Kommen Lasereinrichtungen an Arbeitsplätzen zum Einsatz, müssen Arbeitgeber bestimmte Anforderungen hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erfüllen. Eine neue Handlungshilfe des Hamburger Amts für Arbeitsschutz unterstützt sie dabei.
Lasertechnologien haben in vielen Branchen Einzug gehalten, zum Beispiel in der Materialbearbeitung, der Mess- und Prüftechnik bis hin Shows oder Theateraufführungen. Für die Verwendung von Lasereinrichtungen an Arbeitsplätzen ergeben sich für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bestimmte Anforderungen hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ihrer Beschäftigten nach Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung — OStrV und dem Technischen Regelwerk (TROS). Die neue Publikation „Laserstrahlung — Eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung“ des Amts für Arbeitsschutz in Hamburg unterstützt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Umsetzung der Technischen Regeln „TROS Laserstrahlung“ zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung — OStrV.
In der 60 Seiten umfassenden Handlungshilfe zu den „TROS Laserstrahlung“ wird auf die wesentlichen Inhalte, wie zum Beispiel Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Laserklassen, Laserschutzbeauftragte oder auf bauliche, konstruktive, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen eingegangen. Als zusätzliches Angebot wird im Anhang die Benutzung eines elektronischen Programms zur Erstellung der individuellen arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung beschrieben.
„Laserstrahlung — Eine Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung“ kann hier heruntergeladen werden.
Als Printversion kann sie bestellt werden über:
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
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Billstraße 80
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