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Darf ich Sie einmal sanft schubsen?

Nudging unter rechtlichen Aspekten betrachtet
Darf ich Sie einmal sanft schubsen?

Darf ich Sie einmal sanft schubsen?
Nudging - sanftes Stupsen oder (rechtlich) unzulässige Manipulation? Foto: © ra2 studio – stock.adobe.com
Nudg­ing – der Gedanke klingt gut, wird aber zum Teil harsch kri­tisiert. Von ein­er „schle­ichen­den Tyran­nei“ war in der Presse zu lesen und von „Sklaven­hal­tern der Zukun­ft“. Die Posi­tio­nen bewe­gen sich zwis­chen der Kri­tik, Nudg­ing infan­til­isiere und ent­mündi­ge die Men­schen, und der Hoff­nung, Nudg­ing helfe dabei, Ziele zu erre­ichen, die man eigentlich sowieso erre­ichen wolle.

Hin­ter den bei­den Extrem­po­si­tio­nen ste­hen zwei diame­tral ent­ge­genge­set­zte Men­schen­bilder. Hier der zur freien Entschei­dung fähige Men­sch, dort der Men­sch, der Schutz und Für­sorge durch eine höhere Instanz braucht. Ein Blick in die Diskus­sion unter Philosophen zeigt, dass über viele Grund­la­gen Unklarheit beste­ht, etwa darüber, was „Manip­u­la­tion“ eigentlich bedeutet. Das erzeugt natür­lich viel Ver­wirrung und wohl auch unnöti­gen Stre­it. Juris­ten haben es insofern leichter, als sie von der Grun­dregel aus­ge­hen, dass alles erlaubt ist, was nie­mand ver­bi­etet. Also: Ist Nudg­ing verboten?

Es geht dabei gar nicht so sehr um die Ziele, die mit dem jew­eili­gen „Schub­ser“ umge­set­zt wer­den sollen. Denn, auch wenn das auf den ersten Blick über­raschend sein mag, diese kann man in vie­len Fällen auch auf eine nicht pater­nal­is­tis­che, also bevor­mundende Weise begrün­den. Zuck­er­haltige Getränke in die hin­teren Fäch­er des Kühlschranks zu stellen, kann ein Aus­druck der pater­nal­is­tis­chen Annahme sein, dass der Kon­sument alleine nicht zu ein­er gesun­den Wahl imstande sei. Genau­sogut lässt sich ein solch­er Schritt mit Blick auf die volk­swirtschaftlichen Kosten des Dia­betes recht­fer­ti­gen. Das ist für die Bew­er­tung wichtig, weil dadurch klar wird, dass Nudg­ing ein Werkzeug wie andere auch ist und guten oder schlecht­en Zweck­en dienen kann. So for­muliert kön­nen Juris­ten das Nudg­ing zunächst ein­mal in den Griff bekom­men. Mit Zweck-Mit­tel-Rela­tio­nen ken­nt sich die Rechtswis­senschaft aus. Sie hat mit dem Prinzip der Ver­hält­nis­mäßigkeit eine struk­turi­erte Herange­hensweise an die Frage entwick­elt, ob eine bes­timmte Steuerungs­maß­nahme erlaubt ist oder zu weit geht. Wir Juris­ten kön­nen also jew­eils prüfen, ob ein bes­timmter Schub­ser zu heftig ausfällt.

Transparenz ist notwendig

Unter­halb der Schwelle zur Nöti­gung mit Gewalt oder Dro­hun­gen sank­tion­iert das Recht beispiel­sweise die Irreführung durch das Ein­wirken auf die Vorstel­lung ander­er Men­schen, also, ihnen etwas vorzus­piegeln, was nicht der Real­ität entspricht. Entschei­dend ist dabei, dass eine Unwahrheit ver­schleiert wird. Diese Gren­ze über­schre­it­en jeden­falls die Beispiele nicht, welche in der Diskus­sion von Befür­wortern des Nudg­ing gebracht wer­den. Denn sie leg­en alle Wert auf Trans­parenz insoweit, als sie den Adres­sat­en andere Entschei­dungsmöglichkeit­en aufzeigen.

