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Neue Fassung der ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände veröffentlicht

Schnelle und zielgerichtetes Handeln bei Bränden
Neue Fassung der ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände veröffentlicht

Neue Fassung der ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände veröffentlicht
Der Arbeitgeber muss technische und organisatorische Maßnahmen für den Fall eines Brandes festlegen. (Foto: Bertold Werkmann - stock.adobe.com)

Die Tech­nis­che Regel für Arbeitsstät­ten ASR A2.2, Maß­nah­men gegen Brände, wurde über­ar­beit­et und in ein­er neuen Fas­sung im Mai 2018 veröf­fentlicht. Im Mit­telpunkt ste­ht weit­er das schnelle und ziel­gerichtete Han­deln im Falle eines Bran­des durch vom Arbeit­ge­ber indi­vidu­ell fest­gelegte organ­isatorische und tech­nis­che Maß­nah­men. Darauf macht der Bun­desver­band Brand­schutz-Fach­be­triebe e.V. (bvbf) aufmerksam.

Anpassungen an der ASR A2.2

Im Wesentlichen wur­den fol­gende Anpas­sun­gen an der ASR A2.2, Maß­nah­men gegen Brände, vorgenom­men: Die Konkretisierung der Anforderun­gen an die Grun­dausstat­tung mit Feuer­lösch­ern und erforder­lichen Löschmit­telein­heit­en sowie der Anforderun­gen bei erhöhter Brandge­fährdung. Eine bedeu­tende Rolle kommt den Regel­er­weiterun­gen in Bezug auf organ­isatorische Maß­nah­men zu. Hier­bei ist auf das Ver­hal­ten im Brand­fall, was durch die Brand­schut­zord­nung oder den Flucht- und Ret­tungs­plan geregelt wer­den sollte, und die zweck­mäßige Bestel­lung eines Brand­schutzbeauf­tragten bei Arbeitsstät­ten mit erhöhter Brandge­fährdung zu verweisen.

Ermit­telte Brandge­fährdung gibt diverse Maß­nah­men vor

Liegt eine „nor­male Brandge­fährdung“ vor, die laut Def­i­n­i­tion ein­er Büronutzung entspricht, set­zt die neue ASR auf die schnelle und wirk­same Bekämp­fung von Entste­hungs­brän­den und erlaubt jet­zt auch die Anrech­nung von Feuer­lösch­ern mit weniger als 6 Löschmit­telein­heit­en. In diesem Fall ist die Anzahl mit deut­lich leichteren Feuer­lösch­ern zu erhöhen und die Anzahl der Brand­schutzhelfer zu ver­dop­peln, damit sich die Wegstreck­en auf max­i­mal 10 Meter verkürzen, sich die Zugriff­szeit reduziert und die Wirk­samkeit der Bekämp­fung eines Entste­hungs­bran­des gesteigert wird. Grund­sät­zlich sollte die Ent­fer­nung von jed­er Stelle im Gebäude zum näch­sten Feuer­lösch­er nicht mehr als 20 Meter Laufweg betragen.

Liegt für Arbeits­bere­iche der Arbeitsstätte hinge­gen eine „erhöhte Brandge­fährdung“ vor, kön­nen diese Bere­iche zusät­zlich mit Brand­meldern aus­ges­tat­tet wer­den. Eine erhöhte Brandge­fährdung beste­ht immer dann, wenn Stoffe mit erhöhter Entzünd­barkeit vorhan­den sind, die örtlichen Ver­hält­nisse eine Bran­dentste­hung begün­sti­gen oder bei einem Entste­hungs­brand mit ein­er schnellen Aus­bre­itung zu rech­nen ist wie zum Beispiel bei Spedi­tion­slagern, Kinos und Diskotheken, Pflege­heimen, Indus­triepro­duk­tio­nen, Handw­erks­be­trieben und Werk­stät­ten für Men­schen mit Behin­derun­gen sowie tech­nis­che und natur­wis­senschaftliche Bere­iche von Bil­dungs- und Forschung­sein­rich­tun­gen. In diesem Fall ist die Anzahl der Feuer­lösch­er zu erhöhen, wobei auch mehrere gle­ichzeit­ig an gut zugänglichen Stellen mon­tiert wer­den kön­nen. Darüber hin­aus müssen die Löschmit­tel der Brand­klasse angepasst wer­den. Die max­i­male Wegstrecke ist auf 10 Meter zu begren­zen. Schw­er zugängliche Bere­iche kön­nen zusät­zlich mit Löschan­la­gen aus­gerüstet wer­den. Das Vorhan­den­sein von Löschan­la­gen ges­tat­tet nicht den Verzicht auf Feuer­lösch­er, da diese ins­beson­dere in der Entste­hungsphase ein wichtiges Mit­tel zur Brand­bekämp­fung sind.

