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Neues aus dem AGS

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS): Beschlüsse und Änderungen
Neues aus dem AGS

Neues aus dem AGS
Foto: © Toh Kheng Guan – stock.adobe.com
Zen­trales The­ma der AGS-Sitzung im Mai war die nationale Umset­zung der neuen EU-weit verbindlichen Gren­zw­erte für kreb­serzeu­gende Gefahrstoffe. Der fol­gende Artikel beleuchtet die ver­schiede­nen Arten von Gren­zw­erten für kreb­serzeu­gende Gefahrstoffe und den sich daraus ergeben­den Hand­lungs­be­darf, ins­beson­dere was abge­senk­te oder neue Gren­zw­erte angeht.

Die fol­gen­den Ergeb­nisse des AGS im Rah­men der Früh­jahrsitzung in Berlin wur­den im Inter­net veröf­fentlicht (Link siehe Infokasten).

Neu VSK/Informationen:

  • VSK „Manuelles Kol­ben­löten mit bleifreien Lotlegierun­gen in der Elek­tro- und Elektronikindustrie“
  • VSK „Vergießen elek­tro­n­is­ch­er Bauteile mit Ver­guss­massen, die Methylendiphenyldi­iso­cyanat (MDI) enthalten“
  • VSK „Queck­sil­ber­ex­po­si­tio­nen bei der Demon­tage von Flachbildschirmen“
  • VSK „Queck­sil­ber­ex­po­si­tio­nen bei der Samm­lung von Leuchtmitteln“
  • Prax­is­beispiele zur TRGS 460

Neu­fas­sun­gen:

  • TRGS 460 „Vorge­hensweise zur Ermit­tlung des Standes der Technik“
  • TRGS 552 „N‑Nitrosamine“

Änderun­gen und Ergänzungen:

  • TRGS 900 „Arbeit­splatz­gren­zw­erte“
  • Hand­lungsan­leitung zu VSK

Überarbeitung der TRGS 910 beschlossen

Der AGS hat zudem eine Über­ar­beitung der TRGS 910 „Risikobe­zo­genes Maß­nah­menkonzept für Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den Gefahrstof­fen“ beschlossen. Ziel ist ins­beson­dere die Darstel­lung der Umset­zung des Min­imierungs­ge­botes sowie des Stel­len­wertes und der Bedeu­tung der TK und angestrebten AK. Die TRGS 910 soll auch stärk­er prax­isori­en­tiert und an den Pflicht­en des Arbeit­ge­bers aus­gerichtet wer­den. Die Arbeit­en sollen 2019 abgeschlossen sein.

Mehrere Arten von Grenzwerten für krebserzeugende Gefahrstoffe

In Deutsch­land gibt es für kreb­serzeu­gende Gefahrstoffe

  • (a) gesund­heits­basierte AGW aus der TRGS 900 und
  • (b) seit 2010 risikobasierte AK und TK aus der TRGS 910.

Auf europäis­ch­er Ebene gibt es unter anderem EU-weit verbindliche Gren­zw­erte – oft auch als B‑OEL bezeichnet.

Bei der Ableitung von (a) und (b) wer­den nur Risiken für die men­schliche Gesund­heit bew­ertet, meis­tens aus Tierversuchen.

Bei der Ableitung von B‑OEL wer­den auch wirtschaftliche Auswirkun­gen berück­sichtigt, weshalb sich unter­schiedlich hohe Gren­zw­erte ergeben können.

Neue EU-weit verbindliche Grenzwerte

Ende 2017 wur­den in Anhang III der Richtlin­ie (EU) 2017/2398 ins­ge­samt 14 B‑OEL für kreb­serzeu­gende Gefahrstoffe veröf­fentlicht (11 neue, 2 abge­senk­te, 1 unverändert).

Alle Mit­glied­staat­en müssen diese Richtlin­ie bis spätestens zum 17. Jan­u­ar 2020 nation­al umge­set­zt haben, indem die B‑OEL in die jew­eili­gen nationalen Gren­zwertlis­ten über­nom­men wor­den sind. In Deutsch­land erfol­gt das über die Auf­nahme in die bei­den Gren­zwertlis­ten-TRGS 900 bzw. 910 oder andere stoff­spez­i­fis­che TRGS.

