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135 Jahre gesetzliche Unfallversicherung

135 Jahre gesetzliche Unfallversicherung
Mit allen geeigneten Mitteln

Mit allen geeigneten Mitteln
Otto von Bismarck – hier auf einem Denkmal in Lübeck – führte die gesetzliche Unfallversicherung ein. Foto: © Takashi Images - stock.adobe.com
Die geset­zliche Unfal­lver­sicherung wurde 2020 135 Jahre alt. An den wichtig­sten Prinzip­i­en hat sich bis heute nichts geän­dert: Der Schutz des Ver­sicherten und sein­er Fam­i­lie vor den Fol­gen von Arbeit­sun­fällen, die Beitrags­fi­nanzierung durch Umlagev­er­fahren allein durch die Unternehmer und die damit ver­bun­dene Ablö­sung der Unternehmer­haf­tung sowie der ganzheitliche Ansatz von Präven­tion, Reha­bil­i­ta­tion und Entschädi­gung aus ein­er Hand.

Das erste Unfal­lver­sicherungs­ge­setz wurde am 6. Juli 1884 vom Reich­stag beschlossen und trat am 1. Okto­ber 1885 in Kraft. Der Grund­stein hier­für wurde bere­its im Jahre 1881 mit der kaiser­lichen Botschaft gelegt. Sie hat­te das Ziel, „die Heilung der sozialen Schä­den nicht auss­chließlich im Wege der Repres­sion sozialdemokratis­ch­er Auss­chre­itun­gen, son­dern gle­ich­mäßig auf dem der pos­i­tiv­en Förderung des Wohls der Arbeit­er zu suchen“.

Folge der Industrialisierung

Die Ein­führung der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung durch Bis­mar­ck als sozialpoli­tis­ches Reformw­erk war zwin­gend erforder­lich. Im Zuge der zunehmenden Indus­tri­al­isierung in der zweit­en Hälfte des 19. Jahrhun­derts wan­dern immer mehr Men­schen aus Land­wirtschaft und Handw­erk ab und verdin­gen sich als Arbeit­er in den zahlre­ich aus dem Boden schießen­den Fab­riken. Eine Folge davon: Ins­beson­dere schwere Arbeit­sun­fälle nehmen drastisch zu. Ein Anspruch auf Entschädi­gung bestand damals nur, wenn der Arbeit­nehmer dem Unternehmer nach­weisen kon­nte, dass dieser den Unfall ver­schuldet hat­te – ein nahezu aus­sicht­slos­es Unter­fan­gen. Arbeit­sun­fälle kon­nten daher für die ohne­hin meist nicht sehr wohlhaben­den Arbeit­er und ihre Fam­i­lien weitre­ichende Fol­gen haben. Mit Ein­führung der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung stand ihnen eine finanzkräftige öffentlich-rechtliche Ver­sicherung zur Ver­fü­gung, die für die Fol­gen von Arbeit­sun­fällen aufkam. Sie waren damit unab­hängig von der Zahlungs­fähigkeit oder vom Ver­schulden des Arbeit­ge­bers abgesichert.

55 Berufsgenossenschaften

Bere­its 1885 wur­den zur Durch­führung der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung 55 fach­lich gegliederte Beruf­sgenossen­schaften gegrün­det. Diese Organ­i­sa­tions­form hat bis heute Bestand. Träger der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung sind nach zahlre­ichen Fusio­nen heute noch neun gewerbliche Beruf­sgenossen­schaften sowie 24 Unfal­lver­sicherungsträger der öffentlichen Hand. Träger der land­wirtschaftlichen Unfal­lver­sicherung ist die Sozialver­sicherung für Land­wirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Neben der Kranken‑, Renten‑, Arbeit­slosen- und Pflegev­er­sicherung bildet die Unfal­lver­sicherung einen Zweig der Sozialver­sicherung in Deutsch­land. Im Unter­schied zu allen anderen Sozialver­sicherungszweigen brin­gen die Beiträge für die Unfal­lver­sicherung allein die Unternehmer auf. Der Grund hier­für ist, dass sie im Gegen­zug von ihrer zivil­rechtlichen Haf­tung für Arbeit­sun­fälle freigestellt wer­den. Nur bei vorsät­zlich­er oder grob fahrläs­siger Verur­sachung kommt ein Rück­griff auf den Unternehmer in Betracht.

Ausweitung auf alle Arbeitnehmer

Im Laufe der Jahre wurde die geset­zliche Unfal­lver­sicherung immer wieder mod­i­fiziert. Ursprünglich waren nur Beschäftigte ver­sichert, die in beson­ders gefährlichen Betrieben wie zum Beispiel Berg­w­erken arbeit­eten. Erst 1942 wird der Unfal­lver­sicherungss­chutz auf alle Arbeit­nehmer aus­geweit­et. 1925 erfol­gt die Ein­beziehung der Wege­un­fälle und Beruf­skrankheit­en in die Unfal­lver­sicherung. Außer­dem wurde im Laufe der Zeit der ver­sicherte Per­so­n­enkreis aus­geweit­et. Auch das Leis­tungsniveau wurde an sich verän­dernde Zeit­en angepasst und entsprechend angehoben.

