Schüler, die nach ihrem Abitur bei einen sogenannten Abi-Gag mitmachen, stehen nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. „Gilt die Feier als schulische Veranstaltung, das heißt, sie liegt in der Organisation der Bildungseinrichtung, besteht für die Schülerinnen und Schüler gesetzlicher Unfallversicherungsschutz“, erklärt Jörg Zervas von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Bei Abi-Streichen, die nicht unter Aufsicht, Kontrolle oder Einflussnahme der Schule stehen, verhält es sich anders: „Hier handelt es sich um sogenanntes eigenwirtschaftliches Handeln, das nicht gesetzlich unfallversichert ist“, so Zervas. Die Schulleitung hat bei Abi-Gags darauf zu achten, dass die Schüler die „Späße“ auch beherrschen. Bungee-Springen oder gefährliche Kletterpartien beispielsweise sollten unterbleiben. Aktionen wie Hüpfburgen und Rodeoreiten seien laut UK RLP erlaubt, solange bei letzterem die Geschwindigkeit des rotierenden elektrischen Stiers (Foto) auf die Beherrschbarkeit durch die Schüler abgestellt wird.
Abi-Gag
Aktivitäten müssen beherrschbar sein
18. April 2018
1 Minuten Lesezeit

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