Mit der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren” gibt es erstmals eine Vorschrift speziell für den ehrenamtlichen Feuerwehrbereich (Freiwillige Feuerwehr). Die Vorschrift ersetzt die seit 1989 gültige Unfallvershütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren” (GUV‑V C53). Sie geht auf Weiterentwicklungen in der Feuerwehrtechnik, veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und neue Erkenntnisse im Unfallgeschehen ein. Parallel erscheint die neue DGUV Regel „Feuerwehren” (105–049). Sie ersetzt die Durchführungsanweisungen der alten UVV.
Was ist neu?
Dem Bereich Organisation wird zukünftig besondere Bedeutung beigemessen: Die „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz” wurde neu in die Vorschrift 49 aufgenommen. Die Gesamtverantwortung für die freiwilligen Feuerwehren liegt dabei bei den jeweiligen Kommunen und Landkreisen und nicht bei der Leitung der Feuerwehren. Ihnen obliegt damit auch die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen. Dabei sollten die Anforderungen und Strukturen des Ehrenamts besondere Berücksichtigung finden.
Die Vorschrift erläutert auch die für den Arbeitsschutz zentrale Gefährdungsbeurteilung: Wofür und wann muss sie erstellt werden? Wie können die Anforderungen der neuen Vorschrift 49 erfüllt werden?
Wer ist für die Feuerwehr geeignet?
Den Feuerwehrdienst dürfen weiterhin nur Personen übernehmen, die für die jeweilige Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Zweifel an der Eignung, müssen sie ärztlich abgeklärt werden.
Diese Anforderung hat nicht zum Ziel, Personen aus der Feuerwehr auszuschließen. Auch bei eingeschränkter Eignung für den aktiven Dienst gibt es zahlreiche Möglichkeiten sich dort zu engagieren. Für Tätigkeiten unter Atemschutz und das Tauchen sind Eignungsuntersuchungen jedoch weiterhin zwingend vorgeschrieben.
Vorsorge und Eignungsfeststellung in einem
Die neuen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz berücksichtigen allerdings in besonderer Weise die Belange des Ehrenamts. So wird es nun möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dazu reicht eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt aus, ein spezieller Betriebsmediziner ist dazu nicht mehr notwendig.
Die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren” kann hier heruntergeladen werden.
Die DGUV Regel “Feuerwehren” (105–049) finden Interessierte hier.
Die einzelnen Unfallversicherungsträger müssen die neue DGUV Vorschrift 49 jeweils für ihr Zuständigkeitsgebiet in Kraft setzen. Die ersten werden dies schon zum 01.01.2019 umsetzen.