Die Ampelkoalition stellt ihr Programm unter das innovative Motto “Mehr Fortschritt wagen”.[1] Das klingt verlockend. Doch nicht jede Entscheidung der Koalition wird positiv aufgenommen. Viele Aspekte werden noch diskutiert, andere sind nahezu sicher, so zum Beispiel die Legalisierung von Cannabis. Nur wenige Vorhaben der Koalition spalten die Gemüter so sehr, wie diese Diskussion. Auch viele Arbeitgeber und Arbeitsschützer stehen der Cannabis-Legalisierung kritisch gegenüber.
Immerhin stellt Alkohol am Arbeitsplatz seit Jahrzehnten ein Problem dar, bei dem niemand wegschauen kann. 10 % der Arbeitnehmer konsumieren übermäßig viel Alkohol,[2] wodurch die Konzentration am Arbeitsplatz nachlässt. 20 % aller Arbeitsunfälle sollen auf Alkoholkonsum zurückzuführen sein.[3] Ganz zu schweigen von den wirtschaftlichen Schäden, die dadurch entstehen. Ähnliche negative Folgen werden mit der Legalisierung von Cannabis befürchtet. Ob mit der Cannabis-Legalisierung tatsächlich mehr Arbeitsunfälle und wirtschaftliche Schäden einhergehen werden, lässt sich anhand verschiedener Faktoren beurteilen.
Haben die Pläne zur Cannabis-Legalisierung tatsächlich derart verheerende Auswirkungen auf die Arbeitsweise, wie von Arbeitgebern und Arbeitsschützern teilweise angenommen?
Im Koalitionsvertrag heißt es: „Wir führen die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften ein. Dadurch wird die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz gewährleistet.“[4] Im Fokus steht die Legalisierung von Cannabis als Genuss‑, nicht als Suchtmittel.
Befürworter der Legalisierung positionieren sich dahingehend, es sei kaum zu befürchten, dass mit der Legalisierung von Cannabis mehr Menschen zu dieser moderaten Droge greifen würden. Schon jetzt boome der Cannabis-Konsum. Die Substanz sei preiswert auf dem Schwarzmarkt zu finden, so dass das aktuelle Verbot kaum eine Hürde schaffen würde.[5] Die abschreckende Wirkung des Verbotes kann allerdings nicht ganz von der Hand gewiesen werden. Wahrscheinlich wird der Schwarzmarkt aber neben dem legalen Verkauf bestehen bleiben. Einige Vertreiber werden sich bei ihrer Produktion bzw. ihrem Vertrieb nicht durch den Staat in die Karten schauen lassen oder Einnahmen von nun an versteuern wollen.
Nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 dürfen Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Gleichzeitig dürfen Unternehmer nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
Cannabis-Befürworter führen auf, dass Cannabis nur in seltenen Fällen am Arbeitsplatz konsumiert werde. Erbringen Arbeitnehmer ihre Leistung wie gewohnt und käme es sehr vereinzelt zu Fehlern oder Unfällen, so müsse dies – auch nach einem Konsum – nicht auf den Cannabis-Konsum zurückzuführen sein. Der Cannabis-Konsum in der Freizeit lässt sich am Arbeitsplatz nur schwer feststellen. Eine hohe Anzahl von Cannabis-Konsumenten erledigt ihre Aufgaben am Arbeitsplatz ebenso sorgfältig wie Arbeitnehmer, die keine Drogen konsumiert haben. Daher erkennen Arbeitgeber in der Regel nicht, ob Arbeitnehmer Cannabis zugetan sind oder nicht. Dennoch stellen diese Arbeitnehmer für andere aufgrund der Cannabis-Wirkung eine Gefahr dar.
Entgegen der Argumentation der Cannabis-Befürworter ist den Auflagen der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Die vorgestellten Normen fordern, die Gefahr durch Cannabis zu erkennen und nachteilige Folgen zu verhindern. Das gemeinsame Ziel von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist es, Arbeitsunfälle (und Berufskrankheiten) zu vermeiden. Daher ist vor allem Intensiv-Konsumenten von Cannabis nahezulegen, Cannabis nur zu konsumieren, wenn während der Arbeitszeit ihre vollständige Aufmerksamkeit gewährleistet ist. In solchen Fällen kann man jedoch nicht mehr von Genuss sprechen, sondern von einer Sucht, welche es zu behandeln gilt. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass durch Cannabis beeinträchtigte Mitarbeiter ihre Tätigkeit einstellen und ihr Zuhause unversehrt erreichen.
Wie können Arbeitgeber den Cannabis-Konsum auffälliger Mitarbeiter feststellen?
