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LASI-Leitlinien helfen bei der Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes

Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
LASI-Leitlinien helfen bei der Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes

LASI-Leitlinien helfen bei der Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes
Dass Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) stammt aus dem Jahr 1973. Die Arbeitswelt hat sich seitdem tiefgreifend verändert. Foto: © Gorodenkoff - stock.adobe.com

Alle Arbeit­ge­ber – unab­hängig von Betrieb­s­größe, Branche und Risikopoten­zial – sind verpflichtet, die erforder­lichen Maß­nah­men für die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz der Beschäftigten in ihrem Betrieb festzule­gen und umzuset­zen. Diese betrieblichen Organ­i­sa­tion­spflicht­en wur­den mit dem „Gesetz über Betrieb­särzte, Sicher­heitsin­ge­nieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher­heit“ (Arbeitssicher­heits­ge­setz – ASiG) erst­mals 1973 festgelegt.

Das ASiG wurde zu ein­er Zeit ver­ab­schiedet, in der die tra­di­tionelle Indus­triege­sellschaft den Rah­men für die Arbeitswelt und die Betriebe bildete. In den let­zten Jahrzehn­ten — ras­ant seit der Jahrtausendwende — verän­dert sich jedoch die Arbeitswelt tief­greifend. Die Wirtschaft wird zunehmend von Dien­stleis­tung­sun­ternehmen geprägt, die Anzahl der Beschäftigten im pro­duzieren­den Gewerbe sinkt kon­tinuier­lich, neue Arbeits­for­men sind hinzuge­treten. Einige der Verän­derung­sprozesse – ins­beson­dere hin­sichtlich der Flex­i­bil­isierung und Glob­al­isierung betrieblich­er Struk­turen – führen in der Folge dazu, dass das ASiG in der betrieblichen Prax­is oft nicht ohne weit­eres auf die heuti­gen Gegeben­heit­en anzuwen­den ist.

Gute Arbeitsschutzorganisation Voraussetzung für ein gutes Arbeitsschutzniveau

Dabei zeigen die Erfahrun­gen aus der Unternehmen­sprax­is und aus dem Vol­lzug unverän­dert und deut­lich, dass eine gute Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion die Voraus­set­zung für ein gutes Arbeitss­chutzniveau im Betrieb ist. Das 1996 ver­ab­schiedete Arbeitss­chutzge­setz unter­stre­icht fol­gerichtig die Verpflich­tung der Arbeit­ge­ber, nicht nur die erforder­lichen Maß­nah­men zur Wahrung der Sicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes zu tre­f­fen, son­dern auch für eine geeignete Organ­i­sa­tion zur Real­isierung und Umset­zung dieser Maß­nah­men zu sor­gen. Damit nimmt das ASiG eine Son­der­stel­lung im Rah­men der Arbeitss­chutzvorschriften ein, da es konkrete Anforderun­gen an die Organ­i­sa­tion des betrieblichen Arbeitss­chutzes for­muliert und damit in die Organ­i­sa­tions­frei­heit des Arbeit­ge­bers eingreift.

Umset­zung des Arbeitssicher­heits­ge­set­zes in vie­len Betrieben mangelhaft

Die Ergeb­nisse aus der Gemein­samen Deutschen Arbeitss­chutzs­trate­gie zeigen jedoch, dass sowohl die Umset­zung des ASiG sowie die Durch­führung von Gefährdungs­beurteilun­gen bei einem erhe­blichen Teil der Betriebe unzulänglich sind. Es gibt somit hin­sichtlich der Qual­ität der betrieblichen Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion noch erhe­blichen Handlungsbedarf.

Mit den LV 64 „Leitlin­ien zum Vol­lzug des Arbeitssicher­heits­ge­set­zes” will des Lasi auf gel­tender Recht­slage einen län­dere­in­heitlichen Vol­lzug des ASiG gewährleis­ten. Ohne eine Nov­el­lierung des Geset­zes aus dem Jahre 1973 sei außer­dem damit zu rech­nen, dass sich zukün­ftig weit­ere Fra­gen beim Vol­lzug des ASiG ergeben, so dass diese LV bei Bedarf fortzuschreiben ist.

Die Leitlin­ien kön­nen hier herun­terge­laden werden.

https://lasi-info.com

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