Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Der in einem Bauunternehmen beschäftigte Kläger ist arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. 2015 wurde er für mehrere Wochen nach China geschickt. Auf eigenen Wunsch nahm er statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage wurden ihm lediglich acht Stunden reguläre Arbeitszeit angerechnet und vergütet. Mit seiner Klage verlangte er Lohn für weitere 37 Stunden mit der Begründung, dass die gesamte Reise von der Wohnung bis zur Arbeitsstelle und zurück wie Arbeit zu vergüten sei.
Das BAG entschied: Die Reisezeit liege ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers, insbesondere bei Auslandsentsendungen. Bei einer Flugreise sei jedoch nur die Zeit in der Economy-Class als erforderliche Reisezeit zu vergüten.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17