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Herzversagen auf der Dienstreise

Stress als Unfallereignis?
Herzversagen auf der Dienstreise

Herzversagen auf der Dienstreise
Arbeitsunfall oder nicht? Ein Gericht musste entscheiden, ob ein Herzinfarkt auf der Dienstreise als Arbeitsunfall anerkannt werden muss. Foto: ©Osterland - stock.adobe.com

Mit der Frage, ob der Tod durch Herzver­sagen auf ein­er Dien­streise als Arbeit­sun­fall zu werten ist, hat­te sich das Bay­erische Lan­dessozial­gericht zu beschäfti­gen. Der Ver­sicherte war als Bauleit­er tätig und ver­starb auf ein­er Dien­streise im Hotelzimmer.

Weil die Witwe der Mei­n­ung war, dass der durch die Dien­streise bed­ingte erhe­bliche Stress den Tod ihres Mannes verur­sacht habe, machte sie bei der Beruf­sgenossen­schaft Hin­terbliebe­nen­leis­tun­gen gel­tend, was jedoch abgelehnt wurde. Die dage­gen gerichtete Klage war erfol­g­los. Das Gericht lehnte es ab, die beson­ders stress­re­iche Tätigkeit des Ver­sicherten während der Dien­streise als Unfall­ereig­nis im Sinne der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung anzuerkennen.

Stress als solch­er sei keine Krankheit, son­dern könne nur eine Vielzahl von völ­lig unter­schiedlichen Symp­tomen und Beschw­er­den aus­lösen, die von Men­sch zu Men­sch in ver­schieden­ster Art und Inten­sität aufträten. Zwar sei all­ge­mein anerkan­nt, dass auch Ein­flüsse auf die Psy­che durch die ver­sicherte Tätigkeit Ein­wirkun­gen von außen darstellen kön­nten. Jedoch erfüll­ten länger anhal­tende Ein­wirkun­gen über mehr als eine Arbeitss­chicht grund­sät­zlich nicht den Unfall­be­griff im Sinne der geset­zlichen Unfallversicherung.

Ein her­aus­ra­gen­des Ereig­nis, welch­es eine beson­dere Stress­si­t­u­a­tion beim Ver­sicherten in der Arbeitss­chicht des Todestages verur­sacht haben kön­nte, war für die Richter nicht erkennbar.

(Urteil des Bay­erischen Lan­dessozial­gerichts vom 06.11.2017, Az. L 3 U 52/15)

 

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