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Gemeinsam den sicheren Übergang zur neuen PSA-Verordnung gestalten

Hersteller und Technischer Handel
Gemeinsam den sicheren Übergang zur neuen PSA-Verordnung gestalten

Gemeinsam den sicheren Übergang zur neuen PSA-Verordnung gestalten
Grafik: © VTH

Die neue europäis­che PSA-Verord­nung, die seit dem 21. April 2018 verbindlich anzuwen­den ist, bringt wichtige Änderun­gen für die einzel­nen Akteure der Liefer­kette mit sich. Für die Her­steller gilt beispiel­sweise, dass sie jed­er einzel­nen PSA eine EU-Kon­for­mität­serk­lärung beifü­gen müssen oder – alter­na­tiv – in den Anleitun­gen und Infor­ma­tio­nen nach Anhang II Num­mer 1.4 einen entsprechen­den Down­load-Link bere­it­stellen müssen.

Doch die PSA-Verord­nung nimmt nicht nur die Her­steller in die Pflicht, son­dern alle Wirtschaft­sak­teure. Sie müssen die Neuerun­gen gle­icher­maßen berück­sichti­gen, ange­fan­gen bei der verän­derten Risikoe­in­stu­fung der einzel­nen Pro­duk­t­grup­pen. So wurde die PSA-Kat­e­gorie III um einige Gefahren erweit­ert: Ertrinken, Schnittver­let­zun­gen durch handge­führte Ket­ten­sä­gen, Hochdruck­strahl, Ver­let­zun­gen durch Pro­jek­tile oder Messer­stiche und schädlich­er Lärm. Die daraus resul­tieren­den Kon­se­quen­zen für den Endan­wen­der erläutert Jens Thäuser vom VTH-QUALITÄTSPARTNER Hon­ey­well am Beispiel des Gehörschutzes: „Die Höher­stu­fung des Gehörschutzes in Kat­e­gorie III bedeutet eine wesentliche Verän­derung in der Hand­habung, da für Kat­e­gorie III-Pro­duk­te eine Unter­weisungspflicht der Beschäftigten vorgeschrieben ist.“

Als Part­ner der Inverkehrbringer (Her­steller) sind auch die PSA-Bere­it­steller (Händler) nun stärk­er als bis­lang gefordert. Der Tech­nis­che Händler muss for­t­an kon­trol­lieren, ob die Ware mit ein­er CE-Kennze­ich­nung verse­hen ist, ein­deutig gekennze­ich­net wurde (z. B. kor­rek­te Her­steller- und Ein­fuhrangaben aufweist) sowie über die notwendi­gen Bescheini­gun­gen ver­fügt (z. B. EU-Kon­for­mität­serk­lärung, Anleitung und Infor­ma­tion in leicht ver­ständlich­er Sprache). „Als Tech­nis­che Händler müssen wir zukün­ftig Kor­rek­tur­maß­nah­men ergreifen, wenn wir eine Nichtkon­for­mität ent­deck­en, das heißt sowohl mit dem Her­steller als auch mit der Mark­tüberwachung eine Klärung anstreben“, ergänzt Chris­t­ian Coenen vom Arbeitss­chutz­fach­händler Coenen Neuss.

Als ver­trauenswürdi­ger „Aufk­lär­er“ und ver­lässlich­er Berater tritt der Arbeitss­chutz­fach­han­del auch bei seinen Kun­den in Erschei­n­ung. Er nimmt ihnen die Sorge, ver­al­tete oder unzuläs­sige Pro­duk­te zu erwer­ben: PSA, die nach der alten PSA-Richtlin­ie zer­ti­fiziert und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht wurde, darf auch nach diesem Stich­tag noch verkauft und einge­set­zt wer­den. „Darüber klären wir die Abnehmer von PSA in unser­er Fach­ber­atung gerne auf“, ver­sichert Peter Mühlberg­er, Vor­sitzen­der des VTH Ver­band Tech­nis­ch­er Han­del e.V.

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