Wird es zukünftig Cannabis-Schnelltests geben? Das könnte eine Möglichkeit sein, die Arbeitgeber in Betracht ziehen könnten, um auf einen Cannabis-Konsum zurückzuführende Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu erkennen. Kognitive oder motorische Störungen am Arbeitsplatz können aber auch andere Ursachen haben (z.B. Krankheit, Einnahme von Medikamenten). Generell gilt: Ausfallerscheinungen eines Mitarbeiters sind am Arbeitsort zu vermeiden. Sind diese tatsächlich auf einen Konsum von Cannabis zurückzuführen, ist eine Kündigung nicht sofort zulässig, vielmehr ist eine Abmahnung als milderes Mittel oder eine sogar eine vorausgehende Therapie im Falle einer Suchterkrankung erforderlich.[6]
Aus Sicht von Arbeitsschützern kann die Frage nach einem Drogentest sehr heikel sein und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beschädigen. Deshalb wird Arbeitgebern bei einem Verdacht auf einen überhöhter Cannabis- oder Alkohol-Konsum empfohlen, ein Gespräch mit betroffenen Mitarbeitern zu suchen. Hierfür sollten Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder BGM-Teams Informationen bereitstellen und Präventivmaßnahmen einleiten.
Qualifizierung als Arbeitsunfall trotz Einfluss von Cannabis?
Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Arbeitsunfall, so kann bei einem konkreten Verdachtsfall ein Cannabis-Test angeordnet werden. Im Gegensatz zu Alkoholtests lässt sich allerdings lediglich feststellen, dass der Getestete irgendwann Cannabis konsumiert hat. Der genaue Zeitpunkt des Konsums sowie die Menge lassen sich nach derzeitigem Stand nicht feststellen.6 In Härtefällen kann es zu aufwändigen Bluttests kommen. Wird Cannabis als Mitursache für einen Arbeitsunfall vermutet, so orientieren sich die Gutachter am THC-Wert im Blut. Wer mehr als ein Nanogramm THC im Blut hat, für den kann es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich Cannabis nur sehr langsam abbaut, sodass der Konsum vom Vorabend am Folgetag noch sichtbare Werte anzeigt.6
Ob die Unfallversicherung die Kosten für den Unfall übernimmt, ist dann eine Ermessensfrage. Im Streitfall entscheidet das Sozialgericht. Eine Grundsatzentscheidung existiert nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Frage, die vom Einzelfall abhängig ist.
Beispielsfall zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls trotz Cannabis-Konsums
Mit der Qualifizierung als Arbeitsunfall trotz vorangegangenen Cannabis-Konsum setzte sich das Sozialgericht Osnabrück in einem Fall auseinander, in dem ein etwa 40-Jähriger Kläger gegen Mittag auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Der Kläger nutzte sein E‑Fahrrad, um zur Arbeitsstätte zu gelangen, und übersah dabei einen von rechts kommenden PKW. Dem Fahrer des PKWs war es nicht möglich, rechtzeitig abzubremsen, so dass es zur Kollision kam. Der Kläger hatte am Vorabend nachweislich Cannabis konsumiert. Er gab an, regelmäßig Cannabis zu konsumieren, weshalb die Wirkung nur wenige Stunden andauern würde. Seiner Meinung nach stand er zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter der Cannabis-Einwirkung. Er habe das Fahrzeug schlichtweg übersehen. Die beklagte Berufsgenossenschaft ging wegen des nachgewiesenen THC-Wertes von 9 ng je Milliliter im Serum hingegen von einem drogenbedingten Fehlverhalten aus.
Das Sozialgericht beurteilte die Situation anders: Es stellte fest, dass wegen der THC-Menge eine verbotswidrige Handlung vorlag, die jedoch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ausschließe. Anders als bei Alkoholeinfluss gebe es nach dem Cannabis-Konsum keine klaren Erkenntnisse zur Cannabis-Dosis und deren Auswirkungen. Damit legen keine klaren Anhaltspunkte für eine Fahruntüchtigkeit des Klägers vor. Alleine aufgrund der Blutuntersuchung nach dem Unfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls fahrunfähig gewesen sei. Dem Kläger sei aber vorzuwerfen, sich nicht an die Straßenverkehrsordnung gehalten zu haben, weil er die Straße überquert hatte, ohne den Rechtsverkehr zu beachten. Im direkten Zusammenhang mit dem Cannabis-Konsum stehe dies jedoch nicht. Demzufolge musste die Berufsgenossenschaft die mit dem Vorfall in Verbindung stehenden Kosten übernehmen.[7]
Was können Arbeitsschützer tun, um Arbeitsunfälle oder grobe Arbeitsfehler unter Drogeneinfluss zu verhindern?
