dass bei der Ahn­dung von Ver­stößen gegen das Arbeitsstät­ten­recht bun­desweit ein­heitliche Bußgeld­sätze zugrunde gelegt werden.

Dies ent­bindet die Ahn­dungs­be­hörde jedoch nicht davon, Ermessen nach den geset­zlichen Zumes­sungskri­te­rien gemäß § 17 Ord­nungswidrigkeit­enge­setz unter Berück­sich­ti­gung der jew­eili­gen Umstände des Einzelfall­es auszuüben, vere­in­heitlicht aber die Anwen­dung von § 9 Arbeitsstättenverordnung.

 

Weiterhin: überarbeitete Fassung der LV 60 “Bußgeldkataloge zum Arbeitszeit‑, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht”

Der LASI hat im Jahr 1996 u. a. Bußgeld­kat­a­loge zum Fahrper­son­al­recht, zum Arbeitszeit‑, Jugen­dar­beitss­chutz- und Mut­ter­schutzrecht erlassen. Nach­dem die Buß- und Ver­war­nungs­geld­kat­a­loge des LASI zum Fahrper­son­al­recht bere­its im Jahr 2008 als LASI Veröf­fentlichung LV 48 pub­liziert wur­den, wur­den im Jahr 2013 auch die zum Arbeitszeit‑, zum Jugen­dar­beitss­chutz- und zum Mut­ter­schutzrecht erar­beit­eten Bußgeld­kat­a­loge veröf­fentlicht. Im Mit­telpunkt der 1. über­ar­beit­eten Auflage ste­ht sowohl die Anpas­sung an die Änderung des Ord­nungswidrigkeit­enge­set­zes, als auch der über­ar­beit­ete Bußgeld­kat­a­log zum Mut­ter­schutzge­setz. Auf­grund der Änderung des Mut­ter­schutzge­set­zes zum 01.01.2018 war es erforder­lich, diesen Bußgeld­kat­a­log an das aktuelle Mut­ter­schutzrecht anzupassen.

Diese Veröf­fentlichung richtet sich zwar in erster Lin­ie an die Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er der zuständi­gen Auf­sichts­be­hör­den. Sie ist darüber hin­aus aber auch eine Infor­ma­tion­squelle für diejeni­gen, die an ander­er Stelle für die Umset­zung der Vorschriften des Arbeit­szeitrechts, Jugen­dar­beitss­chutzrechts und des Mut­ter­schutzrechts sor­gen müssen.

 

 

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