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Neue PSA-Verordnung muss jetzt umgesetzt werden

Übergangsfrist ausgelaufen
Neue PSA-Verordnung muss jetzt umgesetzt werden

Neue PSA-Verordnung muss jetzt umgesetzt werden
Foto: © Aleksandar Kosev - stock.adobe.com

Seit 21. April 2019 muss die neue PSA-Verord­nung der Europäis­chen Union angewen­det wer­den. Ihre offizielle Beze­ich­nung ist „Verord­nung (EU) 2016/425 des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 9. März 2016 über per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen und zur Aufhe­bung der Richtlin­ie 89/686/EWG”. Die Verord­nung richtet sich in erster Lin­ie an die Her­steller, Impor­teure und Händler von Per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen (PSA) sowie noti­fizierte Prüf- und Zer­ti­fizierungsstellen. Sie erset­zt die PSA-Richtlin­ie 89/686/EWG.

Pro­fes­sor Frank Wern­er, Leit­er des Fach­bere­ichs Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung (DGUV), erläutert: „Die PSA-Verord­nung definiert neue Anforderun­gen für das Inverkehrbrin­gen von PSA und führt so zu ein­heitlichen Fes­tle­gun­gen für den PSA-Markt. Die neuen Anforderun­gen ändern jedoch nicht das Sicher­heit­sniveau von PSA: Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung, die nach PSA-Richtlin­ie in Verkehr gebracht wur­den, gel­ten weit­er­hin als sich­er und müssen nicht aus­ge­tauscht werden.”

Hier die wichtig­sten Neuerun­gen aus Sicht des Arbeitss­chutzes im Überblick: 

  • Die Ein­stu­fung von eini­gen Pro­duk­ten als PSA ändert sich. Es gibt drei Kat­e­gorien, denen unter­schiedliche Prü­fan­forderun­gen zuge­ord­net sind. Pro­duk­te wie zum Beispiel Gehörschutz, Ret­tungswest­en oder PSA zum Schutz gegen Ket­ten­sä­gen­schnitte fall­en jet­zt unter die Kat­e­gorie III. Damit unter­liegen sie ein­er Pro­duk­tion­skon­trolle durch eine noti­fizierte Stelle.
  • Für Schutzaus­rüs­tung der Kat­e­gorie III gilt in Deutsch­land die Pflicht zu ein­er prak­tis­chen Unter­weisung der Beschäftigten. Hier sind die Unternehmen jet­zt gefragt, ihre Unter­weisun­gen entsprechend anzupassen.
  • Her­steller müssen kün­ftig die so genan­nte Kon­for­mität­serk­lärung jedem einzel­nen Pro­dukt beifü­gen oder über das Inter­net zur Ver­fü­gung stellen. Die Erk­lärung bestätigt, dass das Pro­dukt den Anforderun­gen der Verord­nung entspricht. Bis­lang reichte es aus, die Kon­for­mität­serk­lärung “auf Ver­lan­gen” vor­legen zu können.
  • Der Gel­tungs­bere­ich der Verord­nung ist umfassender als zuvor. Sie nimmt kün­ftig alle Wirtschaft­sak­teure in die Pflicht — auch Händler und Importeure.
  • Bis­lang gal­ten EG-Bau­muster­prü­fun­gen unbe­gren­zt. Gemäß der neuen Verord­nung wer­den EU-Bau­muster­prüf­bescheini­gun­gen nur noch für läng­stens fünf Jahre ausgestellt.

www.dguv.de

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