Arbeitgeber und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben keinen Anspruch darauf, das Privatleben der Mitarbeiter zu durchleuchten. Dies bedeutet auch, dass nichts gegen einen Cannabis-Konsum in der Freizeit unternommen werden kann. Zur Vermeidung von Arbeitsunfällen können Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitssicherheit aber entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Die fünf wichtigsten Maßnahmen im Überblick:
- Hinweis an Mitarbeiter, auf Mittel zu verzichten, die in eine Drogenabhängigkeit führen (Cannabis, Alkohol, Nikotin, Aufputschmittel in Tablettenform…)
- Verbot von Alkohol- und Cannabiskonsum am Arbeitsplatz
- Aufstellen einer Betriebsvereinbarung zur Suchtprävention
- Unterweisung der Mitarbeiter zum Thema „Suchtmittel“ sowie deren Folgen
- Hilfsangebote für suchtgefährdete Mitarbeiter
Umstände, die in der Corona-Pandemie zu vermehrtem Drogenkonsum führen können
Allein die Legalisierung von Cannabis führt nicht zu einem vermehrten Drogenkonsum. Vielmehr sind es die Lebens- oder Arbeitsumstände, die das Suchtverhalten fördern. Um nur ein Beispiel zu nennen: Arbeiten im Homeoffice war bereits vor der Corona-Pandemie eine Alternative zum täglichen Gang zum Arbeitsplatz. Jedoch waren es bisher eher Einzelfälle. In Corona-Zeiten wurde das Homeoffice praktisch zur Pflichtübung. Das kommt nicht jedem zugute. Die Menschen sind sich selbst überlassen. Die Absprache mit Kollegen und Vorgesetzten fehlt beinahe vollständig. Viele Beschäftigte fühlen sich Zuhause vermehrt einsam und alleingelassen. Nicht jeder verfügt über die ausreichende Disziplin, seine Arbeitsziele auch im Homeoffice konsequent zu verfolgen. Einige verfallen in ein Lotterleben. Dies kann dramatische Auswirkungen auf die Persönlichkeit eines Menschen haben. Fest steht, dass während der Corona-Krise der Cannabis-Konsum stark angestiegen ist. Wer den ganzen Tag alleine Zuhause vor dem Laptop verbringt, ist stärker suchtgefährdet als Menschen, die im öffentlichen Leben stehen.[8]
Dessen sollten sich Arbeitgeber bewusst sein und folgende Punkte berücksichtigen:
- Sind die Mitarbeiter im Homeoffice in ein gutes soziales Umfeld eingebunden? Menschen ohne soziale Kontakte sind verstärkt suchtgefährdet.
- Feste Zeitpunkte für Videotelefonate / ‑konferenzen sollten vereinbart werden. Dies verhindert ein allzu lässiges Arbeitsleben, das Menschen schneller zu Cannabis greifen lässt, und fördert den Kontakt zwischen den Kollegen im Homeoffice.
- Feste Aufgaben stellen: Damit Vorgesetzte den Kontakt zu den Mitarbeitern im Homeoffice besser pflegen können, können täglich einige konkrete Aufgaben gestellt werden, die in einem vorab festgelegten Zeitrahmen zu erledigen sind. Das fördert die Bindung der Beschäftigten an das Unternehmen und lässt wenig Spielraum für überhöhten Cannabis-Konsum.
- Auf Zeichen achten: Sieht ein Mitarbeiter immer häufiger davon ab, seine Kamera in Konferenzen einzuschalten, könnte dies ein Zeichen dafür sein, dass er gerade ein Problem entwickelt. Feste Zeitpunkte für Videokonferenzen stellen eine gute Möglichkeit dar, sich einen Eindruck vom Zustand des Mitarbeiters zu verschaffen.
Vorbildverhalten und Firmenkultur: Cannabis auf Betriebsfeiern?
Alkohol auf Firmenfeiern gehört in vielen Unternehmen zum guten Ton. Ob sich mit der Legalisierung von Cannabis auch die individuelle Firmenkultur verändern könnte, ist fraglich. Die Befürchtung, Mitarbeiter zukünftig zusammen kiffend auf Betriebsfesten oder beim Kollegengeburtstag anzutreffen, ist wohl dennoch eher unbegründet. Mit der Legalisierung dieser Droge erfolgt noch lange kein vermehrter Zuspruch.
Und: Auch Vorgesetzte können Cannabis-Konsumenten sein. Wer allzu offen den Cannabis-Konsum befürwortet, muss jedoch davon ausgehen, dass Mitarbeiter Cannabis am Arbeitsplatz als ‘normal’ einstufen und selbst zur Droge greifen, was sich nachteilig auf die Arbeitsergebnisse auswirken kann. Daher sollten vor allem Ausbilder, Sicherheitsbeauftragte, Ausbildungsbeauftragte oder Auszubildendenvertreter generell eine Vorbildrolle einnehmen und vom Konsum im Betrieb absehen.
