Wer auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Motorrad einen Wheelie macht und deshalb verunglückt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Hamburg und wies damit die Klage eines Bauleiters ab.
Er war mit seinem Motorrad auf dem Weg vom Büro zu einer Baustelle, als er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und stürzte. Dabei zog er sich mehrere Verletzungen zu. Laut Zeugenaussagen hatte der Mann zum Unfallzeitpunkt das Vorderrad seines Motorrads hochgezogen und fuhr nur noch auf dem Hinterrad (sogenannter Wheelie). Als er dann mit dem Vorderrad wieder aufsetzte, geriet er ins Schleudern. Die Richter bewerteten das als gemischte Tätigkeit, für die wegen des riskanten, leichtsinnigen und unvernünftigen Fahrverhaltens des Klägers kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Das Fahren eines Motorrads auf dem Hinterrad stelle eine unversicherte konkurrierende Ursache dar. Die Beweggründe, wie insbesondere ein Imponiergehabe oder leichtsinniger Übermut, drängten den ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit soweit in den Hintergrund, dass diese eigenwirtschaftliche Motivation und nicht der versicherte Weg wesentlich für das Unfallgeschehen gewesen sei.
(Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 04.09.2020, Az. S 40 U 50/19)
Autorin: Tanja Sautter