Organ­isatorische Maß­nah­men der Brandschutzordnung

Der Arbeit­ge­ber hat die notweni­gen Maß­nah­men gegen Brände und die Ver­hal­tensregeln im Brand­fall zu doku­men­tieren. Diese Brand­schut­zord­nung muss bei ein­er erhöht­en Brandge­fährdung für alle Per­so­n­en, die sich an ein­er Arbeitsstätte aufhal­ten, an ein­er leicht zugänglichen Stelle aufge­hängt oder auf elek­tro­n­is­chem Wege ver­füg­bar gemacht wer­den. Dieses gilt auch für Besuch­er, eines Unternehmens und für Fremd­fir­men, die vor Ort tätig sind.

Brandschutzbeauftragter und ‑helfer: wichtiger Bestandteil des Sicherheitsmanagements

Generell ist Brand­schutz Chef­sache. Liegt eine erhöhte Brandge­fahr für die Arbeitsstätte vor, sollte nach der ASR zweck­mäßig geprüft wer­den, ob ein Brand­schutzbeauf­tragter mit seinen Auf­gaben bestellt und entsprechend aus­ge­bildet ist. Dieser berät und unter­stützt den Arbeitgeber.

Ein weit­eres Augen­merk gilt – wie nach der bish­eri­gen ASR-Regeln – den Brand­schutzhelfern. Diese kön­nen inner­halb des Betriebs zur prak­tis­chen Bekämp­fung von Entste­hungs­brän­den geschult wer­den. Min­destens fünf Prozent der Beschäftigten – bei Arbeitsstät­ten mit erhöhter Brandge­fährdung entsprechend mehr – sind so zu schulen, dass sie mit den grundle­gen­den Fer­tigkeit­en und Ken­nt­nis­sen ver­traut sind, die im Falle eines Bran­des beherrscht wer­den müssen. Ins­beson­dere der prak­tis­che Umgang mit Feuer­löschein­rich­tun­gen und das Ver­hal­ten im Brand­fall sind bei ein­er fachkundi­gen Unter­weisung oblig­a­torisch. Der Arbeit­ge­ber sollte bei der Ernen­nung der Brand­schutzhelfer sowohl Schicht­be­trieb und Fluk­tu­a­tion als auch die Abwe­sen­heit einzel­ner Mitar­beit­er berück­sichti­gen. Fort­bil­dung, Urlaub, Krankheit oder Elternzeit sind hier als Stich­worte zu nen­nen. Die neue ASR A2.2 emp­fiehlt konkret, die Unter­weisung mit Löschübun­gen in Abstän­den von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.

Brand­schutz-Fach­be­triebe analysieren Gegeben­heit­en vor Ort

Auf­grund der Kom­plex­ität emp­fiehlt es sich, ins­beson­dere für kleine und mit­tlere Unternehmen, unter­stützend einen Brand­schutz-Fach­be­trieb sowohl in die Gefährdungs­beurteilung als auch in die Pla­nung und Umset­zung der Maß­nah­men gegen Brände einzubeziehen. Dieser kann als extern­er Dien­stleis­ter die Funk­tion des Brand­schutzbeauf­tragten übernehmen. Die Analy­sen der Gegeben­heit­en vor Ort helfen bei der Erstel­lung von Brand­schut­zord­nun­gen sowie Alarm‑, Flucht- und Ret­tungsplä­nen. Brand­schutz-Fach­be­triebe ver­fü­gen über ein bre­ites Sor­ti­ment an mod­ern­er Lösch- und Alarmierung­stech­nik. Weit­er wer­den Mitar­beit­er-Unter­weisun­gen im Brand­schutz und Brand­schutzhelfer-Schu­lun­gen mit prak­tis­chen Löschübun­gen ange­boten. Sie kön­nen somit den Unternehmer gezielt berat­en und zugle­ich ent­las­ten. Lokale Anbi­eter sind zum Beispiel unter www.bvbf.de abrufbar.


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