Gesetzliche Grundlage

Mit der Ein­führung der Reichsver­sicherung­sor­d­nung (RVO) im Jahre 1911 wur­den die Kranken‑, Unfall‑, Inva­lid­itäts- und Altersver­sicherung zu einem ein­heitlichen Gesetz zusam­menge­fasst. Heutige geset­zliche Grund­lage der Unfal­lver­sicherung ist das Siebte Buch Sozialge­set­zbuch (SGB VII). Dieses regelt als Auf­gabe der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung, mit allen geeigneten Mit­teln Arbeit­sun­fälle und Beruf­skrankheit­en sowie arbeits­be­d­ingte Gesund­heits­ge­fahren zu ver­hüten und nach Ein­tritt von Arbeit­sun­fällen oder Beruf­skrankheit­en die Gesund­heit und die Leis­tungs­fähigkeit der Ver­sicherten mit allen geeigneten Mit­teln wieder­herzustellen und sie oder ihre Hin­terbliebe­nen durch Geldleis­tun­gen zu entschädigen.

Ver­sichert sind heute alle abhängig Beschäftigten, Kinder und Jugendliche während des Besuchs von Betreu­ung­sein­rich­tun­gen oder Schulen, Stu­den­ten und Men­schen, die an Bil­dungs­maß­nah­men teil­nehmen. Auch Per­so­n­en, die im Inter­esse der All­ge­mein­heit tätig sind, beispiel­sweise als Helfer bei Unglücks­fällen, ste­hen unter Ver­sicherungss­chutz. Grund­sät­zlich nicht der Pflichtver­sicherung unter­liegen die Unternehmer selb­st. Diese kön­nen sich aber eben­so wie Selb­ständi­ge, Freiberu­fler oder mitar­bei­t­ende Ehe­gat­ten in der Regel frei­willig ver­sich­ern. Der Ver­sicherungss­chutz für Beschäftigte beste­ht übri­gens kraft Geset­zes selb­st dann, wenn das Unternehmen noch gar nicht bei ein­er Beruf­sgenossen­schaft angemeldet ist und auch, wenn der Unternehmer die Beiträge nicht bezahlt hat.

Großes Leistungsspektrum

Das heutige Leis­tungsspek­trum umfasst eine best­mögliche medi­zinis­che Ver­sorgung im Rah­men der beruf­sgenossen­schaftlichen Heil­ver­fahren, deren Umfang deut­lich über die Leis­tun­gen der geset­zlichen Krankenkassen hin­aus­ge­ht. Daneben wer­den auch umfassende Leis­tun­gen zur beru­flichen und sozialen Teil­habe erbracht. Das kann beispiel­sweise eine Umschu­lung sein, wenn der Ver­sicherte wegen des Arbeit­sun­falls nicht mehr in seinem alten Beruf arbeit­en kann. Bei Bedarf wird auch die häus­liche Umge­bung bar­ri­ere­frei umge­baut oder das pri­vate Kraft­fahrzeug behin­derten­gerecht aus­ges­tat­tet – eben mit allen geeigneten Mit­teln. Solange der Ver­let­zte arbeit­sun­fähig ist, erhält er Ver­let­zten­geld als Ent­gel­ter­satz und bei bleiben­den gesund­heitlichen Ein­schränkun­gen auch eine Ver­let­zten­rente. Ver­stirbt der Ver­sicherte an einem Arbeit­sun­fall oder ein­er Beruf­skrankheit, kön­nen die Hin­terbliebe­nen Leis­tun­gen erhalten.

Nicht nur Recht, sondern Pflicht

Unfal­lver­hü­tung ist neben der Reha­bil­i­ta­tion und Entschädi­gung zen­trale Auf­gabe der Unfal­lver­sicherungsträger. Bere­its 1886 wurde die erste Unfal­lver­hü­tungsvorschrift erlassen. Seit dem Jahr 1900 haben die Beruf­sgenossen­schaften nicht mehr nur das Recht, son­dern sog­ar die Pflicht, Unfal­lver­hü­tung in den Betrieben zu betreiben Die inten­sive Arbeit der Präven­tion der Unfal­lver­sicherungsträger hat sich aus­gezahlt: Das Risiko, einen Arbeit­sun­fall zu erlei­den, ist in den let­zten 30 Jahren um mehr als die Hälfte zurück­ge­gan­gen. Sicher­heit am Arbeit­splatz auf hohem Niveau!


Foto: privat

Autorin: Tan­ja Sautter

Juristin bei der BG Verkehr

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