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VDSI: Zur Rechtswirkung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS

Gefährdungsbeurteilung ist entscheidend
Zur Rechtswirkung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS

Zur Rechtswirkung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS
Foto: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Durch den neuen SARS-CoV-2-Arbeitss­chutz­s­tan­dard des BMAS entste­hen für Arbeit­ge­ber, Arbeit­nehmer und Sicher­heits­fachkräfte neue Grund­la­gen, an denen sich ori­en­tiert wer­den kann. Der VDSI, dessen Mit­glieder bere­its seit eini­gen Wochen in Krisen­stäbe einge­bun­den sind, hat diesen Stan­dard durch prak­tis­che Hin­weise konkretisiert (siehe www.vdsi.de/corona). Da aktuell einige Auf­sichts­be­hör­den damit begin­nen, eine genaueste Umset­zung zu prüfen, hat VDSI-Mit­glied und Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich weit­ere Hin­weise zur rechtlichen Wirkung des SARS-CoV-2-Arbeitss­chutz­s­tan­dard­es des BMAS ergänzt, die Sie im Fol­gen­den lesen können.

Das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 16. April 2020 den „SARS-CoV-2-Arbeitss­chutz­s­tan­dard“ veröf­fentlicht[1].

Es heißt, der Stan­dard sei „konkret und verbindlich for­muliert“[2] und „für alle Betriebe verbindlich“[3] – und: „Diese Anforderun­gen an den Arbeitss­chutz sind für alle Arbeit­geberinnen und Arbeit­ge­ber sowie für die Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer verbindlich“[4]. Es wird berichtet, dass Auf­sichts­be­hör­den eine eins-zu-eins-Umset­zung fordern. Dazu ist klarzustellen:

Der Stan­dard ist kein verbindlich­es Gesetz, son­dern eben „nur“ ein Stan­dard. Das stellt er in II. auch selb­st so klar: Die Ver­ant­wor­tung für die Umset­zung notwendi­ger Infektionsschutz­maßnahmen trägt der Arbeit­ge­ber entsprechend dem Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung“.

Es ist von der Umset­zung „notwendi­ger Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men“ die Rede, nicht von „Umset­zung des Arbeitss­chutz­s­tan­dards“. Selb­st Tech­nis­che Regeln (etwa TRBS oder TRGS) müssen nicht eins-zu-eins umge­set­zt wer­den. So sagt § 4 Abs. 3 Satz 3 Betriebs­sicherheitsverordnung, von den TRBS „kann abgewichen wer­den, wenn Sicher­heit und Gesund­heit durch andere Maß­nah­men zumin­d­est in ver­gle­ich­bar­er Weise gewährleis­tet wer­den“[5]. Auch DIN-Nor­men haben „keine unmit­tel­bare rechtliche Bindungswirkung“[6], son­dern sind „auf frei­willige Anwen­dung aus­gerichtete (tech­nis­che) Empfehlun­gen“[7]; sie „ste­hen jed­er­mann zur Anwen­dung frei“[8]; das heißt „man kann sie anwen­den, muss es aber nicht“[9].

Aber: Der Arbeit­ge­ber hat bei Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes den „Stand von Tech­nik, Arbeitsmedi­zin und Hygiene sowie son­stige gesicherte arbeitswis­senschaftliche Erken­nt­nisse zu berück­sichti­gen“ (§ 4 Nr. 3 Arb­SchG). Was Stand der Tech­nik ist, ist nicht ganz ein­fach zu bes­tim­men. Jeden­falls wird der BMAS-Arbeitss­chutz­s­tan­dard ein Regel­w­erk sein, dass in der Ausle­gung des Arb­SchG und bei der Bes­tim­mung der erforder­lichen Arbeitsschutzmaß­nahmen eine Rolle spie­len kann[10] – auch strafrechtlich[11]. Es muss aber betont, wer­den, dass „berück­sichti­gen“ i.S.d. § 4 Nr. 3 Arb­SchG „die Möglichkeit offen lässt, davon abzuwe­ichen“[12], also „keine strik­te Bindung“ bedeutet[13], son­dern heißt: unter „Beach­tung des Grund­satzes der Ver­hält­nis­mäßigkeit“ durch­führen[14].

Fazit

Entschei­dend ist – wie immer – das Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung. Auf dieser Basis sind die nöti­gen Arbeits- und Infektions­schutzmaßnahmen umzuset­zen – selbstverständ­lich unter Beach­tung zwin­gen­der Vor­gaben im Infek­tion­ss­chutzrecht inklu­sive landesrecht­licher Verord­nun­gen. In diesem geset­zlichen Rah­men ist der SARS-CoV-2-Arbeitss­chutz­s­tan­­­dard­es des BMAS – in der Ter­mi­nolo­gie der Gericht­surteile zu tech­nis­chen Nor­men – „Ausle­gung­shil­fe“[15], „Entschei­dung­shil­fe“[16] bzw. „Ori­en­tierung­shil­fe“[17].