Die größte Herausforderung von Unternehmen durch die legalisierte Cannabis-Abgabe
Viele Unternehmen verfügen über detaillierte Suchtpräventionsprogramme. Die Furcht vor der Cannabis-Legalisierung ist dennoch begründet. Vor allem junge Menschen könnten sich durch falsche Rückschlüsse selbst gefährden. Denn Cannabis ist heute eher positiv als negativ belegt. Diese Einstellung stellt das betriebliche Gesundheitsmanagement vor ganz neue Herausforderungen. Auf der einen Seite hoffen viele Arbeitgeber, dass die verharmlosende Darstellung von Cannabis auf gefestigte Persönlichkeiten trifft und zu keinem erhöhten Konsum führt.
Es ist Fakt: Cannabis bleibt auch mit der Legalisierung eine nicht ungefährliche Substanz, deren Verwendung immer gewisse Risiken für die eigene Gesundheit und das gesamte Leben birgt. Es kann das Bewusstsein und die Wahrnehmung erheblich beeinträchtigen.[9] Vielen Cannabis-Konsumenten ist nicht immer klar, dass es sich um eine Droge und nicht um ein Genussmittel handelt, auch wenn Cannabis ein gewisses Wohlgefühl erzeugt. Mit nachlassender Wirkung können Entzugserscheinungen und eine Abhängigkeit entstehen, die sowohl psychische als auch körperliche Folgen haben. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Angststörungen, Depressionen oder Krebs sind häufige Spätfolgen von Drogenkonsum.[10]
Betriebsvereinbarungen sollten schon jetzt dahingehend geändert werden, dass ein Arbeiten unter Cannabis-Einfluss nicht geduldet wird. Diese sollten sich auch auf das Arbeiten im Homeoffice beziehen. Auch die Suchtprävention muss um diesen neuen Stoff deutlich erweitert werden. Suchtprävention endet nicht mit dem Verzicht auf Cannabis. Vielmehr liegt die Vorbeugung in der Beseitigung der Ursachen, die Menschen zu Drogen greifen lassen. Daher umfasst das BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) auch nachstehende Punkte:
- Stress- und Burnoutvorbeugung
- Achtsamkeit
- Resilenz
- Schmerzfreiheit und körperliche Gesamtgesundheit
Fazit
Ob die Legalisierung von Cannabis tatsächlich zu den befürchteten Veränderungen in Unternehmen führt, bleibt abzuwarten.
Fakt ist: So verschieden wie die Arbeitnehmer ist auch der Umgang von Arbeitgebern mit ihren Mitarbeitern. Während einige Unternehmen in ihren Beschäftigten ausschließlich Leistungsträger sehen, verschaffen sich immer mehr Arbeitgeber gerne einen Gesamtüberblick. Denn sie wissen: Nur gesunde Mitarbeiter sind motiviert und leistungsorientiert. Daher stehen neben den Arbeitnehmern auch Arbeitgeber in der Pflicht, den Fokus auf die Gesundheit der Mitarbeiter zu richten. Die Legalisierung von Cannabis ist ein Punkt, der in jedem Unternehmen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern umfassend thematisiert werden sollte.
Weitere Informationen:
BG Bausteine D 510 “Gefährdung durch stoffgebundene Suchtmittel”
DGUV Information 206–009 Suchtprävention in der Arbeitswelt – Handlungsempfehlungen (inkl. beispielhafte Betriebsvereinbarung)
Fußnoten:
[1] Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP).
[2] https://www.kenn-dein-limit.de/alkoholkonsum/alkoholkonsum-in-deutschland/
[3] https://www.alcoolautravail.ch/de/einige-zahlen-176
[4] Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP), Seite 87.
[5] https://hanfverband.de/faq/welche-folgen-hat-der-schwarzmarkthandel-von-cannabis
6 https://www.praktischarzt.de/untersuchungen/drogentest/wie-lange-ist-thc-nachweisbar/
[7] Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 07.02.2019 – S 19 U 40/18.
[8] https://www.spiegel.de/karriere/alkohol-im-homeoffice-wie-leicht-man-in-die-sucht-rutscht-wo-man-hilfe-findet-a-aa7d67d6-ef9b-406f-8495–7033c699fe50
[9] https://www.drugcom.de/haeufig-gestellte-fragen/fragen-zu-cannabis/beeintraechtigt-cannabis-die-fahrtauglichkeit/
[10] https://www.patienten-information.de/kurzinformationen/cannabis
Autor: Donato Muro
d.muro@sicherheitsingenieur.nrw