Ein Kriminaloberkommissar warf seinem Vorgesetzten vor, ihn in einem Personalgespräch derart angegangen zu haben, dass dies eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelschwere Depression ausgelöst habe. Grund für das Gespräch war ein außerdienstliches Verhalten des Beamten mit der Ankündigung einer disziplinarrechtlichen Prüfung.
Der Polizist beantragte Unfallfürsorge beim Dienstherrn – ohne Erfolg, weil das Gespräch kein „auf äußerer Einwirkung beruhendes“ Ereignis darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht entschied zwar, dass auch nicht-körperliche Einwirkungen äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts sein können. Voraussetzung sei aber, dass Verlauf, Äußerungen oder Inhalt die Grenze der Sozialadäquanz überschreiten. Ein im Rahmen des „Normalen“ bleibendes Gespräch zähle nicht dazu.
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2018, Az. 2 B 3.18