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Bis zu zwölf Arbeitstage am Stück

Flexible Auslegung des Begriffs „Siebentageszeitraum“
Bis zu zwölf Arbeitstage am Stück

Bis zu zwölf Arbeitstage am Stück
Foto: © gena96 - stock.adobe.com

Nach der EU-Arbeit­szeitrichtlin­ie hat jed­er Arbeit­nehmer inner­halb von sieben Tagen Anspruch auf eine kon­tinuier­liche Min­de­struhezeit von 24 Stun­den. Wie die Wen­dung „pro Sieben­t­ageszeitraum“ auszule­gen ist, darüber hat­te der Europäis­che Gericht­shof (EuGH) zu entscheiden.

Im konkreten Fall aus Por­tu­gal ging es um einen Angestell­ten in einem Casi­no, der teil­weise an sieben aufeinan­der­fol­gen­den Tagen gear­beit­et hat­te. Der Mann war der Mei­n­ung, dass sein Arbeit­ge­ber ihm die Pflichtruhetage nicht ord­nungs­gemäß gewährt habe und ver­langte nun eine Entschädi­gung. Nach Ansicht des EuGH kann die wöchentliche Ruhezeit an einem beliebi­gen Tag inner­halb eines Sieben­t­ageszeitraums gewährt wer­den und muss damit nicht zwangsläu­fig nach sechs Arbeit­sta­gen erfolgen.

Es ist stattdessen the­o­retisch möglich, dass ein Arbeit­nehmer bis zu zwölf Tage am Stück arbeit­et, wenn der erste Ruhetag zu Beginn der ersten Arbeitswoche liegt und der näch­ste am Ende der zweit­en Arbeitswoche.

(Urteil des Europäis­chen Gericht­shofs vom 09.11.2017, Az. C‑306/16)

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