Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Strahlenschutzgesetzes beschlossen. Der Vorschlag dazu kam von Bundesumweltministerin Svenja Schulze. Die Novelle greift technische Fortschritte bei industriellen Anwendungen auf und trägt Erkenntnissen für den Vollzug Rechnung, die sich seit Inkrafttreten des 2018 umfassend novellierten Strahlenschutzrechts ergaben, beispielsweise beim Radon-Schutz. Damit soll das hohe Schutzniveau des Strahlenschutzes weiterhin umfassend und konsequent gewährleistet und zugleich praktikabler werden.
Schutz vor ionisierender Strahlung per Anordnung
Das Änderungsgesetz sorgt mit einer Reihe kleinerer Anpassungen und Ergänzungen und Vereinfachungen dafür, den Vollzug des Strahlenschutzrechts weiter zu verbessern. So wird es etwa den zuständigen Behörden erleichtert, den umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung mit Hilfe von Anordnungen zu gewährleisten.
Zeitnaher Schutz am Arbeitsplatz vor Radon
Die arbeitsplatzbezogenen Regelungen zum Schutz vor dem natürlich vorkommenden, radioaktiven Edelgas Radon werden um wichtige Mess- und Informationspflichten an die zuständige Behörde ergänzt, die so schneller von der Aufgabe oder Veränderung eines Arbeitsplatzes mitbekommt.
Ultrakurzpulslaser
Außerdem müssen künftig sogenannte Ultrakurzpulslaser, die im industriellen Bereich zur Anwendung kommen und Röntgenstrahlung erzeugen, aber eine bestimmte Strahlungsdosis nicht überschreiten, bei der zuständigen Behörde angezeigt werden; einer Genehmigung bedarf es für diese Anlagen nicht mehr.
Das trägt dem unterschiedlichen Gefahrenpotential von Lasergeräten, die Röntgenstrahlung erzeugen, Rechnung und verringert bürokratischen und organisatorischen Aufwand. Auch Klarstellungen im Zusammenhang mit der Genehmigungs- und Anzeigepflicht von Röntgengeräten tragen zu einer besseren Vollziehbarkeit der entsprechenden Regelungen bei.
Der Bundesrat muss der Novelle des Strahlenschutzgesetzes noch zustimmen, in Kraft treten soll sie noch in dieser Legislaturperiode.