Aber trifft eigentlich die Annahme zu, Nudg­ing lasse dem Adres­sat­en Wahlfreiheit?

Zumin­d­est erstaunt das Argu­ment insofern, als die Befür­worter des Nudg­ing-Ansatzes diesen aus­drück­lich damit begrün­den, dass es mit der the­o­retisch vorhan­de­nen Wahl­frei­heit empirisch gese­hen gar nicht so weit her sei. Denn die Wahl­frei­heit, gesun­des Essen in der Kan­tine zu mir zu nehmen, habe ich ja auch dann, wenn die Pommes frites in der ersten Rei­he der Aus­lage ste­hen und der Salat in der let­zten. Für Nudg­ing spricht es aus Sicht sein­er Für­sprech­er, dass diese Wahl­frei­heit in der Real­ität keine große Rolle spielt, weil Men­schen dazu neigen, sich an gewohn­ten und beque­men Struk­turen zu ori­en­tieren. Dies gilt aber auch ander­sherum, und das macht Nudg­ing sich zunutze. In gewiss­er Weise kön­nte man deshalb sagen: Nudg­ing lässt seinen Adres­sat­en the­o­retisch Wahl­frei­heit, stört diese aber in der Prax­is bewusst durch Ver­hal­tenslenkung. Die Frage ist, wie weit man von Wahl­frei­heit sprechen kann, wenn die Wahl manip­uliert ist, weil der Entschei­dungsar­chitekt absichtlich Schwächen der men­schlichen Entschei­dungs­find­ung aus­nutzt (und dies auch noch damit recht­fer­tigt, dass anson­sten die gle­ichen Schwächen durch andere Akteure aus­genutzt würden).

Drängen und Bewerten

Nudg­ing tut nicht weh. Und wenn wir unter­stellen, dass es zu „guten“ Zweck­en einge­set­zt wird, stellt sich die Frage: Ist es rechtlich eine Belas­tung, zum eige­nen Besten manip­uliert zu wer­den? Damit ist ein zweit­er Kri­tikpunkt erre­icht, und zwar die Ein­mis­chung an sich, also das Auf­drän­gen ein­er anderen Mei­n­ung. Der Nudger lässt seine Adres­sat­en ja wis­sen, sie soll­ten weniger Kuchen und mehr Salat essen, mit dem Rauchen aufhören oder lieber die Treppe statt den Fahrstuhl nehmen.

Auch wenn lib­ertär­er Pater­nal­is­mus keinen unmit­tel­baren Zwang ausübt, nimmt er sich also her­aus, das Ver­hal­ten der Adres­sat­en zu bew­erten, zum Beispiel als gute und schlechte Ernährung. Wo solche Hin­weise selb­st drän­gen­den Charak­ter erhal­ten, wird es mit der rechtlichen Belan­glosigkeit ganz sich­er nicht mehr so weit her sein. Ein andauern­der Warn­ton im Auto kann noch so san­ft sein und uns noch so sehr nicht mit kör­per­lich­er Gewalt dazu zwin­gen, endlich den Sicher­heits­gurt anzule­gen – Zwang übt er doch aus (legit­i­men übri­gens, weil es eine Pflicht ist, sich anzuschnallen). Das untern­immt das Nudg­ing wohl eher nicht.

Du sollst …

Aber den­noch trifft dieser zweite Gesicht­spunkt einen Nerv, weil man dem lib­ertären Pater­nal­is­mus vor­w­er­fen kann, den eigentlichen Punkt zu ver­fehlen, wenn er darauf hin­weist, er lasse den Geschub­sten ja Wahl­frei­heit. Denn lib­ertären Überzeu­gun­gen geht es nicht allein um Wahl­frei­heit, son­dern auch um die Frei­heit von Ein­mis­chun­gen, und das ist ein Unter­schied. Im Grunde kann man argu­men­tieren, dass der lib­ertäre Pater­nal­is­mus in der heute oft präsen­tierten Form soziale Gebote auf­drängt: Du sollst Ide­al­gewicht haben, Du sollst gesund essen, Du sollst die Treppe statt des Aufzugs nehmen, Du sollst …

Zumal man die unaus­ge­sproch­ene Annahme viel­er Nudg­ing-Befür­worter disku­tieren kann, dass Men­schen gerne zu ihrem (unter­stell­ten) langfristi­gen Vorteil getrieben wer­den möchten.

