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Wann ist Gewalt gegen Arbeitnehmer ein Arbeitsunfall?

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege informiert
Wann ist Gewalt gegen Arbeitnehmer ein Arbeitsunfall?

Wann ist Gewalt gegen Arbeitnehmer ein Arbeitsunfall?
Gewalt gegen Beschäftigte ist vielfältig - auch verbale Attacken können dazu gehören. Foto: © gpointstudio - stock.adobe.com

Viele Beschäftigte in Kranken­häusern, Pflege- und Betreu­ung­sein­rich­tun­gen erleben im Arbeit­sall­t­ag ver­bale oder kör­per­liche Gewalt. Aber wann zählt ein solch­er Vor­fall als Arbeit­sun­fall, und wann sollte ein Gewal­tereig­nis gemeldet wer­den? Darüber informiert die BGW und stellt außer­dem einen neuen Rat­ge­ber vor, der zeigt, wie Betriebe hier effek­tiv vor­beu­gen können.

Arbeitsunfall?

„Verur­sacht ein Gewaltvor­fall im Zusam­men­hang mit der Arbeit einen kör­per­lichen Schaden oder eine psy­chis­che Erkrankung, han­delt es sich ver­sicherungsrechtlich um einen Arbeit­sun­fall”, erk­lärt Clau­dia Drech­sel-Schlund, Reha-Exper­tin der Beruf­sgenossen­schaft für Gesund­heits­di­enst und Wohlfahrt­spflege (BGW). „Je nach Einzelfall kann das auch bei ver­balen Über­grif­f­en gegeben sein.”

Gewaltereignis melden?

Wie bei anderen Arbeit­sun­fällen, so gilt auch bei Gewaltvor­fällen: Meldepflicht beste­ht, wenn sie mehr als drei Kalen­dertage Arbeit­sun­fähigkeit verur­sachen. Bei Gewalt- und anderen Extremereignis­sen kön­nen psy­chis­che Fol­gen jedoch auch zeitverzögert auftreten. Die BGW emp­fiehlt daher:

  • Extremereignisse immer melden: ins­beson­dere schwere Kör­per­ver­let­zun­gen, Sex­u­alde­lik­te oder (Raub-)Überfälle, auch auf dem Arbeitsweg. Berück­sichtigt wer­den müssen auch Beschäftigte, die das Geschehen miter­lebt oder Betrof­fe­nen geholfen haben und dadurch eben­falls psy­chisch belastet sein können.
  • Gewal­tereignisse immer dann melden, wenn psy­chis­che Auf­fäl­ligkeit­en bei direkt oder indi­rekt betrof­fe­nen Beschäftigten bemerk­bar werden.
  • Bei häu­figem Auftreten von Gewalt- oder Extremereignis­sen im Betrieb indi­vidu­ell Kon­takt mit der BGW aufnehmen.

Hin­weis: Sofern keine Meldepflicht für den jew­eili­gen Arbeit­sun­fall beste­ht, muss für eine fall­be­zo­gene Mel­dung an die Beruf­sgenossen­schaft die Zus­tim­mung der betr­e­f­fend­en ver­sicherten Per­son vorliegen.

Neuer Präventionsratgeber

Die neue Broschüre „Präven­tion von Gewalt und Aggres­sion gegen Beschäftigte” der BGW hil­ft bei der Präven­tion solch­er Vor­fälle: Sie zeigt Unternehmen im Gesund­heits­di­enst und in der Wohlfahrt­spflege, wie sie Über­griffe auf Beschäftigte vor­beu­gen kön­nen, was nach einem Vor­fall zu tun ist und welche Unter­stützung die BGW ihren Mit­glieds­be­trieben und Ver­sicherten bietet.

Die Broschüre sowie weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Inter­essierte unter www.bgw-online.de/gewalt

BGW forum 2019

Im Rah­men ihres diesjähri­gen Fachkon­gress­es „BGW forum – Gesund­heitss­chutz in Kranken­haus und Klinik” ver­anstal­tet die Beruf­sgenossen­schaft am 2. Sep­tem­ber in Ham­burg ein Satel­liten­sym­po­sium „Gewalt gegen ärztlich­es und medi­zinis­ches Fach­per­son­al”. Beim Kongress selb­st ste­ht am 3. Sep­tem­ber ein Plenum zur Präven­tion von Gewalt gegen Beschäftigte im Kranken­haus auf dem Programm.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Inter­essierte unter www.bgwforum.de.

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