Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie hat jeder Arbeitnehmer innerhalb von sieben Tagen Anspruch auf eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden. Wie die Wendung „pro Siebentageszeitraum“ auszulegen ist, darüber hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.
Im konkreten Fall aus Portugal ging es um einen Angestellten in einem Casino, der teilweise an sieben aufeinanderfolgenden Tagen gearbeitet hatte. Der Mann war der Meinung, dass sein Arbeitgeber ihm die Pflichtruhetage nicht ordnungsgemäß gewährt habe und verlangte nun eine Entschädigung. Nach Ansicht des EuGH kann die wöchentliche Ruhezeit an einem beliebigen Tag innerhalb eines Siebentageszeitraums gewährt werden und muss damit nicht zwangsläufig nach sechs Arbeitstagen erfolgen.
Es ist stattdessen theoretisch möglich, dass ein Arbeitnehmer bis zu zwölf Tage am Stück arbeitet, wenn der erste Ruhetag zu Beginn der ersten Arbeitswoche liegt und der nächste am Ende der zweiten Arbeitswoche.
(Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2017, Az. C‑306/16)