Wenn Nudg­ing darauf abzielt, Ver­bote durch effek­ti­vere und dabei zugle­ich weniger inva­sive Ver­hal­tenslenkung zu erset­zen, ist dage­gen – solange es trans­par­ent erfol­gt und echte Wahl­frei­heit lässt – rechtlich wenig einzuwen­den. Allerd­ings passt dieses Steuerungsmod­ell nur auf Akteure, zu deren Auf­gabe Ver­hal­tenss­teuerung über­haupt gehört. Falls nicht, recht­fer­tigt sich auch keine noch so sub­tile Bee­in­flus­sung. Im Arbeit­sum­feld mag die Gren­ze schon dann erre­icht sein, wenn der Arbeit­ge­ber eine Ver­hal­tenser­wartung in den Raum stellt, die sich nicht auf das Arbeitsver­hält­nis bezieht, son­dern auf die all­ge­meine Lebens­führung. Das kön­nte beispiel­sweise bei sub­til­er Ernährungss­teuerung dur­chaus disku­tiert wer­den. Zu diesem Punkt argu­men­tieren die Befür­worter von Nudg­ing damit, dass Men­schen sich unver­mei­d­bar immer in Entschei­dungsar­chitek­turen befind­en und Nudg­ing deshalb ohne­hin automa­tisch stat­tfinde. Es gibt keine neu­tralen Entschei­dungsar­chitek­turen, die Frage kann nur sein, welche uns umgeben. Es sei dann aber sin­nvoller und auch gerecht­fer­tigt, die Entschei­dungsar­chitek­turen so vorzuprä­gen, dass mit größer­er Wahrschein­lichkeit die langfristig guten Ver­hal­tensweisen zum Tra­gen kommen.

Aber trifft es eigentlich zu, das Belassen ein­er natür­lich ent­stande­nen Entschei­dungsar­chitek­tur mit dem aktiv­en Ein­greifen gleichzustellen?

In aller Regel stellen wir bei­des nicht auf eine Stufe. Wer die unge­sunde Ernährung eines anderen nicht ver­hin­dert, ver­hält sich wer­tungsmäßig anders als jemand, der aktiv unge­sun­des Essen verabre­icht. Diese Dif­feren­zierung muss dann wohl auch umgekehrt gel­ten und erschw­ert die Recht­fer­ti­gung wohlmeinen­der Schubser.

Wollen wir sollen?

Der schwierig zu greifende Kernein­wand gegen Nudg­ing lautet am Ende wohl: Wollen wir in ein­er Welt leben, in der jemand anders für uns einen Entschei­dungsraum vorgestal­tet, der uns in eine bes­timmte Rich­tung lenkt? Das ist keine juris­tis­che, son­dern eine poli­tis­che Frage.

Machen wir uns nichts vor – viele unser­er Entschei­dun­gen sind tat­säch­lich unvernün­ftig, auch wenn man das bei ein­er the­o­retis­chen Betra­ch­tung hin­ter­fra­gen kann. Die Frage lautet aber, wer darüber entschei­den soll und darf, was wir vernün­ftiger­weise zu tun haben – und an diesem Punkt ist eine gewisse Wach­samkeit ange­sagt, natür­lich auch juristisch.

 

Quellen

  • Johannes Dre­rup / Aaron Voloj Dessauer, Von kleinen Stupsern und großen Schub­sern – Poli­tik und Ethik des Lib­ertären Pater­nal­is­mus auf dem Prüf­s­tand, in: Zeitschrift für Prak­tis­che Philoso­phie, Band 3, Heft 1, 2016, S. 347 – 436.
  • Thomas Schramme, Die poli­tis­che Quack­sal­berei des lib­ertären Pater­nal­is­mus, in: Zeitschrift für Prak­tis­che Philoso­phie, Band 3, Heft 1, 2016, S. 531–558.

Autor:

Dr. Michael Neupert
Recht­san­walt

Küm­mer­lein, Simon & Partner
Recht­san­wälte mbB

Michael.Neupert@kuemmerlein.de

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