Aber solche „Nor­men sind nicht sklavisch nach ihrem Wort­laut anzuwen­den. Entschei­dend ist der sicher­heit­stech­nis­che Zweck dieser Vorschriften“[18].

Eine pauschale Anord­nung der Umset­zung des Arbeitss­chutz­s­tan­dards würde im Übri­gen gegen den ver­fas­sungsrechtlich gebote­nen und auch bei der Nutzung behördlich­er Befug­nisse gemäß § 22 Arb­SchG zu beach­t­en­den Ver­hält­nis­mäßigkeits­grund­satz verstoßen:

  • Wegen der „weitre­ichen­den Kon­se­quen­zen sind an das Ver­bot des Über­maßes beson­ders hohe Anforderun­gen zu stellen“[19] und „die Unver­hält­nis­mäßigkeit ein­er Anord­nung kann sich auch daraus ergeben, dass sie den geset­zlich vorge­se­henen Entschei­dungsspiel­raum des Arbeit­ge­bers mehr als erforder­lich beschränkt. Das Arb­SchG über­lässt ihm nicht nur die Fest­stel­lung der Gefährdungslage, son­dern auch die Wahl der Mit­tel, mit denen er die vorgegebe­nen Schutzziele zu erre­ichen gedenkt“[20].

Autor:
Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich
Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen,
Pro­fes­sor für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik‑, Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion­srecht und Recht für Ingenieure

www.rechtsanwalt-wilrich.de
E‑Mail: info@rechtsanwalt-wilrich.de

[1] https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1.

[2] So Bun­de­sar­beitsmin­is­ter Huber­tus Heil: https://www.arbeitssicherheit.de/themen/arbeitssicherheit/detail/corona-und-arbeitsschutz-zehn-neue-arbeitsschutzregeln-fuer-alle.html.

[3] So Haupt­geschäfts­führer der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung (DGUV) Dr. Ste­fan Hussy: https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressemitteilung_388865.jsp.

[4] So z.B. https://www.bghm.de/bghm/presseservice/pressemeldungen/detailseite/bmas-veroeffentlicht-sars-cov-2-arbeitsschutzstandard/.

[5] Siehe Wilrich, Prax­isleit­faden Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, 2. Aufl. 2020, Kapi­tel 12.4, S. 254.

[6] LSG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 15.12.2009 (Az. L 11 KR 4915/07).

[7] So hun­dert­fach die Recht­sprechung, siehe nur BGH, Urteil v. 14.4.1994 (Az. I ZR 123/92) und Urteil v. 6.6.1991 (Az. I ZR 234/89).

[8] DIN 820–1 Nor­mungsar­beit – Teil 1: Grund­sätze betont in Nr. 8.1.

[9] Peter Kiehl, Nor­mung, in: DIN (Hrsg.), Klein – Ein­führung in die DIN-Nor­men, 14. Aufl. 2008, 1.4, S. 17.

[10] Siehe zu dieser Wirkung Wilrich, Die rechtliche Bedeu­tung tech­nis­ch­er Nor­men als Sicher­heits­maßstab – mit 33 Gericht­surteilen zu anerkan­nten Regeln und Stand der Tech­nik, Pro­duk­t­sicher­heit­srecht und Verkehrssicherungspflicht­en, 1. Aufl. 2017.

[11] Siehe hierzu Wilrich, Arbeitss­chutz-Straf­recht:  Haf­tung für fahr­lässige Arbeits­unfälle:  Sicherheits­verantwortung, Sorgfalts­pflichten und Schuld – mit 33 Gerichts­urteilen, 1. Aufl. 2020, Kapi­tel 5.4.2.2.

[12] BR-Drs. 400/14 (Beschluss) v. 28.11.2014, S. 3 – für TRBS.

[13] Reimer, Juris­tis­che Meth­o­d­en­lehre, 2016, Rn. 3; so sagt es auch BT-Drs. 12/6000 v. 5.11.1993, S. 23.

[14] BR-Drs. 400/14 (Geset­zen­twurf) v. 28.8.2014, S. 84 – für TRBS.

[15] VG Tri­er, Urteil v. 21.2.2013 (Az. 5 K 1021/12) – Fallbe­sprechung 30 „Trock­enkup­plun­gen“ in Wilrich (Fn. 10), S. 315 ff.

[16] BGH, Urteil v. 23.3.1990 (Az. V ZR 58/89).

[17] BGH, Urteil v. 10.12.1987 (Az. III ZR 204/86); BVer­wG, Beschluss v. 17.7.2003 (Az. 4 B 55/03).

[18] OLG Celle, Urteil v. 10.10.2005 (Az. 7 U 155/05) – zu DIN.

[19] Kunz, in: Kollmer/Klindt, Arb­SchG, 3. Aufl. 2016, § 22 Rn. 104.

[20] Wiebauer, in: Landmann/Rohmer GewO, Arb­SchG, 79. Liefer­ung Juni 2018, § 22 Rn. 135.

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