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Knie-Arthrose „zu früh“ diagnostiziert

Pech für Maurer
Knie-Arthrose „zu früh“ diagnostiziert

Knie-Arthrose „zu früh“ diagnostiziert
Maurerarbeiten werden oft im Knien oder in der Hocke ausgeführt. Foto: © Hoda Bogdan - stock.adobe.com
2009 wurde die “Gonarthrose” als Num­mer 2112 in die Liste der Beruf­skrankheit­en aufgenom­men – etwa für Tätigkeit­en, die häu­figes Knien oder Hock­en erfordern. Diese Regelung gilt allerd­ings nur für Neuerkrankun­gen nach dem 30.09.2002. Eine Arthrose am Kniege­lenk kann daher nur dann als Beruf­skrankheit anerkan­nt wer­den, wenn sie an bei­den Knien erst­ma­lig nach dem Stich­tag aufge­treten ist.

Der Kläger war als Mau­r­er häu­fig kniebe­las­ten­der Arbeit aus­ge­set­zt. Bere­its im Sep­tem­ber 2002, und damit vor dem Stich­tag 01.10.2002, wurde bei ihm eine Gonarthrose im recht­en Knie diag­nos­tiziert. Im Jan­u­ar 2004 trat die Krankheit auch im linken Knie auf. Nach­dem die Knie-Arthrose in die Beruf­skrankheit­en­verord­nung aufgenom­men wor­den war, beantragte der Mann 2010 die Anerken­nung sein­er Erkrankung als Berufskrankheit.

Nicht als Berufskrankheit anerkannt

Die Beruf­sgenossen­schaft lehnte dies ab. Zu Recht, wie das Bun­dessozial­gericht (BSG) entsch­ied. Maßge­blich war hier die soge­nan­nte Rück­wirkungsklausel der Beruf­skrankheit­en­verord­nung. Diese bes­timmt: „Lei­den Ver­sicherte am 01.07.2009 an ein­er Krankheit nach Num­mer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Beruf­skrankheit anzuerken­nen, wenn der Ver­sicherungs­fall nach dem 30.09.2002 einge­treten ist.“

Diese Voraus­set­zun­gen waren vor­liegend nicht gegeben. Der Ver­sicherungs­fall ein­er Beruf­skrankheit könne erst dann entste­hen, wenn diese durch Auf­nahme in die Beruf­skrankheit­en­verord­nung über­haupt rechtlich exis­tent gewor­den sei. Die Beruf­skrankheit 2112 sei aber erst mit Wirkung zum 01.07.2009 aufgenom­men wor­den. Der Erkrankungs­fall trete bei ein­er Gonarthrose ein, sobald ein Kniege­lenk die diag­nos­tis­chen Kri­te­rien dieser Krankheit erfülle, weil es sich bei den Ver­schleißer­schei­n­un­gen an den Kniege­lenken um einen ein­heitlichen Erkrankungs­fall han­dele. Da der Kläger bere­its im Sep­tem­ber 2002 an ein­er Gonarthrose des recht­en Knies litt, könne die später einge­tretene Gonarthrose des linken Knies nicht mehr als eigene Beruf­skrankheit fest­gestellt wer­den, urteilte das BSG.

(Urteil des Bun­dessozial­gerichts vom 20.03.2018, Az. B 2 U 5/16 R)

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