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Homeoffice: Rechte und Pflichten

Aus den BMAS-FAQ
Homeoffice: Rechte und Pflichten

Homeoffice: Rechte und Pflichten
Foto: © goodluz - stock.adobe.com

Home­of­fice für alle, die ihre Auf­gaben auch zuhause erfüllen kön­nen, ist hier ein wichtiges Instru­ment, denn wer im Home­of­fice arbeit­et, schützt damit auch die Kol­legin­nen und Kol­le­gen im Betrieb und muss nicht Bus oder Bahn nutzen. Doch was gilt im Home­of­fice und was kann man tun, wenn es Prob­leme gibt? Hier eine Auswahl der FAQs des BMAS zum Thema.

1. Ist der Arbeit­ge­ber verpflichtet, seine Beschäftigten Home­of­fice anzu­bi­eten? Wer entschei­det die Frage, ob Home­of­fice möglich ist?

Der Arbeit­ge­ber ist verpflichtet, den Beschäftigten anzu­bi­eten, im Fall von Büroar­beit oder ver­gle­ich­baren Tätigkeit­en, die sich dafür eignen, in ihrer Woh­nung (Home­of­fice) auszuführen, sofern zwin­gende betrieb­s­be­d­ingte Gründe dem nicht ent­ge­gen­ste­hen. Die Entschei­dung über die Eig­nung bzw. evtl. ent­ge­gen­ste­hende Gründe trifft der Arbeitgeber.

2. Kön­nen Beschäftigte verpflichtet wer­den, im Home­of­fice zu arbeiten?

Arbeit­en von zu Hause ist auch weit­er­hin an die Zus­tim­mung der Beschäftigten geknüpft. Eine abwe­ichende Fes­tle­gung des ver­traglichen Arbeit­sortes bedarf in jedem Fall ein­er entsprechen­den arbeitsver­traglichen Regelung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Beschäftigten oder ein­er Betrieb­svere­in­barung /betriebliche Vere­in­barung. Pri­vater Wohn­raum der Beschäftigten liegt außer­halb der Ein­flusssphäre des Arbeit­ge­bers. (Grun­drecht der Unver­let­zlichkeit der Woh­nung Artikel 13 GG). Home­of­fice ist kein “aus­ge­lagertes Büro”. Auch die häus­lichen Ver­hält­nisse der Beschäftigten (z.B. kein geeigneter Bild­schir­mar­beit­splatz, räum­liche Enge) kön­nen ein­er Arbeit im Home­of­fice entgegenstehen.

3. Welche Möglichkeit­en haben Beschäftigte, wenn Home­of­fice möglich ist, aber der Arbeit­ge­ber dies anders sieht. An wen kön­nen sich Beschäftigte wenden?

Wenn der Arbeit­ge­ber Home­of­fice ver­weigert, obwohl Arbeit­en von zu Hause aus möglich wären, soll­ten die Beschäftigten zunächst mit dem Arbeit­ge­ber darüber sprechen. Sie kön­nen sich auch an ihre betriebliche Inter­essen­vertre­tung (Betriebs- oder Per­son­al­rat) wen­den (sofern vorhan­den) oder Kon­takt mit den Arbeitss­chutzbe­hör­den [PDF, 436KB] aufnehmen (§ 17 Arb­SchG). Auf Ver­lan­gen der Arbeitss­chutzbe­hörde muss der Arbeit­ge­ber die Gründe dar­legen, weshalb Home­of­fice nicht möglich ist.

Weit­ere FAQs zum The­ma find­en Sie hier.

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