Da es sich bei den B‑OEL um verbindliche Werte han­delt, darf bei der nationalen Über­nahme nur „nach unten“ abgewichen wer­den (also stren­gere Werte), nicht aber nach oben (weniger strenge Werte).

Aus diesem Grund musste bei Propy­lenox­id der AGW von 4,8 mg/m³ auf 2,4 mg/m³ abge­senkt wer­den und entspricht jet­zt dem B‑OEL (siehe Tabelle 1).

AK und TK aus der TRGS 910 für viele krebserzeugende Gefahrstoffe

Für die meis­ten anderen Stoffe gibt es bere­its nationale Gren­zw­erte aus ver­schiede­nen TRGS (meis­tens TRGS 910).

Die Säu­len­graphiken auf Seite 18 (Anm.: siehe Sicher­heitsin­ge­nieur 8/2018; hier: siehe unten) zeigen in der oberen Rei­he alle Stoffe aus der o.g. EU-Richtlin­ie für die es risikobasierte Gren­zw­erte aus der TRGS 910 gibt mit den drei Risikobere­ichen rot, gelb und grün gemäß des sog. „Ampelmod­ells“: Die Gren­ze zwis­chen dem grü­nen und gel­ben Säu­len­bere­ich entspricht der AK, die Gren­ze zwis­chen dem gel­ben und roten Säu­len­bere­ich entspricht der TK.

In der unteren Rei­he sind die Stoffe abge­bildet bei denen es nur zwei Bere­iche (rot und grün) gibt wie zum Beispiel bei AGW aus der TRGS 900 oder anderen Arten von Gren­zw­erten wie zum Beispiel Beurteilungsmaßstäben.

Die Posi­tion der EU-Flagge sym­bol­isiert die jew­eilige Höhe des B‑OEL.

Alle Zahlen­werte find­en sich im Inter­net – siehe „Infokas­ten Links“.

Neue Grenzwerte für Bromethylen, Chlorethylen und o‑Toluidin

Nur für Bromethylen, Chlorethylen und o‑Toluidin gab es bish­er noch keine nationalen Gren­zw­erte, weshalb diese B‑OEL jet­zt in der TRGS 900 neu aufgenom­men wor­den (erkennbar an der Bemerkung (28), siehe Tabelle 1).

Für die bei­den erst­ge­nan­nten Stoffe wird es in den näch­sten Monat­en noch zu ein­er Änderung kom­men: Sobald die Ableitun­gen der AK und TK für diese bei­den Stoffe vor­liegen, wer­den die Ein­träge aus der TRGS 900 gestrichen und die neuen AK und TK in die TRGS 910 aufgenom­men wer­den. Diese Vorge­hensweise wird durch die Bemerkung (29) verdeutlicht.

Nicht nur gesundheitsbasierte Grenzwerte in der TRGS 900

Der neue AGW für o‑Toluidin stammt eben­falls aus der o.g. EU-Richtlin­ie (eben­falls Bemerkung (28)). Die Bemerkung (30) besagt, dass dieser Stoff nur in geschlosse­nen Anla­gen hergestellt oder ver­wen­det wer­den darf.

Das geschlossene Sys­tem wird in der TRGS 500 definiert: In der Regel beste­ht während des Pro­duk­tionsvor­gangs zwis­chen dem Gefahrstoffe enthal­tenden Innen­raum und der Umge­bung keine betrieb­smäßig offene Verbindung oder es wird strö­mungs­be­d­ingt ein Stof­faus­tritt sich­er ver­hin­dert und beim betrieb­smäßi­gen Öff­nen des Sys­tems kön­nen keine Gefahrstoffe aus­treten und zu ein­er Gefährdung der Beschäftigten führen. Bei diesen stren­gen Anforderun­gen, die an ein geschlossenes Sys­tem gestellt wer­den, dürfte eine Gren­zw­ertmes­sung in der betrieblichen Prax­is wohl ohne Bedeu­tung sein.

Praxistipps: Gesamtliste mit allen Grenzwerten, TRGS-Newsletter

Für alle Prak­tik­er emp­fiehlt sich ein Blick in die Excel-Liste „Luft­gren­zw­erte nach Gef­Stof­fV“ die alle Gren­zw­erte der Gef­Stof­fV zusam­men­fasst (TRGS 900, 910 sowie stoff­spez­i­fis­che TRGS und EU-Richtlin­ien) – siehe Infokas­ten. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert.

