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Neue DGUV Vorschrift und Regel für Feuerwehren

Erstmals Vorschrift für freiwillige Feuerwehren
Neue DGUV Vorschrift und Regel für Feuerwehren

Neue DGUV Vorschrift und Regel für Feuerwehren
Foto: © benjaminnolte - stock.adobe.com

Mit der DGUV Vorschrift 49 „Feuer­wehren” gibt es erst­mals eine Vorschrift speziell für den ehre­namtlichen Feuer­wehrbere­ich (Frei­willige Feuer­wehr). Die Vorschrift erset­zt die seit 1989 gültige Unfal­lver­shü­tungsvorschrift (UVV) „Feuer­wehren” (GUV‑V C53). Sie geht auf Weit­er­en­twick­lun­gen in der Feuer­wehrtech­nik, verän­derte rechtliche Rah­menbe­din­gun­gen und neue Erken­nt­nisse im Unfallgeschehen ein. Par­al­lel erscheint die neue DGUV Regel „Feuer­wehren” (105–049). Sie erset­zt die Durch­führungsan­weisun­gen der alten UVV.

Was ist neu?

Dem Bere­ich Organ­i­sa­tion wird zukün­ftig beson­dere Bedeu­tung beigemessen: Die „Organ­i­sa­tion von Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz” wurde neu in die Vorschrift 49 aufgenom­men. Die Gesamtver­ant­wor­tung für die frei­willi­gen Feuer­wehren liegt dabei bei den jew­eili­gen Kom­munen und Land­kreisen und nicht bei der Leitung der Feuer­wehren. Ihnen obliegt damit auch die Ver­ant­wor­tung für die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz der Feuer­wehrange­höri­gen. Dabei soll­ten die Anforderun­gen und Struk­turen des Ehre­namts beson­dere Berück­sich­ti­gung finden.

Die Vorschrift erläutert auch die für den Arbeitss­chutz zen­trale Gefährdungs­beurteilung: Wofür und wann muss sie erstellt wer­den? Wie kön­nen die Anforderun­gen der neuen Vorschrift 49 erfüllt werden?

Wer ist für die Feuerwehr geeignet?

Den Feuer­wehr­di­enst dür­fen weit­er­hin nur Per­so­n­en übernehmen, die für die jew­eilige Tätigkeit kör­per­lich und geistig geeignet und fach­lich befähigt sind. Beste­hen konkrete Zweifel an der Eig­nung, müssen sie ärztlich abgek­lärt werden.

Diese Anforderung hat nicht zum Ziel, Per­so­n­en aus der Feuer­wehr auszuschließen. Auch bei eingeschränk­ter Eig­nung für den aktiv­en Dienst gibt es zahlre­iche Möglichkeit­en sich dort zu engagieren. Für Tätigkeit­en unter Atem­schutz und das Tauchen sind Eig­nung­sun­ter­suchun­gen jedoch weit­er­hin zwin­gend vorgeschrieben.

Vorsorge und Eignungsfeststellung in einem

Die neuen Regelun­gen zur arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge und zur Fest­stel­lung der Eig­nung für das Tra­gen von Atem­schutz berück­sichti­gen allerd­ings in beson­der­er Weise die Belange des Ehre­namts. So wird es nun möglich sein, Vor­sorge und Eig­nungs­fest­stel­lung gemein­sam durchzuführen. Dazu reicht eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt aus, ein spezieller Betrieb­smedi­zin­er ist dazu nicht mehr notwendig.

Die DGUV Vorschrift 49 „Feuer­wehren” kann hier herun­terge­laden werden.

Die DGUV Regel “Feuer­wehren” (105–049) find­en Inter­essierte hier.

Die einzel­nen Unfal­lver­sicherungsträger müssen die neue DGUV Vorschrift 49 jew­eils für ihr Zuständigkeits­ge­bi­et in Kraft set­zen. Die ersten wer­den dies schon zum 01.01.2019 umsetzen.

www.dguv.de

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