Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat überarbeitete Fassungen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Der Arbeitsschutzstandard fasst jetzt Aufgaben der beteiligten Kreise und Stellen genauer; die bisher enthaltenen Beschreibungen konkreter Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz entfallen. Stattdessen verweist der Standard auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenspezifischen Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger.
SARS-CoV‑2 Arbeitsschutzregel: Informationen zu Lüftung überarbeitet
Die Aktualisierung der SARS-CoV‑2 Arbeitsschutzregel trägt insbesondere der erweiterten Schutzformel „AHA+L“, Abstand halten – Hände waschen – (Alltags-)Maske + Lüften, Rechnung. Deshalb hat das BMAS insbesondere den Abschnitt „Lüftung“ der Regel überarbeitet und darüber hinaus klarstellende sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.
CO2-Konzentration: keine Aussage über Aerosolbelastung
Lüften bedeutet demnach das Zuführen von Außenluft, zum Beispiel über die freie Fensterlüftung (Stoßlüften) oder Raumlufttechnische (RLT) Anlagen mit hohem Außenluftanteil. Die Regel stellt außerdem klar, dass die Qualität der Raumluft über die CO2-Konzentration bestimmt werden kann. Die CO2-Konzentration liefert jedoch keine Aussage über die Aerosolbelastung. Nach wie vor ist die Pettenkofer-Zahl von 1000 ppm CO2 als Obergrenze festgelegt. Dieser Wert sollte möglichst unterschritten werden.
Luftreiniger nur zusätzliche Maßnahme
Für die Ermittlung der Lüftungsintervalle stellt die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) einen Lüftungsrechner zur Verfügung. Die Dauer der Lüftung soll entsprechend der ASR A3.6 abhängig von den Außentemperaturen festgelegt werden. Luftreiniger dürfen nur zusätzlich zu den genannten Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden.
Neue Mindesthöhen für Abtrennungen zur Abstandsmarkierung
Auch die Mindesthöhen für Abtrennungen zur Abstandsmarkierung ändern sich: Zwischen sitzenden Personen muss der obere Rand der Abtrennung mindestens 1,50 Meter über dem Fußboden sein, zwischen sitzenden und gegenüberstehenden Personen 1,80 Meter sowie zwischen stehenden Personen 2 Meter. Der Abstand zu der Abtrennung soll zu beiden Seiten zusätzlich mit einem Sicherheitsaufschlag von 30 cm erweitert werden.
Erlaubt: Medizinische Gesichtsmasken, Atemschutzmasken (Standards FFP2/KN95/N95)
Fakten schafft die aktualisierte Arbeitsschutzregel auch in Bezug auf den Einsatz von Gesichtsvisieren und Klargesichtsmasken: Sie gelten nicht mehr als Ersatz für Mund-Nase-Bedeckungen oder Atemschutzmasken. Unabhängig von der aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist der Vorrang der (aktuell bis 15.3.2021 befristeten) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Aufgrund dieser sind nur noch medizinische Gesichtsmasken („OP-Masken“) und Atemschutzmasken mit den Standards FFP2/KN95/N95 im betrieblichen Arbeitsschutz erlaubt, aber keine Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB, „Community-Masken) mehr.
Die BGHM wird ihre branchenspezifischen Handlungshilfen zügig an den aktualisierten Standard und an die neuen Regeln anpassen und die Betriebe so praxisnah bei der Umsetzung unterstützen.
Hintergrund
Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV‑2. Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind.
Linktipps:
- Arbeitsschutzstandard und Arbeitsschutzregel können hier eingesehen werden.
- Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellt außerdem ein Dokument zur Verfügung, indem alle Änderungen markiert sind.