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SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Aktualisiert
SARS-CoV‑2 Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel aktualisiert. Foto: © Quality Stock Arts - stock.adobe.com

Das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) hat über­ar­beit­ete Fas­sun­gen des SARS-CoV-2-Arbeitss­chutz­s­tan­dards und der SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzregel veröf­fentlicht. Der Arbeitss­chutz­s­tan­dard fasst jet­zt Auf­gaben der beteiligten Kreise und Stellen genauer; die bish­er enthal­te­nen Beschrei­bun­gen konkreter Maß­nah­men zum betrieblichen Infek­tion­ss­chutz ent­fall­en. Stattdessen ver­weist der Stan­dard auf die SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzregel und die branchen­spez­i­fis­chen Konkretisierun­gen der Unfallversicherungsträger.

SARS-CoV‑2 Arbeitsschutzregel: Informationen zu Lüftung überarbeitet

Die Aktu­al­isierung der SARS-CoV­‑2 Arbeitss­chutzregel trägt ins­beson­dere der erweit­erten Schutz­formel „AHA+L“, Abstand hal­ten – Hände waschen – (Alltags-)Maske + Lüften, Rech­nung. Deshalb hat das BMAS ins­beson­dere den Abschnitt „Lüf­tung“ der Regel über­ar­beit­et und darüber hin­aus klarstel­lende sowie redak­tionelle Änderun­gen vorgenommen.

CO2-Konzentration: keine Aussage über Aerosolbelastung

Lüften bedeutet dem­nach das Zuführen von Außen­luft, zum Beispiel über die freie Fen­ster­lüf­tung (Stoßlüften) oder Raum­luft­tech­nis­che (RLT) Anla­gen mit hohem Außen­luftan­teil. Die Regel stellt außer­dem klar, dass die Qual­ität der Raum­luft über die CO2-Konzen­tra­tion bes­timmt wer­den kann. Die CO2-Konzen­tra­tion liefert jedoch keine Aus­sage über die Aerosol­be­las­tung. Nach wie vor ist die Pet­tenkofer-Zahl von 1000 ppm CO2 als Ober­gren­ze fest­gelegt. Dieser Wert sollte möglichst unter­schrit­ten werden.

Luftreiniger nur zusätzliche Maßnahme

Für die Ermit­tlung der Lüf­tungsin­ter­valle stellt die Beruf­sgenossen­schaft Holz und Met­all (BGHM) einen Lüf­tungsrech­n­er zur Ver­fü­gung. Die Dauer der Lüf­tung soll entsprechend der ASR A3.6 abhängig von den Außen­tem­per­a­turen fest­gelegt wer­den. Luftreiniger dür­fen nur zusät­zlich zu den genan­nten Lüf­tungs­maß­nah­men einge­set­zt werden.

Neue Mindesthöhen für Abtrennungen zur Abstandsmarkierung

Auch die Min­desthöhen für Abtren­nun­gen zur Abstands­markierung ändern sich: Zwis­chen sitzen­den Per­so­n­en muss der obere Rand der Abtren­nung min­destens 1,50 Meter über dem Fuß­bo­den sein, zwis­chen sitzen­den und gegenüber­ste­hen­den Per­so­n­en 1,80 Meter sowie zwis­chen ste­hen­den Per­so­n­en 2 Meter. Der Abstand zu der Abtren­nung soll zu bei­den Seit­en zusät­zlich mit einem Sicher­heit­sauf­schlag von 30 cm erweit­ert werden. 

Erlaubt: Medizinische Gesichtsmasken, Atemschutzmasken (Standards FFP2/KN95/N95) 

Fak­ten schafft die aktu­al­isierte Arbeitss­chutzregel auch in Bezug auf den Ein­satz von Gesichtsvisieren und Klar­gesichts­masken: Sie gel­ten nicht mehr als Ersatz für Mund-Nase-Bedeck­un­gen oder Atem­schutz­masken. Unab­hängig von der aktu­al­isierten SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzregel ist der Vor­rang der (aktuell bis 15.3.2021 befris­teten) SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzverord­nung zu beacht­en. Auf­grund dieser sind nur noch medi­zinis­che Gesichts­masken („OP-Masken“) und Atem­schutz­masken mit den Stan­dards FFP2/KN95/N95 im betrieblichen Arbeitss­chutz erlaubt, aber keine Mund-Nasen-Bedeck­un­gen (MNB, „Com­mu­ni­ty-Masken) mehr.

Die BGHM wird ihre branchen­spez­i­fis­chen Hand­lung­shil­fen zügig an den aktu­al­isierten Stan­dard und an die neuen Regeln anpassen und die Betriebe so prax­is­nah bei der Umset­zung unterstützen.

Hintergrund

Die Arbeitss­chutzregel konkretisiert für den fest­gestell­ten Zeitraum der epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite die Anforderun­gen an den Arbeitss­chutz in Hin­blick auf SARS-CoV­‑2. Bei Ein­hal­tung dieser Konkretisierun­gen kann der Arbeit­ge­ber davon aus­ge­hen, dass die Anforderun­gen aus den Verord­nun­gen erfüllt sind.


Link­tipps:

  • Arbeitss­chutz­s­tan­dard und Arbeitss­chutzregel kön­nen hier einge­se­hen werden.
  • Die Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin stellt außer­dem ein Doku­ment zur Ver­fü­gung, indem alle Änderun­gen markiert sind.

https://www.bghm.de

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