Die neue europäische PSA-Verordnung, die seit dem 21. April 2018 verbindlich anzuwenden ist, bringt wichtige Änderungen für die einzelnen Akteure der Lieferkette mit sich. Für die Hersteller gilt beispielsweise, dass sie jeder einzelnen PSA eine EU-Konformitätserklärung beifügen müssen oder – alternativ – in den Anleitungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.4 einen entsprechenden Download-Link bereitstellen müssen.
Doch die PSA-Verordnung nimmt nicht nur die Hersteller in die Pflicht, sondern alle Wirtschaftsakteure. Sie müssen die Neuerungen gleichermaßen berücksichtigen, angefangen bei der veränderten Risikoeinstufung der einzelnen Produktgruppen. So wurde die PSA-Kategorie III um einige Gefahren erweitert: Ertrinken, Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen, Hochdruckstrahl, Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche und schädlicher Lärm. Die daraus resultierenden Konsequenzen für den Endanwender erläutert Jens Thäuser vom VTH-QUALITÄTSPARTNER Honeywell am Beispiel des Gehörschutzes: „Die Höherstufung des Gehörschutzes in Kategorie III bedeutet eine wesentliche Veränderung in der Handhabung, da für Kategorie III-Produkte eine Unterweisungspflicht der Beschäftigten vorgeschrieben ist.“
Als Partner der Inverkehrbringer (Hersteller) sind auch die PSA-Bereitsteller (Händler) nun stärker als bislang gefordert. Der Technische Händler muss fortan kontrollieren, ob die Ware mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, eindeutig gekennzeichnet wurde (z. B. korrekte Hersteller- und Einfuhrangaben aufweist) sowie über die notwendigen Bescheinigungen verfügt (z. B. EU-Konformitätserklärung, Anleitung und Information in leicht verständlicher Sprache). „Als Technische Händler müssen wir zukünftig Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn wir eine Nichtkonformität entdecken, das heißt sowohl mit dem Hersteller als auch mit der Marktüberwachung eine Klärung anstreben“, ergänzt Christian Coenen vom Arbeitsschutzfachhändler Coenen Neuss.
Als vertrauenswürdiger „Aufklärer“ und verlässlicher Berater tritt der Arbeitsschutzfachhandel auch bei seinen Kunden in Erscheinung. Er nimmt ihnen die Sorge, veraltete oder unzulässige Produkte zu erwerben: PSA, die nach der alten PSA-Richtlinie zertifiziert und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht wurde, darf auch nach diesem Stichtag noch verkauft und eingesetzt werden. „Darüber klären wir die Abnehmer von PSA in unserer Fachberatung gerne auf“, versichert Peter Mühlberger, Vorsitzender des VTH Verband Technischer Handel e.V.