Die Ferien nutzen viele junge Menschen dazu, ihr Taschengeld mit einem Aushilfsjob aufzubessern. Oder sie schnuppern per Praktikum in verschiedene Berufe hinein. Wie ist es hier um den gesetzlichen Unfallsicherungsschutz bestellt?
Klar ist: Während eines Praktikums oder Ferienjobs stehen Schülerinnen, Schüler und Studierende unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei ist es egal wie lange das Praktikum beziehungsweise das Arbeitsverhältnis dauert oder wie hoch dies entlohnt wird.
Unbezahlte Praktika sind – wie Mini-Jobs – auch gesetzlich unfallversichert. „Zuständig bei einem Unfall während der Arbeit beziehungsweise auf den Hin- und Rückwegen ist die für das Unternehmen zuständige Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft“, erklärt Jörg Zervas, Leiter der Abteilung Rehabilitation und Entschädigung bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Der Unfallversicherungsschutz für die Versicherten ist beitragsfrei. Die Kosten trägt – wie für jeden anderen Beschäftigten auch – das Unternehmen.
Für Arbeitgeber interessant:
Der Versicherungsschutz besteht automatisch ab dem ersten Tag der betrieblichen Tätigkeiten und auf allen erforderlichen Wegen von und zur Firma – ohne Anmeldung und zusätzliche Mitgliedsbeiträge.
Aushilfen und Ferienjobber unbedingt einweisen!
Aushilfen und Ferienjobber sollten ausführlich eingewiesen werden oder nur Aufgaben zugewiesen bekommen, die sie auch ohne qualifizierte Anleitung bewältigen können. Denn gerade unerfahrenen Hilfskräften passieren häufig Unfälle. Zu beachten ist auf jeden Fall das Jugendarbeitsschutzgesetz, das regelt, ab welchem Alter Schüler wie lange arbeiten dürfen.
Bei versicherten Unfällen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitation und Pflege. Bei schweren Unfällen mit bleibenden Schäden erhalten Versicherte eine entsprechende Rente.
Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Ausland
Wer einen Ferienjob oder ein Praktikum im Ausland annimmt, ist in der Regel nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Betrieb um ein deutsches Unternehmen handelt. Die Betroffenen sollten sich deshalb vor der Abreise über die Absicherung bei Arbeitsunfällen im Gastland informieren.