Um automa­tisch und zeit­nah über die neue Ver­sion der kom­menden TRGS 910 informiert zu wer­den, ist das Abo des „E‑Mail-Ser­vice: Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)“ der BAuA hil­fre­ich – siehe Infokasten.

Handlungsbedarf: Einhaltung aller Grenzwerte (weiter) überprüfen

Über­prüfen Sie daher in Ihrem Betrieb, ob ins­beson­dere die neuen bzw. abge­senk­ten Gren­zw­erte (siehe Tabelle 1) einge­hal­ten wer­den kön­nen, denn kom­men wer­den diese Gren­zw­erte auf jeden Fall!

Für die Stoffe mit bere­its vorhan­de­nen deutschen Gren­zw­erten (siehe Säu­len­graphiken) ergibt sich kein neuer Handlungsbedarf:

  • Für Stoffe mit (a) sind bei ein­er AGW-Über­schre­itung – wie bish­er in der Gef­Stof­fV beschrieben – geeignete zusät­zliche Schutz­maß­nah­men zu ergreifen.
  • Für Stoffe mit (b) ist weit­er­hin das risikobe­zo­gene Maß­nah­menkonzept der TRGS 910 anzuwen­den, um das Min­imierungs­ge­bot der Gef­Stof­fV umzusetzen.

Eine Über­prü­fung von Gren­zw­erten muss nicht zwin­gend durch eine Arbeit­splatzmes­sung erfol­gen. Auch soge­nan­nte „nicht-messtech­nis­che“ Meth­o­d­en wie zum Beispiel das EMKG-Konzept der BAuA sind hier zielführend.

Wie geht es (auch im AGS) weiter?

Die EU-Richtlin­ie (EU) 2017/2398 war nur die erste Auswirkung der Krebs-Richtlin­ie (2004/37/EG) aus dem Jahr 2004.

In den näch­sten Jahren wer­den noch mehrere weit­ere Änderun­gen mit neuen B‑OEL auf uns zukommen.

Allein schon aus diesem Grund wird der Stel­len­wert der TRGS 910, die sich ger­ade in Über­ar­beitung befind­et, weit­er zunehmen und bes­timmt noch für einige Diskus­sio­nen im AGS und auch in der betrieblichen Umset­zung sorgen.


 
Grafiken: B. Stöffler
Grafiken: B. Stöffler
 
 

 

 

Links und Downloads

  • Beschlüsse des AGS: www.baua.de → Auf­gaben → Geschäfts­führung von Auss­chüssen → Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) → Neues vom Auss­chuss für Gefahrstoffe
  • Excel-Liste „Luft­gren­zw­erte nach Gef­Stof­fV“: www.baua.de → Auf­gaben → Geschäfts­führung von Auss­chüssen → Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) → Infor­ma­tio­nen aus dem AGS → Luftgrenzwerte.
  • B‑OEL-Werte und nationale Werte: https://www.dguv.de/ifa → Fach­in­fos → Arbeit­splatz­gren­zw­erte → Verbindliche Arbeit­splatz­gren­zw­erte der EU-Kommission
  • E‑Mail-Ser­vice: Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe (TRGS): www.baua.de/trgs (unten auf der Seite, siehe: Weit­ere Informationen)

Glossar:

  • AGS: Auss­chuss für Gefahrstoffe
  • AGW: Arbeit­splatz­gren­zw­ert
  • AK: Akzep­tanzkonzen­tra­tion
  • BAuA: Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedizin
  • B‑OEL: bind­ing OEL (EU)
  • EMKG: Ein­fach­es Maßnahmenkonzept
  • Gef­Stof­fV: Gefahrstoffverordnung
  • OEL: occu­pa­tion­al expo­sure limit
  • TRGS: Tech­nis­che Regel für Gefahrstoffe
  • TK: Tol­er­anzkonzen­tra­tion
  • UAII: Unter­auss­chuss 2 („Schutz­maß­nah­men“) des AGS
  • VSK: Ver­fahrens- und stoff­spez­i­fis­che Kri­te­rien (siehe TRGS 420)

Autorin: Dr. Bir­git Stöffler

Sicher­heitsin­ge­nieurin, stel­lv. Mit­glied im Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS), Mit­glied im UA II

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