Der Kläger war als Maurer häufig kniebelastender Arbeit ausgesetzt. Bereits im September 2002, und damit vor dem Stichtag 01.10.2002, wurde bei ihm eine Gonarthrose im rechten Knie diagnostiziert. Im Januar 2004 trat die Krankheit auch im linken Knie auf. Nachdem die Knie-Arthrose in die Berufskrankheitenverordnung aufgenommen worden war, beantragte der Mann 2010 die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit.
Nicht als Berufskrankheit anerkannt
Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Zu Recht, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschied. Maßgeblich war hier die sogenannte Rückwirkungsklausel der Berufskrankheitenverordnung. Diese bestimmt: „Leiden Versicherte am 01.07.2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30.09.2002 eingetreten ist.“
Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Der Versicherungsfall einer Berufskrankheit könne erst dann entstehen, wenn diese durch Aufnahme in die Berufskrankheitenverordnung überhaupt rechtlich existent geworden sei. Die Berufskrankheit 2112 sei aber erst mit Wirkung zum 01.07.2009 aufgenommen worden. Der Erkrankungsfall trete bei einer Gonarthrose ein, sobald ein Kniegelenk die diagnostischen Kriterien dieser Krankheit erfülle, weil es sich bei den Verschleißerscheinungen an den Kniegelenken um einen einheitlichen Erkrankungsfall handele. Da der Kläger bereits im September 2002 an einer Gonarthrose des rechten Knies litt, könne die später eingetretene Gonarthrose des linken Knies nicht mehr als eigene Berufskrankheit festgestellt werden, urteilte das BSG.
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.03.2018, Az. B 2 U 5/16 R)