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7. SGB IV-Änderungsgesetz: Gesetzliche Unfallversicherung begrüßt Änderung zu Berufskrankheiten

Gesetzliche Unfallversicherung
Gesetzesänderung zu Berufskrankheiten begrüßt

Gesetzesänderung zu Berufskrankheiten begrüßt
Grafik: © Franjo - stock.adobe.com

Der Deutsche Bun­destag hat das 7. SGB IV-Änderungs­ge­setz beschlossen darin enthal­ten Änderun­gen am SGB VII, die das Recht der Beruf­skrankheit­en weit­er­en­twick­eln. Beruf­sgenossen­schaften und Unfal­lka­ssen begrüßen diese Änderun­gen, die in weit­en Teilen auf Vorschläge der Selb­stver­wal­tung der Unfal­lver­sicherungsträger zurück­ge­hen. Die Neuregelun­gen umfassen unter anderem den Weg­fall des Unter­las­sungszwangs, Erle­ichterun­gen bei der Ursach­en­er­mit­tlung und die Förderung der Forschung zu Beruf­skrankheit­en. Die Regelun­gen treten zum 1.1.2021 in Kraft.

Haupt­geschäfts­führer der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung (DGUV), Dr. Ste­fan Hussy, dazu:

„Das Gesetz ist ein großer und zugle­ich aus­ge­wo­gen­er Schritt zur Weit­er­en­twick­lung des Rechts der Beruf­skrankheit­en. Der Geset­zge­ber hat damit in weit­en Teilen Vorschläge aufge­grif­f­en, die die Vertreterin­nen und Vertreter der Arbeit­ge­ber und Ver­sicherten in der Selb­stver­wal­tung der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung erar­beit­et haben. Wir sehen das Gesetz daher auch als Anerken­nung für die Fähigkeit der Selb­stver­wal­tung, Lösun­gen für die Men­schen zu find­en, die sie vertritt.”

Fortschritte für die Prävention erhofft

Von der Geset­zesän­derung erhof­fen sich Beruf­sgenossen­schaften und Unfal­lka­ssen weit­ere Fortschritte für die Präven­tion. „Das Gesetz gibt der Unfal­lver­sicherung mehr Möglichkeit­en, Dat­en über Belas­tun­gen bei der Arbeit zu bün­deln und so ihr Wis­sen über die Ursachen von Beruf­skrankheit­en zu ver­größern”, sagt die stel­lvertre­tende Haupt­geschäfts­führerin der DGUV, Dr. Edlyn Höller. „Dieses Wis­sen hil­ft uns sowohl im Arbeitss­chutz als auch bei der Frage der Anerken­nung von Beruf­skrankheit­en, denn wir kön­nen auf dieser Grund­lage noch bess­er die Belas­tun­gen ermit­teln, denen erkrank­te Ver­sicherte bei der Arbeit aus­ge­set­zt waren.”

Aufgabe der Tätigkeit keine Voraussetzung mehr für Anerkennung der Berufskrankheit

Das Gesetz sieht auch vor, dass bei Beruf­skrankheit­en, bei denen bis­lang die Auf­gabe der Tätigkeit Voraus­set­zung für die Anerken­nung war, dieser Zwang wegfällt. Höller: „Der Unter­las­sungszwang ist nicht mehr n^ötig. Wir haben seit einiger Zeit Ver­fahren, die es zum Beispiel Ver­sicherten mit ein­er Hauterkrankung ermöglichen, ihren Job weit­er auszuüben. Das Gesetz stärkt diese Ver­fahren, die so genan­nte Indi­vid­u­al­präven­tion, und trägt somit dazu bei, die Arbeitswelt gesün­der zu machen.”

www.dguv.de

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