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FFP2-Masken richtig benutzen

Gesetzliche Unfallversicherung gibt Hinweise
FFP2-Masken richtig benutzen

FFP2-Masken richtig benutzen
Zuerst muss der Bart ab, sonst nützt eine FFP2-, KN95- oder N95-Maske nichts. Foto: © WavebreakmediaMicro - stock.adobe.com

Für viele Men­schen stellt sich die Frage nach der richti­gen Benutzung von FFP2-Masken. Das Insti­tut für Arbeitss­chutz der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung (IFA) gibt wichtige Hin­weise zur Benutzung und Wiederver­wen­dung der Atemschutzprodukte.

  • Gebrauch­san­leitung befol­gen: Reg­uläre, nach EN 149 geprüfte FFP2-Masken dür­fen nur mit ein­er Gebrauch­san­leitung in deutsch­er Sprache verkauft wer­den. Diese beschreibt genau, wie die Maske anzule­gen ist. Die Gebrauch­san­leitung, die der kle­in­sten han­del­süblichen Pack­ung beiliegen muss, sollte beim Kauf der Maske also unbe­d­ingt nachge­fragt und vor der ersten Ver­wen­dung sorgfältig gele­sen wer­den. Nur so wird eine opti­male Schutzwirkung der Maske erreicht.
  • Rasieren: Was viele nicht wis­sen: Häu­fig ist nicht das Fil­ter­ma­te­r­i­al das Prob­lem, son­dern der Dicht­sitz. Damit eine Maske wirkt, muss sie eng am Gesicht anliegen. “Bärte oder Vernar­bun­gen im Bere­ich der Mask­endichtlin­ie beein­trächti­gen daher die Schutzwirkung von FFP2-Masken”, erk­lärt IFA-Experte Dr. Peter Paszkiewicz.
  • Dicht­sitz prüfen: “Beim Luft­holen sollte die Maske an das Gesicht ange­so­gen wer­den”, so Paszkiewicz. “Wenn man dage­gen einen Luft­strom am Gesicht spürt, sitzt die Maske nicht gut.”
  • Auf Hygiene acht­en: Masken mit der Kennze­ich­nung FFP2 R sind wiederver­wend­bar. Wie lange und wie oft das möglich ist, bes­timmt vor allem der Umgang mit der Maske. Dabei ist auf größt­mögliche Hygiene zu acht­en. Paszkiewicz: “Set­zen Sie die Maske auf und ab, ohne dabei die Innen­seite oder den Dich­trand zu berühren und bewahren Sie sie nach dem Ein­satz gut belüftet auf. Dann ist eine wieder­holte kurzzeit­ige Benutzung für mehrere Tage möglich.”
  • Wenn nötig, ärztlichen Rat ein­holen: Meis­tens wer­den FFP2-Masken nur für die Fahrt mit dem Bus oder der Bahn oder den Einkauf im Super­markt aufge­set­zt. “Für die meis­ten Men­schen dürfte die damit ver­bun­dene Belas­tung unkri­tisch sein”, schätzt Paszkiewicz. “Wer auf­grund von gesund­heitlichen Beein­träch­ti­gun­gen unsich­er ist, dem empfehlen wir die Rück­sprache mit dem Hausarzt.”

Von den vielerorts kur­sieren­den Tipps zur Auf­bere­itung von Masken für eine Wiederver­wen­dung rät der IFA-Fach­mann ab. Es sei nicht auszuschließen, dass solche Behand­lun­gen die Fil­ter­leis­tung erhe­blich beein­trächti­gen oder ganz zunichtemachen.

Diese fünf Hin­weise helfen, unsichere FFP2-Masken zu erkennen.

Hin­ter­grund FFP2-Masken

Atem­schutz­masken der Klasse FFP2 schützen die, die sie tra­gen; sie fall­en deshalb in die Kat­e­gorie der Per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen. Damit unter­schei­den sie sich von Mund-Nase-Bedeck­un­gen und medi­zinis­chem Gesichtss­chutz (OP-Masken). Diese dienen vor allem dem Schutz der Mit­men­schen. FFP2-Masken kom­men schon lange am Arbeit­splatz zum Ein­satz, wenn dort mit gefährlichen Stäuben und Aerosolen zu rech­nen ist. Nur FFP2-Masken ohne Ven­til schützen zusät­zlich auch die Mit­men­schen vor möglichen Krankheit­ser­regern in der Ausatem­luft der tra­gen­den Person.

“FFP2-Masken sind für den Ein­satz bei der Arbeit gedacht“, sagt Paszkiewicz. „Deshalb gel­ten nicht nur strenge Zulas­sungs- und Überwachungsan­forderun­gen für diese Pro­duk­te, son­dern auch beson­dere Nutzungsregeln. Dazu zählen eine vom Arbeit­ge­ber anzu­bi­etende medi­zinis­che Vor­sorge­un­ter­suchung und eine Unter­weisung zur richti­gen Handhabung.”

Diese Forderun­gen entsprechen den Bedin­gun­gen am Arbeit­splatz, wo von kör­per­lich anstren­gen­den Tätigkeit­en teils über den kom­plet­ten Arbeit­stag hin­weg aus­ge­gan­gen wer­den muss. Deshalb fordert der Geset­zge­ber für den pro­fes­sionellen Ein­satz zunächst eine indi­vidu­elle Gefährdungs­beurteilung. Ihr Ergeb­nis entschei­det über die anschließen­den Maß­nah­men und hat zur Erhol­ung masken­freie Arbeit­szeit im Blick. Die gel­tende Arbeitss­chutzregel emp­fiehlt für par­tikelfil­tri­erende Halb­masken ohne Ausatemven­til eine Tragedauer von 75 Minuten mit ein­er anschließen­den Erhol­ungs­dauer von 30 Minuten. Bei leichter Arbeit ist eine Aus­dehnung der Tragedauer auf drei Stun­den möglich.

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